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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_319/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Universität Basel, Rektorat und Universitätsrat, Petersgraben 35, 4051 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. März 2023 (VD.2021.290). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdegegner ist seit dem 1. Oktober 2002 hauptamtlicher Ordinarius an der Universität Basel. Im Jahr 2011 eröffnete diese drei Integritätsverfahren gegen ihn wegen des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Eines wurde eingestellt. In den anderen beiden Fällen gelangte der Universitätsrat zum Schluss, es lägen schwere Verletzungen der wissenschaftlichen Integrität vor, und kündigte das Anstellungsverhältnis per Ende Herbstsemester 2019/2020 (Verfügung vom 25. Oktober 2018). Die Angelegenheit steht gegenwärtig vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt im Streit (Verfahrensnummer VD.2021.290). 
Losgelöst davon erliess der Universitätsrat am 2. November 2020 eine (weitere) Feststellungsverfügung, wonach der Beschwerdegegner durch die von ihm am 22. April 2015 anonym beim Schweizerischen Nationalfonds eingereichte Anzeige sich einer (weiteren) schweren Verletzung der wissenschaftlichen Integrität schuldig gemacht habe. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom 29. November 2021 ab, worauf der Beschwerdegegner an das kantonale Appellationsgericht gelangte. Dieses hiess den Rekurs mit Urteil VD.2021.291 vom 19. März 2023 gut, hob die Verfügung des Universitätsrats vom 2. November 2020 wie auch den Entscheid der Rekurskommission vom 29. November 2021 auf und wies die Sache an den Universitätsrat zur Einholung eines externen Gutachtens mit anschliessender Neubeurteilung zurück. 
Daraufhin sistierte der Präsident des Appellationsgerichts das oben genannte Verfahren VD.2021.290 mit Verfügung vom 30. März 2023 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der an den Universitätsrat zurückgewiesenen Angelegenheit oder aber eines diesbezüglichen (erneuten) Rekursverfahrens beim Appellationsgericht. 
 
2.  
Bei der Sistierungsverfügung handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. BGE 140 V 282 E. 2 am Ende; 135 V 141 E. 1.1). 
 
3.  
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 
Von diesen Erfordernissen kann einzig abgewichen werden, wenn eine durch die Sistierung verursachte Verfahrensverzögerung gerügt wird (Verletzung des Beschleunigungsgebots, d.h. des in Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Anspruchs jedes Rechtsuchenden auf Beurteilung seiner Sache innerhalb einer angemessenen Frist), wobei es nicht genügt, dies allein zu behaupten (BGE 138 IV 190 E. 6; 137 III 261 E. 1.2; 134 IV 43 E. 2; Urteil 9C_568/2022 vom 26. Januar 2023 mit weiteren Hinweisen). 
 
3.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2).  
 
3.2. Ein solcher nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil wird weder behauptet (zur diesbezüglichen Rüge- und Begründungspflicht: Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; siehe auch Urteil 8C_27/2021 vom 14. Januar 2021 mit weiteren Hinweisen) noch ist er auszumachen (siehe BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG scheidet ebenfalls aus. Denn mit der Beschwerde kann unter den hier gegebenen Umständen allein das Fortführen des vorinstanzlichen Verfahrens, nicht hingegen ein sofortiger Entscheid in der Sache (durch das Bundesgericht) bewirkt werden. 
 
5.  
Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss auf den Grundsatz der Beschleunigung. Inwiefern allerdings die strittige Aussetzung angesichts der Natur des betreffenden Prozesses tatsächlich die Gefahr birgt, dass das endgültige Urteil über das angemessene Mass hinaus verzögert wird, legt sie nicht ansatzweise dar. Damit ist (auch) dieser Einwand unzureichend begründet. 
 
 
6.  
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
 
7.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und der Rekurskommission der Universität Basel schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel