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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_468/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Juni 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Z.________.  
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Obwalden. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Obwalden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegeneine (ihr durch das Betreibungsamt Z.________ im Rahmen einer Betreibung für Fr. 1'652.50 nebst Zins zugestellte) Konkursandrohung nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, als im Handelsregister eingetragene Alleininhaberin einer Einzelfirma unterliege die Beschwerdeführerin der Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), ein Ausnahmetatbestand nach Art. 43 SchKG liege nicht vor, werde doch die Beschwerdeführerin für eine Sachversicherungsprämie betrieben, auf die Rügen der Beschwerdeführerin gegen den materiellrechtlichen Forderungsbestand könne von vornherein nicht eingetreten werden, die restlichen Beschwerdevorbringen hätten keinen Bezug zur Konkursandrohung, schliesslich lege die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern der Betreibungsregistereintrag auf einem Irrtum oder einer nichtigen Betreibung beruhe, weshalb ihrem Löschungsbegehren nicht entsprochen werden könne, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann