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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_432/2025  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach, 
Marktplatz 22, 2540 Grenchen. 
 
Gegenstand 
Pfändungsurkunde, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2025 (SCBES.2025.36). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingaben vom 11. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 10. April 2025 (Pfändung Nr. xxx). Zudem verlangte er den Ausstand von zwei Oberrichterinnen, einem Oberrichter und einer Kanzleimitarbeiterin (und damit der ganzen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn). Mit Beschluss vom 26. Mai 2025 trat die Aufsichtsbehörde auf das Ausstandsgesuch und die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Mai 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand der Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari und De Rossa sowie der Bundesrichter Herrmann, Bovey, Hartmann und Josi. Er habe gegen alle Richter schon einmal oder mehrfach Anzeige erstattet wegen gröbster Verfehlungen oder es könne eindeutig nachgewiesen werden, dass sie befangen und voreingenommen seien gegenüber sozialschwachen Menschen und solchen mit Migrationshintergrund. 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari ist nicht Mitglied der vorliegend zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung, womit das Ausstandsgesuch insoweit gegenstandslos ist. Im Übrigen richtet sich das Gesuch gegen alle Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung. Bundesrichterin De Rossa und die Bundesrichter Herrmann, Hartmann und Josi sind am vorliegenden Verfahren allerdings nicht beteiligt, womit das Gesuch insoweit ebenfalls gegenstandslos ist. In Bezug auf Bundesrichter Bovey belegt der Beschwerdeführer seine oben genannten Behauptungen nicht. Die angebliche Anzeigeerstattung stellt ohnehin keinen Ausstandsgrund dar, da es eine Partei sonst in der Hand hätte, missliebige Gerichtspersonen in den Ausstand zu schicken. Das Ausstandsgesuch zielt offensichtlich einzig auf die Behinderung der Justiz ab und erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Bovey ist nicht einzutreten, worüber der Abgelehnte selber befinden kann (s. Urteil 2C_56/2020 vom 2. Juli 2020 E. 1.1). 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer erhebt Vorwürfe gegen die Betreibungsämter Emmen und Grenchen-Bettlach und behauptet, nicht pfändbar zu sein. Dies ist nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens, in dem es einzig darum geht, ob die Aufsichtsbehörde auf das Ausstandsgesuch und die Beschwerde hätte eintreten müssen. Auf die entsprechenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde geht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein und er zeigt nicht auf, inwiefern diesbezüglich gegen Recht verstossen worden sein soll. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, noch einmal auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass ihm künftig Gerichtskosten auferlegt werden könnten, wenn er vor Bundesgericht unterliegt. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Bovey wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird das Ausstandsgesuch als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg