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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_335/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2023 (200 22 764 IV). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. 
 
3.  
Die Vorinstanz legte im gemäss postamtlicher Bescheinigung am 3. April 2023 zugestellten Urteil vom 29. März 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 den am 5. Juli 2022 eingereichten Antrag auf Kostenübernahme für Kontaktlinsen ablehnen durfte. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer zeigt in seiner am letzten Tag der gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 16. Mai 2023 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereichten Rechtsschrift nicht hinreichend auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Lediglich pauschal zu behaupten, das vorinstanzliche Urteil widerspreche Literatur und Rechtsprechung, reicht nicht aus, nachdem sich das kantonale Gericht zur angerufenen Literatur und Rechtsprechung geäussert und dargelegt hat, weshalb diese vorliegend nicht einschlägig seien. 
 
5.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2023 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel