Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_400/2025
Urteil vom 5. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindeammannamt Furttal,
Badenerstrasse 1,
Postfach 24, 8107 Buchs ZH,
1. B.________,
2. C.________.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde (Erbteilung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. April 2025 (PS250103-O/U).
Sachverhalt:
A.
Der am 1. Februar 2014 verstorbene D.________ hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau E.________ und seine drei Töchter aus erster Ehe, darunter die Beschwerdeführerin.
Mit Erbvertrag vom 27. Februar 2012 hatten D.________ und seine Ehefrau die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten vereinbart und E.________ die drei Töchter des Ehemannes für ihren gesamten Nachlass als Erbinnen eingesetzt. Zum Nachlass gehörte insbesondere auch eine Liegenschaft in U.________, die mit einem Einfamilienhaus überbaut ist. Wegen der Zerstrittenheit der Erbinnen bestellte das Bezirksgericht Dielsdorf im Rahmen des Erbteilungsverfahrens eine Erbenvertreterin im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB.
Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 schloss das Bezirksgericht Dielsdorf das Erbteilungsverfahren ab. Dabei ordnete es die öffentliche Versteigerung verschiedener beweglicher Sachen sowie der Liegenschaft an und betraute damit das Gemeindeammannamt Furttal. Für die Versteigerung der Liegenschaft legte es bezüglich der Steigerungsbedingungen u.a. fest, dass das im Haus befindliche Inventar mitversteigert wird, soweit es nicht als Fahrnis separat versteigert wird oder im Eigentum Dritter (insbesondere der Mieterschaft) steht, dass der Übergang von Nutzen und Gefahr mit der Eigentumsübertragung erfolgt und dass das Gemeindeammannamt angewiesen ist, die Anmeldung vorzunehmen, sobald der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Am 16. Januar 2024 verstarb E.________.
Am 4. September 2024 wurde die Liegenschaft durch das Gemeindeammannamt versteigert und der F.________ AG zugeschlagen, welche zwischenzeitlich im Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragen ist.
B.
Am 10. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Dielsdorf als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter eine Beschwerde und verlangte im Wesentlichen, der Gemeindeammann sei anzuweisen, eine Abrechnung seiner Tätigkeit per 16. Januar 2024 über Erträge, Gebühren und Auslagen im Geschäft Nr. 1'252 zu erstellen. In seiner Vernehmlassung wies das Gemeindeammannamt darauf hin, dass das Geschäft Nr. 1'252 voraussichtlich erst Ende Oktober 2024 oder Anfang November 2024 definitiv abgerechnet werden könne. Am 31. Oktober 2024 erstellte es die Abrechnung.
Mit Urteil vom 14. Februar 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde nach durchgeführtem Verfahren ab. Als Rechtsmittel belehrte es die Aufsichtsbeschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Ihre Beschwerde vom 14. April 2025 richtete die Beschwerdeführerin "an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter". Die Il. Zivilkammer legte ein Geschäft mit der Nr. PS250103 an. Mit Verfügung vom 30. April 2025 wurde die Beschwerde vom 14. April 2025 zuständigkeitshalber der Verwaltungskommission des Obergerichts weitergeleitet und das Verfahren Nr. PS250103 abgeschrieben.
C.
Mit einer als "SchK-Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 22. Mai 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren, es sei die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2025 (PS250103) aufzuheben und es sei das Gemeindeammannamt anzuweisen, das Geschäft Nr. 1'252 per 16. Januar 2024 (Todestag von E.________) zu erstellen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist eine obergerichtliche Verfügung, mit welcher die Beschwerde an den gerichtsintern zuständigen Spruchkörper (Verwaltungskommission) weitergeleitet worden ist mit der Begründung, bei der Versteigerung einer Liegenschaft als vom Bezirksgericht angeordneter Vollstreckungsmassnahme im Rahmen einer gerichtlichen Erbteilung handle es sich nicht um eine auf Geldzahlung gerichtete Zwangsvollstreckung, welche im Rahmen des Schulbetreibungs- und Konkursrechts erfolge, weshalb nicht eine Zivilkammer für die Behandlung der Beschwerde im Zusammenhang mit der Gebührenabrechnung zuständig sei, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts (§ 81 Abs. 1 lit. c GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts), wie das Bezirksgericht Dielsdorf in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten habe.
2.
Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich um eine kantonal letztinstanzliche Verfügung in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), welche das Verfahren nicht abschliesst und als Zwischenverfügung nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und schon gar nicht dargelegt. Sinngemäss könnte es der Beschwerdeführerin aber um die Zuständigkeit gehen (Art. 92 Abs. 1 BGG), hält sie doch fest, die Rechtsmittelbelehrung im bezirksgerichtlichen Entscheid sei treuwidrig, denn bald gehe es um eine SchK-Beschwerde und dann soll es wieder keine solche sein, wobei vorliegend "die Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbeschwerde" (gemeint: Aufsichtsbehörde) zulässig sein müsse.
Indes gibt es viele Aufsichtsbehörden und übt nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Verwaltungskommission die Aufsicht über die Bezirksgerichte aus, soweit diese als Aufsichtsbehörden über die Gemeindeammannämter geurteilt haben. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den betreffenden Erwägungen zur Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht auseinander und sie zeigt auch nicht - mit über das Wort "willkürlich" bzw. "Willkür" hinausgehenden - substanziierten Willkürrügen auf, inwiefern in diesem Zusammenhang die kantonalrechtlichen Grundlagen zur obergerichtsinternen Zuständigkeit willkürlich gehandhabt worden sein sollen (zur blossen Willkürkognition in Bezug auf die Anwendung kantonalen Rechts vgl. BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1). Dass es sich um eine Liegenschaftsverwertung im Rahmen eines Betreibungsverfahrens gehandelt hätte und deshalb von Bundesrechts wegen die Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs zuständig wären ( Art. 17 und 18 SchKG ), lässt sich entgegen den sinngemässen Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 8 unten) insbesondere nicht aus den Steigerungsbedingungen ableiten.
3.
In der Sache selbst geht es der Beschwerdeführerin darum, dass zufolge Versterbens von E.________ die Erbteilung bzw. insbesondere die angeordnete Liegenschaftsversteigerung hinfällig geworden sei und die Liegenschaft nicht hätte versteigert werden dürfen (so schon die Beschwerdeausführungen im Verfahren 5D_24/2025) und deshalb die Gebührenrechnung per Todestag der Mutter hätte erstellt werden müssen. Dies steht aber ohnehin ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeindeammannamt Furttal, den beiden Miterbinnen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli