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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_359/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Juni 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
3. C.________ AG, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hans Bertschinger, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Versicherung D.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas F. Vögeli, 
Beschwerdegegnerin, 
 
E.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Rinaldi. 
 
Gegenstand 
Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. März 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. März 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das auf eine Berufung der Beschwerdeführerinnen (gegen die erstinstanzliche Feststellung des Genügens einer Zahlungsgarantie und die Anweisung an das Grundbuchamt zur Löschung eines zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts samt Aufforderung zur Einreichung der Klage betreffend Feststellung der Forderung und Ersatzsicherheit) mangels schutzwürdigem Interesse (zufolge zwischenzeitlicher Löschung der vorläufigen Grundbucheintragung) nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), 
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet (bundesgerichtliche Urteile 5A_227/2007 E. 1.2 und 5A_777/2009 E. 1.3 hinsichtlich vorläufiger Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten), kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt, 
dass der Entscheid des Obergerichts vom 17. März 2015 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am 18. März 2015 eröffnet worden ist, 
dass die Beschwerdeführerinnen die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 4. Mai 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben haben, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil gegen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offensteht (Art. 98 BGG), vorliegend die Beschwerdeführerinnen jedoch nicht klar und detailliert anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dessen Entscheid vom 17. März 2015 verletzt sein sollen, 
dass die unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der E.________ AG schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann