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[AZA 0/2] 
2P.145/2001/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
5. Juli 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler, 
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller. 
 
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In Sachen 
W.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat und Notar Peter Jossen-Zinsstag, Englisch-Gruss-Strasse 6, Postfach 395, Brig-Glis, 
 
gegen 
Staatsrat des Kantons Wallis, Kantonsgericht des Kantons Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, 
 
betreffend 
Beamtenrecht, Lohneinreihung, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.-W.________ arbeitete bis Ende Schuljahr 1987/1988 als Primarlehrerin in Ried-Brig und trat anschliessend freiwillig aus dem Schuldienst aus. Danach versah sie bis Ende Schuljahr 1996/1997 Stellvertretungen. Ab dem Schuljahr 1997/1998 wurde sie für ein Teilpensum als Primarlehrerin angestellt, wobei sie den Anlaufstufen unterworfen wurde, bei Festlegung ihrer Erfahrungsanteile auf 33.5%. Zudem wurde sie für das Schuljahr 1999/2000 als Lehrerin im Nebenamt an der gewerblichen Berufsschule in Visp ernannt, unter Festlegung der Erfahrungsanteile auf 35%. 
 
W.________ wehrte sich seit Anfang Mai 1998 gegen die Anwendung des Systems der Anlaufstufen auf sie. Am 10. April 2000 entschied der Vorsteher des Departements für Erziehung, Kultur und Sport des Kantons Wallis, dass die Anwendung der Anlaufstufen bei der Wiedereinstellung von W.________ in den Schuldienst des Kantons Wallis auf das Schuljahr 1997/1998 rechtmässig sei und den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Zugleich stellte er fest, dass während den Anlaufstufen die Erfahrungsanteile nicht erhöht werden dürften, weshalb der Erfahrungsanteil für das nächste Schuljahr nicht mehr auf 35%, sondern wiederum auf 33.5% festgesetzt würde. 
 
 
Der Staatsrat des Kantons Wallis wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 31. Oktober 2000 ab. 
W.________ gelangte dagegen an das Kantonsgericht des Kantons Wallis. Dessen Öffentlichrechtliche Abteilung wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. April 2001 ab. 
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. Mai 2001 beantragt W.________ das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung und unter Kostenfolge. 
 
Ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden. 
Das Kantonsgericht hat sämtliche kantonalen Akten eingereicht. 
 
2.-Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde wegen "Verletzung von Artikel 4 Bundesverfassung (Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs) und Verletzung des Grundsatzes der genügenden gesetzlichen Grundlage". 
 
a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich auf Art. 4 der alten Bundesverfassung beruft, schadet ihr nicht; dies umso weniger, als die neue Bundesverfassung hinsichtlich dieser Verfahrensgarantie mit der alten Bundesverfassung übereinstimmt (vgl. BGE 126 V 130 E. 2a). 
 
Nach Art. 29 Abs. 2 BV hat der von einem Entscheid Betroffene insbesondere grundsätzlich das Recht, vorgängig Einsicht in die Aktenstücke zu nehmen, welche der Behörde zur Verfügung stehen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10). Dies soll es ihm ermöglichen, wirksam und sachbezogen Stellung zu nehmen. 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn die Behörde bei ihrem Entscheid auf ein Aktenstück abstellt, zu welchem sich die Partei nicht hat äussern können. 
 
Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, ihr sei das rechtliche Gehör dadurch verweigert worden, dass ihr ein Schreiben der Dienststelle für Unterrichtswesen vom 23. April 2001 bloss "zur Information" zugestellt worden sei, und zwar so spät, dass es ihr erst am 26. April 2001 zugekommen sei, sodass sie vor der bereits am 27. April 2001 erfolgten Entscheidfällung nicht mehr dazu habe Stellung nehmen können. 
Die Beschwerdeführerin geht selber davon aus, dass sich aus diesem Schreiben bezüglich der Festlegung der massgeblichen Dienstjahre bzw. Erfahrungsanteile nichts Neues ergibt. Sie hebt einzig hervor, dass damit - neu - der Eindruck erweckt worden sei, sie habe sich Erfahrungsanteile erschlichen; dass sie sich in anderer Hinsicht zu diesem Schreiben hätte äussern wollen, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. 
Nun aber hat das Kantonsgericht einen allfälligen Erschleichens-Vorwurf seinem Urteil offensichtlich nicht zu Grunde gelegt und somit keine entscheidwesentlichen Schlüsse aus diesem Schreiben gezogen. Damit aber handelt es sich beim fraglichen Aktenstück nicht um ein Dokument, zu dem sich die Beschwerdeführerin musste äussern können, um ihre Verfahrensrechte wirksam wahrzunehmen. Es genügte, wenn das Kantonsgericht ein derartiges Schreiben der Beschwerdeführerin der Vollständigkeit halber bloss zur Kenntnisnahme zustellte. 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. 
 
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anwendung der Regelung über die Anlaufstufen in ihrem Fall sei gesetzwidrig; Art. 4ter Abs. 2 des Walliser Gesetzes vom 12. November 1982 über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen (Fassung vom 20. Juni 1995) lasse bei korrekter Auslegung Anlaufstufen nur bei Neu-, nicht bei Wiederanstellungen zu. 
 
 
 
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte; auf nicht substanziierte Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c u. 4 S. 43; 125 I 492 E. 1b S. 495, 71 E. 1c S. 76; 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; 107 Ia 186 E. b). Den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt die Partei nicht, wenn sie im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei falsch, und ihre Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz gegenüberstellt; sie muss vielmehr in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dartun, inwiefern dieser gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 110 Ia 1 E. 2a S. 4). 
 
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht, soweit das angefochtene Urteil in materieller Hinsicht (Regelung der Anlaufstufen und deren konkrete Anwendung) bemängelt wird. Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht, welches verletzt worden sein soll. Beim (einzig) auf dem Titelblatt der Beschwerdeschrift erwähnten Grundsatz der genügenden gesetzlichen Grundlage handelt es sich im vorliegenden Zusammenhang nicht um ein selbständig anrufbares verfassungsmässiges Recht. Im Übrigen lässt sich der Beschwerdebegründung nichts zu Inhalt und Tragweite eines solchen Grundsatzes entnehmen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind sodann nicht unter dem Titel einer (sinngemässen) Willkürrüge zu hören, begnügt sie sich doch damit, die Problematik der Anlaufstufen darzustellen und in rein appellatorischer Weise die Gesetzes- und Verordnungsauslegung durch die kantonalen Behörden zu kritisieren. 
Dabei wird nicht im Einzelnen aufgezeigt, inwiefern das angefochtene Urteil nicht bloss falsch, sondern offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder (sonst) in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (vgl. 
BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). Der Beschwerdeschrift lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungswidrig sein könnte. 
 
Auf die Rüge, die Regelung der Anlaufstufen hätte im Fall der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung kommen dürfen, ist somit mangels formgerechter Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht einzutreten. 
 
3.-Soweit auf sie eingetreten werden kann, ist die staatsrechtliche Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG), und ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Staatsrat und dem Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
Lausanne, 5. Juli 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: