Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_614/2024
Urteil vom 5. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung und Verfahrenskosten),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 4. Juli 2024 (ZK1 2023 29).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1989) und B.________ (geb. 1985) heirateten 2017. Sie sind die Eltern des Sohnes C.________ (geb. 2017).
B.
Mit Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 genehmigte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz eine von den Ehegatten getroffene Vereinbarung, wonach die Ehegatten seit dem 10. Januar 2020 getrennt lebten, der Sohn unter die Obhut der Mutter zu stellen sei und sich der Vater zur Bezahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt verpflichte.
C.
C.a. Am 11. Januar 2022 machte die Ehefrau am Bezirksgericht die Scheidung anhängig.
C.b. Mit Urteil vom 31. Juli 2023 schied die Einzelrichterin des Bezirksgerichts die Ehe der Parteien. Soweit hier von Belang, verpflichtete sie B.________ zur Bezahlung von Kindesunterhalt sowie einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 59'777.25 (zzgl. 5 % Zins ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils) an A.________, wobei im Übrigen jeder Ehegatte behalte, was er besitze bzw. was auf seinen Namen laute. Nachehelichen Unterhalt sprach sie keinen zu. Sie auferlegte die Gerichtskosten zu einem Drittel A.________ sowie zu zwei Dritteln B.________ und setzte die von Letzterem zu leistende Parteientschädigung auf Fr. 3'756.05 fest.
D.
D.a. Auf die dagegen von B.________ erhobene Berufung trat der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung vom 19. September 2023 nicht ein. Auch das Bundesgericht trat auf die hiergegen gerichtete Beschwerde nicht ein (Urteil 5A_738/2023 vom 3. Oktober 2023).
D.b. A.________ focht das Scheidungsurteil ihrerseits ebenfalls mit Berufung an, soweit den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt, das Güterrecht sowie die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren betreffend. Das Kantonsgericht hiess ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 4. Juli 2024 teilweise gut und setzte die Kindesunterhaltsbeiträge neu fest. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid wurde ihrem Rechtsvertreter am 15. Juli 2024 zugestellt.
E.
E.a. Mit elektronischer Beschwerde vom 16. September 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, in Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer des Berufungsurteils sei ihr eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 247'648.82 (zzgl. 5 % Zins ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils) zuzusprechen, wobei im Übrigen jeder Ehegatte behalte, was er besitze bzw. was auf seinen Namen laute. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien B.________ (Beschwerdegegner) aufzuerlegen und dieser habe ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'512.105 [sic] sowie für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 4'000.-- zu entrichten.
E.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Nebenfolgen der Scheidung der Parteien geurteilt hat. Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur, zumal mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung allein eine vermögensrechtliche Nebenfolge der Scheidung im Streit steht (vgl. Urteile 5A_936/2023 vom 8. Januar 2025 E. 1.1; 5A_145/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 1.1; 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 1). Das massgebliche Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie hat ihre Beschwerdeschrift mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen, sie über eine anerkannte Plattform übermittelt (Art. 42 Abs. 4 lit. b BGG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]) und die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann eingetreten werden.
1.2. Die Beschwerdeführerin formuliert hinsichtlich der verlangten güterrechtlichen Ausgleichszahlung formell zwar kein Eventualbegehren, doch ergibt sich aus der Begründung ihrer Beschwerdeschrift, dass sie subsidiär eine Forderung in der Höhe von Fr. 100'034.70 stellt. Ihre Rechtsschrift ist in diesem Sinne auszulegen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3).
2.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zum Sachverhalt zählen auch Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).
3.
In der Hauptsache ist die güterrechtliche Ausgleichszahlung streitig.
3.1. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts sprach der Beschwerdeführerin einen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch von Fr. 59'777.35 zu, was die Vorinstanz bestätigte. Anlass zur Beschwerde gibt im Wesentlichen, dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts durch Fragen an der Hauptverhandlung darauf hinwirkte, dass sich der Beschwerdegegner zu güterrechtlichen Fragen äusserte, und Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen bei Eheschluss edierte. Gestützt darauf schloss sie, dass ein Grossteil des Vermögens des Beschwerdegegners Eigengut darstelle. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe ihre güterrechtliche Forderung von Fr. 247'648.82 weder rechtzeitig noch substanziiert bestritten und insbesondere kein voreheliches Vermögen behauptet, sodass ein Ausgleichsanspruch in dieser Höhe bestehe.
3.2.
3.2.1. Art. 200 ZGB regelt die Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit unter dem (hier geltenden) Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen (Abs. 1). Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Abs. 2). Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Abs. 3).
3.2.2. Gemäss Art. 277 ZPO gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzung der Verhandlungsgrundsatz (Abs. 1). Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen (Abs. 2). Auch im Scheidungsverfahren gelten sodann die allgemeinen Verfahrensbestimmungen: Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO; sog. gerichtliche Fragepflicht). Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO).
3.3. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang das Folgende:
3.3.1. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts habe dem Beschwerdegegner an der Hauptverhandlung vom 25. August 2022 im Rahmen seines ersten Parteivortrags Fragen im Sinne der richterlichen Fragepflicht gestellt. Damit die Fragepflicht greife, müssten Tatsachen lediglich andeutungsweise behauptet werden. Der Beschwerdegegner habe in seiner Klageantwort vom 13. Juni 2022 - wie bereits in seiner Eingabe vom 31. Januar 2022 - in güterrechtlicher Hinsicht vorgebracht, es gebe keinen Grund für eine Gütertrennung, weil beim Zusammenleben die Gütertrennung gelebt worden sei und es keine eheliche Rollenverteilung gegeben habe. Somit habe zumindest andeutungsweise eine Behauptung gegen das Bestehen einer güterrechtlichen Forderung der Beschwerdeführerin vorgelegen, auch wenn der Beschwerdegegner kein voreheliches Vermögen geltend gemacht habe. Art. 200 Abs. 3 ZGB stelle eine widerlegbare Vermutung dafür auf, dass die positiven Vermögenswerte eines Ehegatten zu seiner Errungenschaft gehörten. Wer die Zugehörigkeit zum Eigengut behaupte, trage mithin die Beweislast mit vollem Beweismass für diese Behauptung. Die Anforderungen an die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO seien in diesem Zusammenhang nicht abweichend von anderen Konstellationen zu verstehen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Einzelrichterin die Voraussetzungen zur Ausübung der Fragepflicht bejaht habe. An der Hauptverhandlung vom 25. August 2022 habe der Beschwerdegegner in seinem ersten Parteivortrag rechtzeitig auf die in Ausübung der richterlichen Fragepflicht zum Güterrecht gestellte Frage der Einzelrichterin, ob es aus seiner Sicht etwas gebe, das geteilt werden müsse, erwidert, es gebe nichts zu teilen. Weitere relevante Ausführungen hierzu habe er nicht gemacht.
3.3.2. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts habe festgestellt, dass der Beschwerdegegner während der Ehe bei einer Bauunternehmung sowie auf der Alp gearbeitet und in den ersten Ehejahren eine Weiterbildung zum Maurer absolviert habe. Die Beschwerdeführerin sei nach der Geburt des Sohnes rund ein Jahr keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe anschliessend mit einem Arbeitspensum von 30 % ein [jährliches] Einkommen von gut Fr. 25'000.-- generiert. Erst nach dem güterrechtlichen Stichtag habe sie ihren Beschäftigungsgrad auf 40 % erhöht. Nach der Trennung im Juni 2020, mithin nach zweieinhalb Ehejahren, habe der Beschwerdegegner von seinem Einkommen (nebst dem eigenen Lebensunterhalt) monatlich Fr. 2'246.-- und damit bei einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 75'000.-- gut Fr. 27'000.-- an Unterhalt bezahlt. Der Einzelrichterin des Bezirksgerichts zufolge sei aufgrund dieser Umstände offensichtlich, dass es dem Beschwerdegegner ohne weitere Einkommensquellen nicht möglich gewesen sei, während rund vier Jahren eine Errungenschaft von Fr. 510'000.-- zu äufnen, während er nebenbei grösstenteils für den Familienunterhalt aufgekommen sei. Sie habe dem Beschwerdegegner deshalb gestützt auf Art. 153 Abs. 2 ZPO (auch) Fragen zu seinen Vermögenswerten im Zeitpunkt der Heirat sowie der Einleitung des Scheidungsverfahrens gestellt. Der Beschwerdegegner habe zuvor nicht bestritten, dass sein gesamtes Vermögen Errungenschaft sei. Am Schluss der Fortsetzung der Hauptverhandlung habe die Einzelrichterin des Bezirksgerichts die Parteien ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass allenfalls gestützt auf Art. 153 Abs. 2 ZPO weitere Belege des Beschwerdegegners ediert bzw. einverlangt würden. Dies sei am 9. Dezember 2022 mit der Edition von Kontoauszügen per 2. November 2017 und 11. Januar 2022 sowie von Unterlagen über den Rückkaufswert von Vorsorgeguthaben geschehen.
3.3.3. Trotz Ausübung der richterlichen Fragepflicht habe die Einzelrichterin des Bezirksgerichts erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Errungenschaft in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Höhe von Fr. 512'360.-- bzw. des gesamten, am güterrechtlichen Stichtag vorhandenen Vermögens des Beschwerdegegners gehegt. Sie sei damit berechtigt gewesen, diesbezüglich Beweis zu führen. Selbst wenn die Parteien einen "nicht allzu ausschweifenden Lebensstil" gepflegt hätten, habe die Einzelrichterin eine Vermögenszunahme von mehr als Fr. 500'000.-- in Anbetracht des Einkommens und der Auslagen der Parteien sowie der beschränkten Ehedauer bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens als höchst unwahrscheinlich ansehen dürfen. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin, welche eine Vermögenszunahme durch Sparen der Parteien, geschickte Anlagen oder auch Lotteriegewinne usw. als durchaus möglich erachte, erschöpften sich in nicht weiter belegten Behauptungen. Die Beweisabnahmen vom 6. und 9. Dezember 2022 seien nicht zu beanstanden, denn das Gericht gehe den Tatsachen bzw. Widersprüchen, die Anlass zum Zweifel gegeben hätten, von Amtes wegen nach und mache sie zum Beweisgegenstand, wenn die Parteien keine Beweisanträge stellten.
3.4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8, 197, 189 und 200 ZGB sowie von Art. 55, 56, 153, 220, 229 und 277 Abs. 2 ZPO.
Sie bemängelt, die Vorinstanz habe den (Prozess-) Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, der Beschwerdegegner habe sich zum Güterrecht einerseits überhaupt und andererseits substanziiert geäussert. In Tat und Wahrheit habe der Beschwerdegegner die güterrechtliche Forderung der Beschwerdeführerin nicht bestritten, was die erstinstanzliche Richterin im Protokoll der Hauptverhandlung selbst festgehalten habe. Die Tatsachenbehauptung, es brauche keine Gütertrennung und es gebe nichts zu teilen, genüge für eine substanziierte Bestreitung nicht. Sämtliche erfragten Vorbringen des Beschwerdegegners anlässlich der Parteibefragung seien verspätet vorgetragen worden und die Befragung sei in unerlaubter Anwendung der richterlichen Fragepflicht erfolgt. Auch die Beweisabnahmen seien unzulässig gewesen; die Akten hätten nie beigezogen werden dürfen. Das Gericht habe für den Beschwerdegegner prozessiert. Es dürfe eine gesetzliche Vermutung nicht wie eine Tatsachenbehauptung infrage stellen.
3.5. Die Kritik der Beschwerdeführerin wirft vordergründig drei Fragen auf: Es gilt zu prüfen, was der Beschwerdegegner allenfalls bestritten hat, ob die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht im vorliegenden Fall zulässig war und ob die Einzelrichterin des Bezirksgerichts zur Beurteilung der güterrechtlichen Ansprüche von Amtes wegen Beweise erheben durfte.
3.5.1. Wie bereits ausgeführt gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzung der Verhandlungsgrundsatz. Dieser wird allerdings in verschiedener Hinsicht abgeschwächt (vgl. vorne E. 3.2.2), namentlich durch die allgemeine gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO; vgl. BGE 146 III 413 E. 4.2). Ihr Zweckgedanke besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGE 146 III 413 E. 4.2 mit Hinweisen). Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (Urteile 4A_495/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4.2.1; 4A_556/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (zum Ganzen Urteile 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.1; 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 7.3.1; 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 142 III 102; je mit Hinweisen).
3.5.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe ihre Forderung nicht bestritten. Soweit sie damit ausdrücken will, er habe keinen Gegenantrag zur güterrechtlichen Auseinandersetzung gestellt und damit ihr Rechtsbegehren anerkannt, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen machte der Beschwerdegegner in erster Instanz geltend, die zweijährige Trennungsfrist sei nicht eingehalten, sodass für eine Teileinigung (Art. 112 ZGB) von vornherein kein Raum bestand. Zum anderen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 31. Januar 2022 und in seiner Klageantwort ausführte, es gebe keinen Grund für eine Gütertrennung, weil beim Zusammenleben die Gütertrennung gelebt worden sei und es keine eheliche Rollenverteilung gegeben habe (vgl. vorne E. 3.3.1). Wortwörtlich lautet die Passage in beiden Rechtsschriften, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwies, wie folgt:
"Güterrecht: Es gibt nicht ausreichendem Grunde für eine Gütertrennung, den beim Zusammenleben wurde die Gütertrennung gelebt. Es gab keine Eheliche Rollenverteilung, der Betreuung C.________s, Vater gut teilgenommen hat. A.________ beim Vater auch ein guter Lohn gehabt hat, bei Arbeiten auf dem Grosselterlichen betrieb, wo die Betretung durch die Familie ausgeführt wurde von C.________. Der Vater C.________s ein angebrachter ausreichender Finanzelen, wie Materialen Beitrag, geleistet hat für A.________ wie C.________, in zusammenlebender Zeit, wie auch jetzt."
3.5.3. Daraus ergibt sich zweierlei: Der Beschwerdegegner äusserte sich zum Güterrecht und er tat dies in nicht leicht verständlicher Weise. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Beschwerdegegner als juristischer Laie im Scheidungsverfahren - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - nicht anwaltlich vertreten war. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, er sei prozesserfahren. Im Gegenteil verdeutlichen die obige Passage aus seinen Rechtsschriften, seine im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Rechtsbegehren vor Vorinstanz und seine in der Beschwerdeschrift zitierten Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine prozessuale Unbeholfenheit. Im Übrigen illustriert auch der Umstand, dass auf 16 seiner bisher 19 Beschwerden an das Bundesgericht nicht eingetreten werden konnte, dass er sich in Gerichtsverfahren ohne anwaltliche Vertretung nicht zurechtfindet. Unter diesen Umständen ist zweifelhaft, dass der Beschwerdegegner wusste, dass "Gütertrennung" nicht dasselbe bedeutet wie "güterrechtliche Auseinandersetzung" oder "güterrechtlicher Ausgleich". Damit war die Einzelrichterin des Bezirksgerichts gehalten, in Ausübung ihrer gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) in Erfahrung zu bringen, wie sein Vorbringen zu verstehen sei.
3.5.4. Die gerichtliche Fragepflicht dient zwar hauptsächlich dazu, den Tatsachenvortrag einer Partei richtig zu verstehen (Urteil 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). In einer Konstellation wie der vorliegenden kann sie aber auch ein unklares Rechtsbegehren betreffen (Urteil 5A_882/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2
in fine zu Art. 56 ZPO; SUTTER-SOMM/GRIEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 56 ZPO), denn der Beschwerdegegner formulierte zumindest rudimentär einen Antrag, indem er ausführte, es gebe keinen Grund für eine Gütertrennung (vgl. MORDASINI-ROHNER, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, Rz. 187 und Rz. 194). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist mithin nicht zu beanstanden, wenn die Einzelrichterin des Bezirksgerichts anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. August 2022 beim Beschwerdegegner erfragte, ob es aus seiner Sicht etwas gebe, was geteilt werden müsse. Sie hielt ihn damit nicht an, überhaupt erst ein Rechtsbegehren zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu stellen. Indem der Beschwerdegegner die Frage verneinte, erläuterte er, was er mit seinem (laienhaft formulierten) Antrag zum Güterrecht gemeint hatte. Angesichts seiner klaren Antwort kann nicht die Rede davon sein, er habe den Güterrechtsanspruch der Beschwerdeführerin als solchen nicht bestritten.
3.5.5. Eine andere Frage ist, wie es sich diesbezüglich mit dem für die güterrechtliche Auseinandersetzung notwendigen Tatsachenfundament verhält. Ob die Einzelrichterin des Bezirksgerichts in diesem Zusammenhang die gerichtliche Fragepflicht missbrauchte, um den Beschwerdegegner zu tatsächlichen Behauptungen bzw. Bestreitungen zu bewegen, muss nicht geprüft werden, denn der angefochtene Entscheid enthält die eindeutige Feststellung, der Beschwerdegegner habe nicht bestritten, dass sein gesamtes Vermögen Errungenschaft ist. Er habe kein voreheliches Vermögen geltend gemacht und abgesehen von der Aussage, es gebe nichts zu teilen, zum Güterrecht keine weiteren relevanten Ausführungen getätigt. Grundsätzlich wäre deshalb davon auszugehen, dass sein ganzes Vermögen Errungenschaft darstellt (Art. 200 Abs. 3 ZGB).
3.5.6. Die Beschwerdeführerin behauptete eine Errungenschaft in der Höhe von Fr. 512'360.--. Eine derartige Vermögenszunahme innerhalb von etwas über vier Jahren hielt die Vorinstanz angesichts der Einkommensverhältnisse der Parteien für höchst unwahrscheinlich (zur erforderlichen Intensität der Zweifel vgl. Urteil 4A_367/2022 vom 10. November 2022 E. 2.2 mit Hinweis), weshalb sie die von der Einzelrichterin des Bezirksgerichts vorgenommene Beweiserhebung von Amtes wegen (Art. 153 Abs. 2 ZPO) als zulässig erachtete (vgl. vorne E. 3.3.2 f.). Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit ihrer Feststellung, mit den Einkommen der Parteien habe der Vorschlag des Ehemannes nicht erwirtschaftet werden können, den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Es sei nicht behauptet worden, das Vermögen könne nicht aus Errungenschaft stammen. Damit wiederholt sie ihr Hauptargument, der Beschwerdegegner habe ihre Tatsachendarstellung nicht bestritten. Die Anwendung von Art. 153 Abs. 2 ZPO setzt aber gerade voraus, dass keine (rechtsgenügliche) Bestreitung erfolgt ist (Urteil 4A_196/2021 vom 2. September 2022 E. 3.4.2 mit Hinweis, in: SZZP 2023 S. 162), sodass ihre Kritik fehl geht.
3.5.7. Ferner erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots darin, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt vom Lebensstandard der Parteien vor der Trennung nichts habe wissen wollen, diesen im güterrechtlichen Kontext dann aber doch berücksichtigt habe. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid auf die Sachverhaltsfeststellungen der Einzelrichterin des Bezirksgerichts. Diese hat nicht den Lebensstandard der Familie vor der Trennung ermittelt, sondern das Einkommen und den Bedarf der Parteien danach, nämlich in den Jahren 2020 bis 2022. Sie tat dies mit Blick auf die Festsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge, wozu sie aufgrund der hierfür geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) befugt war. Ebenso durfte sie die Kennzahlen aus dem Eheschutzverfahren beiziehen, namentlich die Höhe der vereinbarten Unterhaltsbeiträge. Insofern war sie zumindest für die Zeit von Januar 2020 bis Januar 2022 in der Lage, überschlagsweise zu errechnen, dass keine hohen Geldbeträge angespart werden konnten. Weshalb es willkürlich sein sollte, ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass sich die Situation in den ersten zwei Ehejahren (November 2017 bis Dezember 2019) grundlegend anders präsentiert haben und es möglich gewesen sein sollte, in jener Zeit mehrere hunderttausend Franken zur Seite zu legen, erklärt die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht offensichtlich. Es ist mithin nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 153 Abs. 2 ZPO bejahte.
3.5.8. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, den Verhandlungsgrundsatz zugunsten der materiellen Wahrheit zu relativieren (Urteil 4A_553/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.2.1
in fine mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht bezeichnenderweise nicht geltend, der Beschwerdegegner habe während der Ehe im Lotto gewonnen oder den Vermögenszuwachs durch gekonnte Spekulation erzielt. Im Berufungsverfahren vertrat sie lediglich, dies sei durchaus möglich (vgl. vorne E. 3.3.3), behauptete aber nicht, dass es auch tatsächlich geschehen sei. Im hiesigen Verfahren beharrt sie mit rein formellen Argumenten auf der geforderten Ausgleichszahlung. Sie beanstandet, sie habe die Errungenschaft aufgrund der gesetzlichen Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB nicht beweisen müssen. Soweit sie in diesem Kontext eine unzulässige Umkehr der Beweislast rügt, zielt ihre Kritik ins Leere, denn die Einzelrichterin edierte die einschlägigen Belege von Amtes wegen und erkannte gestützt darauf auf das Vorhandensein von vorehelichem Vermögen seitens des Beschwerdegegners. Wie oben dargelegt (vgl. vorne E. 3.5.7) durfte die Einzelrichterin diese Unterlagen, anders als die Beschwerdeführerin meint, gestützt auf Art. 153 Abs. 2 ZPO amtswegig beiziehen. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, das Gericht dürfe die gesetzliche Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB nicht infrage stellen, verkennt sie, dass diese Vermutung nicht in Stein gemeisselt ist, sondern umgestossen werden kann. Dies kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, im Anwendungsbereich von Art. 153 Abs. 2 ZPO auch durch eine Beweiserhebung von Amtes wegen erfolgen. Die Verhandlungsmaxime wurde damit nicht verletzt. Der angefochtene Entscheid hält in dieser Hinsicht vor Bundesrecht stand. Folglich unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren.
3.6. Zur Begründung ihres Eventualstandpunktes führt die Beschwerdeführerin an, zumindest die Liegenschaft an der D.________strasse xxx in U.________ sowie das Guthaben auf dem Sparkonto bei der Bank E.________seien der Errungenschaft des Beschwerdegegners zuzuordnen.
3.6.1. Die Vorinstanz wies die Liegenschaft dem Eigengut des Beschwerdegegners zu und ging übereinstimmend mit der Einzelrichterin des Bezirksgerichts von einem Kaufpreis in der Grössenordnung von Fr. 60'000.-- aus. Diesbezüglich wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bereits im Berufungsverfahren vorgetragenen Rügen (vgl. Berufung, Ziff. 3.9.2 f. S. 19 f.), ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 4d/aa S. 35 f.) auseinanderzusetzen. Namentlich nimmt sie keinerlei Bezug auf die Feststellung, sie habe weder bestritten, dass der Beschwerdegegner die Liegenschaft mit Geld von seinem Privatkonto bei der Bank F.________ bezahlt habe, noch, dass sich dessen Saldo im Zeitpunkt der Eheschliessung auf Fr. 79'402.71 belaufen habe. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht (vgl. vorne E. 2). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
3.6.2. Auch das Guthaben auf dem Sparkonto qualifizierte die Vorinstanz als Eigengut, wobei sie sich auf die Parteiaussage des Beschwerdegegners sowie die Aktenlage stützte. Der Beschwerdegegner habe vorehelich einen Betrag von Fr. 27'000.-- auf seinem Sparplan plus angehäuft. Aufgrund der beschränkten Laufzeit des Sparplans plus sei dieses Guthaben während der Ehe auf sein Sparkonto (beide bei der Bank E.________) verschoben worden. Die Beschwerdeführerin erkläre weder, an welcher Stelle sie - entgegen den Feststellungen der Einzelrichterin des Bezirksgerichts - die Parteiaussagen des Beschwerdegegners "samt und sonders" bestritten habe, noch zeige sie auf, weshalb die Einzelrichterin angesichts der vorhandenen Beweismittel nicht von Eigengut habe ausgehen dürfen.
Die Beschwerdeführerin hält die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz für willkürlich. Zwar macht sie mit entsprechendem Aktenverweis geltend, die Parteiaussage des Beschwerdegegners im Schlussvortrag nach der Parteibefragung sehr wohl bestritten zu haben. Indessen zeigt sie nicht auf, dass sie bereits in ihrer Berufungsschrift hierauf verwiesen hätte (vgl. BGE 150 III 353 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Ebenso wenig nennt sie einschlägige Passagen ihrer Berufungsschrift, in welchen sie dargelegt hätte, weshalb die Einzelrichterin gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht auf eine Verschiebung von vorehelichem Vermögen auf das Sparkonto hätte schliessen dürfen. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Rüge nicht durch, sodass der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht Bestand hat.
4.
Anlass zur Beschwerde gibt ferner die für das erstinstanzliche Verfahren gesprochene Parteientschädigung sowie die Kostenverteilung im Berufungsverfahren.
4.1. Was die erstinstanzliche Parteientschädigung anbelangt, wiederholt die Beschwerdeführerin wortwörtlich, was sie bereits in ihrer Berufungsschrift (Ziff. 5.6 S. 31 f.) vortrug. Auf die Begründung im angefochtenen Entscheid (E. 8a/bb S. 44), wonach sie für den Fall, dass sie mit ihren Berufungsanträgen nicht durchdringe, keine Anpassung der erstinstanzlichen Kostenverteilung verlange und lediglich pauschal geltend mache, der Beschwerdegegner habe Zusatzaufwand verursacht, geht sie nicht ein. Damit genügt sie wiederum ihrer Begründungspflicht nicht (vgl. vorne E. 2), sodass auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.
4.2. Hinsichtlich der Kostenverteilung im Berufungsverfahren enthält die Beschwerdeschrift keine Begründung. Der Ausgang des hiesigen Verfahrens gibt keinen Anlass zu einer Neuverteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten, sodass es damit sein Bewenden hat (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal der Beschwerdegegner einerseits nicht anwaltlich vertreten ist und andererseits keine Vernehmlassungen eingeholt wurden ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller