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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_426/2025  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden, 
Bahnhofstrasse 12, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Mai 2025 (KES.2025.16). 
 
 
Sachverhalt:  
In einem vor dem Obergericht des Kantons Thurgau hängigen Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid der KESB Weinfelden vom 13. Februar 2025 verlangte A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Mit Entscheid vom 15. Mai 2025 teilte das Obergericht mit, dass es die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 26. März 2025 bereits bestätigt habe, und es wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides (Ziff. 1), um Aufhebung bzw. Überprüfung der Beistandschaft (Ziff. 2) und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 3). Weiter verlangt er, dass auf seine konkreten Lebensumstände und die Kinder angemessen einzugehen (Ziff. 4) sowie dass der angefochtene Entscheid in materieller Hinsicht zu korrigieren und der Fall zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen sei (Ziff. 5). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren betreffend Kindesbelange; der Rechtsweg ist hier derselbe wie er es für die Hauptsache wäre (Urteil 5A_285/2024 vom 25. Juni 2024 E. 1 m.w.H.) und folglich steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Der Anfechtungsgegenstand ist allerdings auf das beschränkt, was im angefochtenen Entscheid beurteilt wurde. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG) und auf die Beschwerde kann von vornherein nicht eingetreten weden, soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). 
Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid bereits über die Sache selbst entschieden hat. Dem ist nicht so; das Obergericht hat einzig über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befunden. Soweit sich die Anträge und die Ausführungen in der Beschwerde auf die für die Kinder errichtete Beistandschaft als solche beziehen, steht dies ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes. 
 
3.  
Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen mit der Begründung, noch im März 2025 habe das Vermögen des Beschwerdeführers mindestens Fr. 19'360.-- betragen. Der nun als Beilage 20 eingereichte Kontoauszug erlaube keine gesamtheitliche Beurteilung der Vermögenssituation und insbesondere sei nicht dokumentiert, weshalb sich das Vermögen in derart kurzer Zeit so deutlich verringert haben soll. Überdies sei bereits in der Verfügung vom 26. März 2026 festgehalten worden, dass verschiedene Belege nicht eingereicht worden seien und die Bedürftigkeit somit nicht ausgewiesen sei. Abgesehen davon erscheine die Beschwerde aber auch als aussichtslos. Die KESB habe die konflikthafte Beziehung der Eltern als entscheidend für die Errichtung der Beistandschaft angesehen und eine vorläufige Durchsicht der Akten bestätige diesen Befund (was mit detaillierten Hinweisen begründet wird). Der Beschwerdeführer räume denn auch selber ein, dass die Kinder unter dem Konflikt leiden würden. 
 
4.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf das abstrakte Vorbringen, die obergerichtliche Darstellung berücksichtige seine realen Lebenshaltungskosten, die laufenden Verpflichtungen sowie das aktuelle Einkommen nicht und der aktuell vorliegende Kontostand von Fr. 3'241.48 gebe die tatsächliche Situation besser wieder als sein Vermögensstand vom März 2025. Damit werden keine willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen aufgezeigt und die Ausführungen nehmen auch keinen konkreten Bezug auf die obergerichtliche Erwägung, dass weder die Einkommens- und Vermögenssituation umfassend dargestellt noch der angebliche Vermögensverzehr erklärt worden sei. 
Sodann mangelt es auch im Zusammenhang mit der Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens an einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. Der Vorwurf, diese würden eine gewisse Vorverurteilung zeigen, geht an der Sache vorbei, weil die Beurteilung der Erfolgschancen gerade eine summarische Prüfung der Sache erfordert, und der weitere Vorwurf, das Obergericht habe nicht umfassend geprüft, inwieweit eine Beistandschaft notwendig sei, bezieht sich auf die Sache selbst und nicht auf die Erfolgschancen im Beschwerdeverfahren.  
 
6.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
7.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wäre ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren - der betreffende Antrag scheint sich allerdings einzig auf das obergerichtliche Verfahren zu beziehen - jedenfalls gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Weinfelden und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli