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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_345/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 27. April 2018 (62/2018/5). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. Mai 2018 gegen die Nichteintretensverfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. April 2018, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 9. Mai 2018 an A.________, worin sie 
- aufgefordert wurde, die Eingabe innert gesetzter Frist entweder in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch zu verfassen, anderenfalls sie unbeachtet bleibe, 
- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich der Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 22. Mai 2018 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Eingabe vom 22. Mai 2018 nun zwar in Deutsch und damit in einer Amtssprache verfasst ist, 
dass sie indessen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermag, 
dass nämlich das Obergericht auf die bei ihm gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers vom 9. Januar 2017 gerichtete Beschwerde vom 2. April 2018 mit der Begründung nicht eintrat, 
- die Beschwerde sei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden und 
- Fristwiederherstellungsgründe, welche ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz abgelaufener Rechtsmittelfrist erlauben würden, seien nicht auszumachen, 
dass die Beschwerdeführerin darauf indessen nicht hinreichend eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass sie statt dessen ausserhalb davon Liegendes vorbringt, indem sie einerseits sinngemäss das im Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017 Entschiedene inhaltlich kritisiert, andererseits aber auch die Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung beanstandet, für welche der Unfallversicherer ohnehin keine Verantwortung trägt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel