Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_409/2025
Urteil vom 5. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindeammannamt Furttal,
Badenerstrasse 1, Postfach 24, 8107 Buchs ZH,
1. B.________,
2. C.________.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde (Erbteilung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 30. April 2025 (PS250108-O/U).
Sachverhalt:
A.
Der am 1. Februar 2014 verstorbene D.________ hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau E.________ und seine drei Töchter aus erster Ehe, darunter die Beschwerdeführerin.
Mit Erbvertrag vom 27. Februar 2012 hatten D.________ und seine Ehefrau die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten vereinbart und E.________ die drei Töchter des Ehemannes für ihren gesamten Nachlass als Erbinnen eingesetzt. Zum Nachlass gehörte insbesondere auch eine Liegenschaft in U.________, die mit einem Einfamilienhaus überbaut ist. Wegen der Zerstrittenheit der Erbinnen bestellte das Bezirksgericht Dielsdorf im Rahmen des Erbteilungsverfahrens eine Erbenvertreterin im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB.
Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 schloss das Bezirksgericht Dielsdorf das Erbteilungsverfahren ab. Dabei ordnete es die öffentliche Versteigerung verschiedener beweglicher Sachen sowie der Liegenschaft an und betraute damit das Gemeindeammannamt Furttal. Für die Versteigerung der Liegenschaft legte es bezüglich der Steigerungsbedingungen u.a. fest, dass das im Haus befindliche Inventar mitversteigert wird, soweit es nicht als Fahrnis separat versteigert wird oder im Eigentum Dritter (insbesondere der Mieterschaft) steht, dass der Übergang von Nutzen und Gefahr mit der Eigentumsübertragung erfolgt und dass das Gemeindeammannamt angewiesen ist, die Anmeldung vorzunehmen, sobald der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Am 16. Januar 2024 verstarb E.________.
Am 4. September 2024 wurde die Liegenschaft durch das Gemeindeammannamt versteigert und der F.________ AG zugeschlagen, welche zwischenzeitlich im Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragen ist.
B.
Am 16. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Dielsdorf als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter eine Beschwerde und verlangte im Wesentlichen, die Verwertung der Liegenschaft sei aus verschiedenen Gründen fehlerhaft gewesen und für nichtig zu erklären.
Mit Urteil vom 17. März 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde nach durchgeführtem Verfahren ab. Als Rechtsmittel belehrte es die Aufsichtsbeschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Ihre Beschwerde vom 22. April 2025 richtete die Beschwerdeführerin "an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter". Weil das Obergericht zunächst davon ausging, es handle sich um eine SchK-Beschwerde nach Art. 18 SchKG, wurde bei der Il. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Geschäft mit der Nr. PS250108 angelegt. Mit Verfügung vom 30. April 2025 wurde die Beschwerde vom 22. April 2025 zuständigkeitshalber der Verwaltungskommission des Obergerichts weitergeleitet und das Verfahren Nr. PS250108 abgeschrieben.
C.
Mit einer als "SchK-Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 26. Mai 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren, es sei die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2025 (PS2501018) aufzuheben, die Abschreibung des Geschäfts Nr. PS250108 sei zu stornieren bzw. rückgängig zu machen und es sei das Geschäft nicht an die Verwaltungskommission des Obergerichts weiterzuleiten.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist eine obergerichtliche Verfügung, mit welcher die Beschwerde an den gerichtsintern zuständigen Spruchkörper (Verwaltungskommission) weitergeleitet worden ist mit der Begründung, bei der Versteigerung einer Liegenschaft als vom Bezirksgericht angeordneter Vollstreckungsmassnahme im Rahmen einer gerichtlichen Erbteilung handle es sich nicht um eine auf Geldzahlung gerichtete Zwangsvollstreckung, welche im Rahmen des Schulbetreibungs- und Konkursrechts erfolge, weshalb nicht das Obergericht als kantonale Aufsichtsbehörde über Schulbetreibung und Konkurs für die Behandlung der Beschwerde im Zusammenhang mit der Versteigerung bzw. dem Zuschlag der Liegenschaft zuständig sei, sondern die Verwaltungskommission (§ 81 Abs. 1 lit. c GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts), wie das Bezirksgericht Dielsdorf in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten habe. Die Beschwerde sei fälschlicherweise als SchK-Beschwerde entgegengenommen worden und zuständigkeitshalber der Verwaltungskommission zu übermachen.
2.
Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich um eine kantonal letztinstanzliche Verfügung in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), welche das Verfahren nicht abschliesst und als Zwischenverfügung nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in Wahrheit die SchK-Aufsichtsbehörde und somit die II. Zivilkammer des Obergerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs als letzte kantonale Instanz zur Behandlung der Beschwerde zuständig sei. Sinngemäss stützt sie ihre Eingabe beim Bundesgericht somit auf Art. 92 Abs. 1 BGG.
Indes setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht auseinander und sie zeigt auch nicht - mit über das Wort "willkürlich" bzw. "Willkür" hinausgehenden - substanziierten Willkürrügen auf, inwiefern in diesem Zusammenhang die kantonalrechtlichen Grundlagen zur obergerichtsinternen Zuständigkeit willkürlich gehandhabt worden sein sollen (zur blossen Willkürkognition in Bezug auf die Anwendung kantonalen Rechts vgl. BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1). Dass es sich um eine Liegenschaftsverwertung im Rahmen eines Betreibungsverfahrens gehandelt hätte und deshalb von Bundesrechts wegen die Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs zuständig wären ( Art. 17 und 18 SchKG ), lässt sich entgegen den sinngemässen Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 10 oben) insbesondere nicht aus den Steigerungsbedingungen ableiten.
3.
In der Sache selbst behauptet die Beschwerdeführerin, sie könne als eine der Gesamteigentümerinnen nicht einfach so enteignet werden und mit dem Tod von E.________ sei ein unerwartetes Ereignis eingetreten; die Erbengemeinschaft habe in der Folge die Erbteilung frei bestimmen können und die angeordnete Liegenschaftsversteigerung sei hinfällig geworden (so schon die Beschwerdeausführungen im Verfahren 5D_24/2025). Dies steht aber ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes, welcher sich vorliegend auf die Zuständigkeitsfrage und die gerichtsinterne Weiterleitung beschränkt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeindeammannamt Furttal, den beiden Miterbinnen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli