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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_676/2026  
 
 
Verfügung vom 5. Juni 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Mai 2026 (SBE.2026.24). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 7. Mai 2026 trat das Obergericht des Kantons Aargau nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. März 2026 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Eingabe vom 19. Mai 2026 an das Obergericht und erklärte unter anderem: "Hiermit fechte ich den Gerichtsentscheid vom 07.05.2026 an und beantrage eine erneute Prüfung der Angelegenheit." 
Das Obergericht leitete diese Eingabe zu Recht in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG an das Bundesgericht weiter, wo sie als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen wurde. Am 26. Mai 2026 wurde dem Beschwerdeführer die Eröffnungsanzeige zugestellt und mit Verfügung vom 28. Mai 2026 wurde er gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 12. Juni 2026 aufgefordert. 
 
2.  
Am 4. Juni 2026 hat der Beschwerdeführer die "eingereichte Beschwerde in obengenannter Angelegenheit" zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen. 
 
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément