Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_498/2022
Urteil vom 5. Juni 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
Gegenstand
Kollokationsplan und Verteilungsliste,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 24. Mai 2022 (BEZ.2022.26).
Sachverhalt:
A.
A.a. In der Betreibung Nr. xxx der Einwohnergemeinde U.________ gegen A.________ (Schuldner) wurde am 17. Januar 2020 die Pfändung vollzogen. Am 4. Februar 2020 wurde die Pfändung einer monatlichen Quote des Lohns des Schuldners von Fr. 437.-- für die Dauer von längstens einem Jahr und ab 1. Juli 2020 von Fr. 1'107.-- verfügt. Am 5. Februar 2020 ging das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. yyy der Tochter des Schuldners beim Betreibungsamt ein. Am Folgetag wurde dem Schuldner der Pfändungsanschluss mitgeteilt. Die Unterhaltsgläubigerin wurde am 7. Februar 2020 über den erfolgten Pfändungsvollzug informiert. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 stellte sie ein Begehren um Anschlusspfändung. Diese beiden Betreibungen bilden zusammen die Pfändungsgruppe Nr. zzz.
A.b. In einer weiteren gegen den Schuldner erhobenen Betreibung der Stadt Zürich (Betreibung Nr. qqq) wurde am 18. September 2020 die Pfändung vollzogen und es wurde für die Dauer eines Jahres der künftige Lohn des Schuldners gepfändet (Pfändung Nr. rrr). Die Pfändungsurkunde wurde dem Schuldner am 30. Oktober 2020 zugestellt.
A.c. Am 17. Januar 2021 lief das Pfändungsjahr in der Pfändung Nr. zzz ab. Das Betreibungsamt wartete mit der Abrechnung indessen zu, da im Pfändungsjahr ein Bonusanspruch des Schuldners entstanden, aber noch nicht fällig geworden war. Auf der Lohnabrechnung des Schuldners für März 2021 findet sich eine zusätzliche Position "variabler Lohn" in der Höhe von Fr. 10'825.--. Die Arbeitgeberin des Schuldners überwies vom Gehalt des Schuldners für März 2021 einen Anteil von Fr. 6'421.55 an das Betreibungsamt.
A.d. Am 16. April 2021 rechnete das Betreibungsamt in den Pfändungen Nr. zzz und Nr. rrr ab und hob die Einkommenspfändung auf. Die am 16. April 2021 in beiden Pfändungen versandten Anzeigen der Auflage von Kollokationsplan und Verteilungsliste wurden dem Schuldner am 20. April 2021 zugestellt.
B.
B.a. Am 30. April 2021 reichte der Schuldner gegen beide Pfändungen Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt ein. Hinsichtlich der Pfändung Nr. zzz beanstandete er im Wesentlichen die Pfändung der Bonuszahlungen nach Abschluss des Pfändungsjahres sowie die Abrechnung gemäss Kollokationsplan und Verteilungsliste.
B.b. Nachdem das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2021 mitteilte, dass der Kollokationsplan und die Verteilungsliste am 7. Mai 2021 berichtigt und am 12. Mai 2021 neu versandt worden waren, wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Januar 2022 ab, soweit sie darauf eintrat und soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos wurde.
B.c. Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 erhob der Schuldner Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab.
C.
Am 27. Juni 2022 ist der Schuldner an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2022.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde, mit welcher die Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug beurteilt wurde, ist eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache und unterliegt unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ).
1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner der gepfändeten Lohnforderungen vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), womit ein materieller Antrag in der Sache zu stellen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3). Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag in der Sache, sondern blosse Aufhebungsbegehren, die sich auf einzelne Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehen. Diese Anträge genügen grundsätzlich nicht. Bereits die im angefochtenen Entscheid wörtlich zitierten Anträge im vorinstanzlichen Verfahren waren gemäss den Erwägungen der Vorinstanz mangelhaft. Trotzdem kann aus der Begründung seiner bundesgerichtlichen Beschwerde geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zum einen die Aufhebung der Pfändung seiner Bonusforderung beantragt. Zum anderen bemängelt er die Berichtigung des Kollokationsplans und der Verteilungsliste vom 7. Mai 2021 und beantragt sinngemäss eine Aufhebung dieser Berichtigung. Auf die Beschwerde ist aus dieser Sicht einzutreten.
1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2).
2.
Anlass zur Beschwerde gibt die zeitliche Beschränkung der Einkommenspfändung. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 93 Abs. 2 SchKG.
2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann namentlich Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Zum Erwerbseinkommen zählen nicht nur die periodischen Auszahlungen, sondern auch der 13. Monatslohn, der Anspruch auf Gewinnbeteiligung, die Provision und die Gratifikation (Urteil 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 5.4.1; VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 93 SchKG; OCHSNER, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 20 zu Art. 93 SchKG; vgl. auch BGE 71 III 60 E. 4). Erwartete, nicht periodisch ausbezahlte Leistungen wie Gratifikationen werden nicht bloss verhältnismässig dem pfändbaren Teils des Erwerbseinkommens zugezählt, sondern sind selbst als zukünftiger Lohnanspruch pfändbar. Die Pfändung wirkt sich jedoch erst aus, sobald diese Leistung - sei es auch rein freiwillig - ausbezahlt wird (BGE 71 III 60 E. 4; Urteil 5A_328/2013, a.a.O., E. 5.4.1).
2.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dem Beschwerdeführer sei der variable Lohnanspruch in Ziff. 4 des Arbeitsvertrags vom 13. Juni 2019 zugesichert worden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht bestritten, dass der strittige Lohnanteil für das Jahr 2020 ausgerichtet worden sei. Ebenfalls unbestritten halte die Pfändungsurkunde vom 17. Januar 2020 in der Pfändung Nr. zzz ausdrücklich fest, dass auf die Dauer eines Jahres auch alle zukünftig zur Auszahlung gelangenden Nebenleistungen des Arbeitgebers (Gratifikationen, Zulagen, Provisionen, Geschenke usw.) in voller, zum Zeitpunkt der Pfändung jedoch unbestimmter Höhe (mit-) gepfändet seien. Dieser Umfang der Einkommenspfändung ergebe sich auch aus der Anzeige betreffend Einkommenspfändung vom 25. Februar 2020 gegenüber der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz erwog, es sei nicht zu beanstanden, dass die Abrechnung erst vorgenommen wurde, nachdem die Arbeitgeberin den Anteil des variablen Lohns für das Jahr 2020 an das Betreibungsamt überwiesen habe. Eine vorherige Verwertung des Lohnanspruchs im Sinne einer Versteigerung hätte nicht zu einem besseren Ergebnis geführt. Die Zuordnung des von der Arbeitgeberin für das Jahr 2020 ausgerichteten variablen Lohnanteils bzw. des von ihr an das Betreibungsamt überwiesenen Anteils in die Pfändungsgruppe rrr sei nicht zu beanstanden.
2.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen auch vor Bundesgericht vor, zum Zeitpunkt der Auszahlung des variablen Lohnanspruchs Ende März 2021 sei das Pfändungsjahr für die Pfändung Nr. zzz bereits abgelaufen gewesen. Dieser Einwand zielt ins Leere. Die Vorinstanz hat sich zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Einbezug von zukünftigem, nicht periodischem Erwerbseinkommen abgestützt. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers gehen von der unrichtigen Annahme aus, auch die Abrechnung der Einkommenspfändung habe innert der Frist gemäss Art. 93 Abs. 2 SchKG zu erfolgen. Richtig ist, dass sich die (unbestrittene) Pfändung des zukünftigen Einkommens erst mit der Auszahlung ausgewirkt hat - das Zuwarten mit der Abrechnung ist einzig die Folge davon. Darauf hat die Vorinstanz zu Recht abgestellt. Inwiefern das Betreibungsamt nicht hätte zuwarten dürfen und als Alternative den variablen Lohnanspruch hätte versteigern müssen, begründet der Beschwerdeführer denn auch nicht.
2.4. Der Vorinstanz kann keine Verletzung von Art. 93 Abs. 2 SchKG vorgeworfen werden.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde sodann gegen die Berichtigung des Kollokationsplans und der Verteilungsliste am 7. Mai 2021. Er moniert, diese nachträgliche Berichtigung verletze Art. 112 Abs. 1 SchKG. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Forderungsbetrag in der Pfändungsurkunde vier Monate nach Ablauf der Pfändungsdauer nicht mehr abgeändert werden könne.
3.2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid ausführlich die Gründe der Berichtigung durch das Betreibungsamt dar. Es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Fehler in der Mitteilung des Pfändungsanschlusses und gestützt darauf in der ersten Version des Kollokationsplans und der Verteilungsliste vom 16. April 2021 innerhalb der Frist von Art. 17 Abs. 4 SchKG wiedererwägungsweise korrigiert, den Parteien mitgeteilt und der unteren Aufsichtsbehörde angezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Er stellt einzig darauf ab, dass gemäss Art. 112 Abs. 1 SchKG die Pfändungsurkunde den Forderungsbetrag zu bezeichnen habe und der nachträglich angepasste Betrag deutlich vom ursprünglichen Betrag abweicht. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nicht einzutreten.
4.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Dürst