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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_513/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 5. Juni 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.  X.________ GmbH,  
2.  Y.________ & Co,  
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Gemeinde Othmarsingen, Gemeinderat, 5504 Othmarsingen,  
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.  
 
Gegenstand 
Abfallgebühren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 17. April 2013. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die X.________ GmbH sowie die Y.________ & Co haben ihren Sitz in Othmarsingen; ihre Werkstätten befinden sich in einer anderen Aargauer Gemeinde. Die Gemeinde Othmarsingen erhebt einerseits eine von der Abfallmenge abhängige Sackgebühr, daneben auch eine Grundgebühr, die gemäss kommunalem Abfallreglement pro Landwirtschafts-, Industrie- oder Gewerbebetrieb jährlich Fr. 70.-- beträgt. Für den Zeitraum 2008 bis Ende Juni 2011 erhob der Gemeinderat Othmarsingen von der X.________ GmbH Grundgebühren in Höhe von Fr. 245.--, für den Zeitraum 2008 bis Ende 2011 von der Y.________ & Co von Fr. 280.-. Die dagegen erhobenen Verwaltungsbeschwerden an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau blieb erfolglos (Entscheid vom 6. September 2012). Die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde der beiden Gesellschaften wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. April 2013 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 Mit gemeinsamer Eingabe an das Bundesgericht vom 31. Mai (Postaufgabe 3. Juni) 2013 erklären die X.________ GmbH sowie die Y.________ & Co, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Einsprache zu erheben; sie beantragen, dieses sei zu kassieren. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art.95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f; 133 III 462. E. 2.3 S. 466; 134 II 349 E. 3 S. 351); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG, dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S.68; 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Grundsätzen der Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung und dabei mit der Abgrenzung zwischen unmittelbar am Verursacherprinzip orientierten Abgaben (wie Sackgebühren) sowie anderen pauschalisierten Abgaben (mässige, am Bestehen eines Betriebs anknüpfende Gebühren) befasst (E. II.2.1 und II.2.2). Es hat die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen anhand der konkreten Situation der beiden Beschwerdeführerinnen geprüft und dabei erklärt, warum das Betreiben einer Werkstatt in einer Gemeinde und die daran anknüpfende dort bestehende Abgabepflicht die Rechtmässigkeit der von der Gemeinde Othmarsingen erhobenen Abfall-Grundgebühr nicht in Frage stelle (E. II.2.3). Die Beschwerdeführerinnen nennen zwar das Willkürverbot, setzen sich aber mit diesen entscheidrelevanten Erwägungen nicht auseinander und vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern dieses Grundrecht durch die Erhebung der Grundgebühren in zwei verschiedenen Gemeinden bei den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen verletzt werde.  
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen (namentlich Art. 106 Abs. 2 BGG) genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
2.3. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführerinnen nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.  
 
 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Juni 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller