Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_47/2022
Urteil vom 5. Juni 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Meier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Oktober 2021 (SB210045-O/U/hb).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Dietikon sprach A.________ mit Urteil vom 16. November 2020 von den Vorwürfen des Betrugs zum Nachteil von B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ sowie G.________, des Betrugs bzw. Betrugsversuchs betreffend Dossier 18 und des Betrugsversuchs zum Nachteil von H.________ frei (Ziff. 2). Es sprach ihn des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (Ziff. 1 und 3). Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es auf und setzte eine Probezeit von drei Jahren fest (Ziff. 4). Weiter ordnete es die Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB von A.________ für sechs Jahre sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an (Ziff. 5 und 6). Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.
B.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2021 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Sodann bestätigte es den Schuld- sowie Strafpunkt (Ziff. 1 bis 3). Ausserdem verwies es A.________ im Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes und ordnete es die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an (Ziff. 4 und 5).
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 4 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2021 seien aufzuheben. Es sei auf die Anordnung eines Landesverweises zu verzichten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
D.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 wies das Bundesgericht A.________ darauf hin, dass sich aufgrund der Rechtslage das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos erweise.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer macht keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geltend; diese ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne dabei darzulegen, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt auch im Ergebnis geradezu willkürlich sein soll, verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik. Auf diese Vorbringen ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung. Er rügt die Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Ausserdem verletze die Vorinstanz die Begründungspflicht.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB erfüllt. Hingegen moniert er, das öffentliche Interesse an einem Landesverweis von ihm sei tief. Sodann lege die Vorinstanz seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz im Rahmen der Interessenabwägung nicht dar. Diese wiegten schwer und würden das öffentliche Interesse deutlich überwiegen. Neben seiner langen Aufenthaltsdauer sowie (sehr) guten Integration habe er in der Schweiz drei minderjährige Kinder, zu welchen er ein enges Verhältnis pflege. Eine Reintegration im Heimatland Kosovo sei fraglich.
2.2.
2.2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB).
2.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).
2.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
2.2.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen
I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen; Urteile 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 35 f.;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 50 f.). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (oben E. 2.2.3; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteile 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.2.5. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5 mit Hinweisen; Urteile des EGMR
Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56;
Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.2; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber auch nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile 6B_1114/2021 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.5; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5; 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2).
2.2.6. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen war der Beschwerdeführer im Tatzeitraum rund 30 Jahre alt. Er wurde im Kosovo geboren und ging dort die ersten vier Jahre in die Schule. Infolge des Ausbruchs des Jugoslawienkriegs kam seine Familie mit ihm im Jahre 1999 in die Schweiz, wo er das fünfte bis siebte Schuljahr besuchte. Im Jahre 2002 kehrte er in den Kosovo zurück, wo er eine Ausbildung als Zahntechniker sowie eine als Technologe für Biochemie absolvierte. Im Jahre 2012 heiratete er eine in Österreich geborene Schweizerbürgerin, mit welcher er drei Kinder hat (Jahrgang 2013, 2015 und 2016), und lebt er seither in der Schweiz. Inzwischen trennten sich er und seine Ehefrau. Er wohnt in der Nähe seiner drei Kinder, zu welchen er oft Kontakt hat. In der Schweiz konnte er den erlernten Berufen nicht nachgehen, da seine Diplome nicht anerkannt werden. Er arbeitete bei diversen Firmen im Bereich Immobilien bzw. Immobilienunterhalt, mitunter als Reinigungsvorarbeiter und als Teamleiter. Seit April 2021 ist er in der Reinigungsbranche tätig. Seine Eltern leben zusammen mit einem Bruder, welcher aufgrund einer Behinderung auf Unterstützung angewiesen ist, im Kosovo, wo sein Vater in einem Spital als Arzt arbeitet. Der Beschwerdeführer hat zwei weitere Brüder, wovon der eine in der Schweiz, der andere in Österreich lebt, und zwei Schwestern, welche beide in der Schweiz wohnen.
2.3.2. Die Vorinstanz erachtet aufgrund der familiären Situation einen schweren persönlichen Härtefall als gegeben. Die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gewichtet die Vorinstanz jedoch höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Als öffentliche Interessen bezieht die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers, die ausgefällte Strafe, die Gewerbsmässigkeit, die von den Delikten betroffenen Personen, die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung, die Rückfallgefahr sowie die Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit ein.
2.4.
2.4.1. Mit der Vorinstanz ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
2.4.2. Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monate verurteilt. Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern ("Reneja-Praxis", BGE 135 II 377 E. 4.4; Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.7 mit Hinweisen). Solche ausserordentlichen Umstände sind nicht gegeben (vgl. dazu sogleich). Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde als erheblich beurteilt. Auf diese Qualifikation ist nicht weiter einzugehen, weil die Strafzumessung vorliegend unangefochten blieb. Daneben berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht die Anzahl sowie den Zeitraum der Delikte. Der Beschwerdeführer beging die dem vorliegend unangefochten gebliebenen Schuldspruch zugrunde liegenden 19 Betrugsfälle über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren. Ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Delinquenz oftmals auf sprachunkundige, mit den hiesigen Verhältnissen wenig bekannte oder sich in einer Notlage befindenden Opfer abzielte. Erschwerend kommt die professionelle Art und Weise des Vorgehens hinzu. Von Bedeutung ist sodann die Deliktssumme von insgesamt deutlich über Fr. 100'000.--. Das öffentliche Interesse am Schutz vor Serienbetrügen wird nicht deshalb geringer, weil es sich um Straftaten gegen das Vermögen handelt. Zudem schliesst die Vorinstanz nachvollziehbar auf eine Rückfallgefahr sowie Gefahr für die öffentliche Sicherheit, indem weder die laufende Strafuntersuchung noch die Therapie gegen die Spielsucht den Beschwerdeführer davon abhielt, weiter zu delinquieren. Dass sie der Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch weitere Taten des Beschwerdeführers "- wenn auch in geringem Ausmass -" anfügt, führt nach den vorstehenden Ausführungen zu keiner Verringerung des öffentlichen Interesses, zumal es sich nicht um das einzige relevante Kriterium handelt. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in letzter Zeit ist aufgrund des drohenden Strafvollzugs und der drohenden Landesverweisung als relativierend zu betrachten (vgl. Urteil 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.5.3 mit Hinweis).
2.4.3. Der Vorinstanz kann keine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers gehen aus der vorinstanzlichen Härtefallprüfung, nach welcher unmittelbar deren Interessenabwägung folgt, hervor. Die Begründung ist vorliegend so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte (vgl. oben E. 2.2.6). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
2.4.4. Im Rahmen der privaten Interessen berücksichtigt die Vorinstanz die sprachliche sowie berufliche Integration des Beschwerdeführers. Sie qualifiziert diese durchaus als erfolgreich, obschon der Beschwerdeführer aufgrund der dem vorliegenden Schuldspruch zugrunde liegenden Betrugsfälle hoch verschuldet ist. Im Gegensatz dazu stellt die Vorinstanz keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur fest. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Sodann ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr und Integration in sein Herkunftsland ohne Weiteres möglich wie auch zumutbar. Er verbrachte seine prägenden Kinder- und Jugendjahre im Wesentlichen im Kosovo. Dort verfügt er noch heute über familiäre Unterstützung durch seine Eltern. In beruflicher Hinsicht kann er entsprechend entweder seiner Ausbildung im Kosovo (als Zahntechniker oder Technologe für Biochemie) oder seiner Erfahrung in der Schweiz (Immobilien- bzw. Reinigungsbranche) tätig werden. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag praxisgemäss die Ausweisung (Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen) wie die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern. In familiärer Hinsicht lebt der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz leben die gemeinsamen drei Kinder, für welche der Beschwerdeführer zwar eine wichtige Bezugsperson ist, aber hauptsächlich bei ihrer Mutter und ist es der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zumutbar, ihm in den Kosovo zu folgen. Die Ehefrau und die Kinder besitzen das Schweizer Bürgerrecht. Jedoch sprechen sie neben Deutsch auch Albanisch. Zudem verfügt die Ehefrau über Verwandtschaft im Kosovo. Nach dem Gesagten steht es ihr und den Kindern frei, in der Schweiz zu verbleiben. Der Kontakt zum Beschwerdeführer sowie die familiäre Beziehung lassen sich in einem gewissen Masse über (moderne) Kommunikationsmittel, Ferienbesuche und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte aufrecht erhalten (Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 f. mit Hinweisen; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.3). Dem Kindeswohl ist bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweis auf die UNO-Kinderrechtskonvention [Art. 3 KRK; SR 0.107]; Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.4), insbesondere wenn eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2). Dieser Umstand lässt eine ausländerrechtliche Wegweisung jedoch nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3.6). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.6 mit Hinweisen). Insofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes geltend macht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.5; Urteile 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.5, 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.5), ist diese nicht begründet. Die Vorbringen erweisen sich als appellatorisch. Wird die BV oder die EMRK als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 142 I 135 E. 1.5). Lediglich undifferenziert behauptete Verletzungen von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG) prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge substanziiert in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (BGE 145 V 304 E. 1.2); ist das nicht der Fall, tritt es darauf nicht ein (Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.6 mit Hinweisen).
2.4.5. Die Vorinstanz schliesst im Ergebnis zu Recht, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die angeordnete Landesverweisung erweist sich als rechtskonform.
2.5. Mangels entsprechendem Antrag sowie Begründung ist nicht auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem einzugehen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Meier