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[AZA 7] 
I 117/02 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher 
Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 5. Juli 2002 
 
in Sachen 
G.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Uraniastrasse 24, 8001 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- G.________, geboren 1957, ist gelernter Goldschmied und war ab 1985 als Bauarbeiter bei der Z.________ AG tätig. Nach dem Konkurs des Arbeitgebers bezog er von Januar 1995 bis Februar 1996 Arbeitslosenentschädigung, wobei er als Bauarbeiter und Gärtnergehilfe Zwischenverdienste erzielte. Im Mai 1995 meldete er sich wegen eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Arztberichte ein, nahm eine berufliche Abklärung vor und beauftragte die Neurologische Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ mit einer gutachtlichen Beurteilung. In dem am 28. Mai 1996 erstatteten Bericht diagnostizierten die Dres. med. W.________ und S.________ ein chronisches lumbovertebrales und lumboradikuläres Syndrom S1 rechts bei Diskushernie L5/S1 und stellten fest, als Goldschmied sei der Versicherte zur Zeit nicht arbeitsfähig; als Gärtner betrage die Arbeitsfähigkeit höchstens 50 %, wobei durch geeignete therapeutische Massnahmen eine Steigerung auf 70 % möglich sein sollte. Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 73 % und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1996 eine ganze einfache Invalidenrente zu (Verfügung vom 19. Juli 1996). Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs gelangte sie mit Verfügung vom 17. Juli 1997 zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad lediglich 59 % betrage und die Zusprechung einer ganzen Rente zweifellos unrichtig gewesen sei. Mit einer weiteren Verfügung vom 8. August 1997 sprach sie dem Versicherten ab 1. September 1997 eine halbe Invalidenrente zu. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ die Weiterausrichtung einer ganzen Rente ab 
1. September 1997 beantragt hatte, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. August 1999 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 17. Juli 1997 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und hierauf neu verfüge. 
 
 
Im Wesentlichen gestützt auf das in der Folge eingeholte Gutachten des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie am Rheuma- und Rehabilitationszentrum der Klinik Y.________, vom 20. März 2000 sprach die IV-Stelle G.________ mit Verfügungen vom 10. und 17. November 2000 mit Wirkung ab 1. September 1997 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 73 % und ab 1. Dezember 2000 eine halbe Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 60 % zu. 
B.- G.________ liess Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die Verfügungen vom 10. und 17. November 2000 seien, soweit nicht deren Nichtigkeit festzustellen sei, aufzuheben, und es sei ihm auch mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell beantragte er die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung. 
Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. 
Mit Verfügung vom 21. Februar 2001 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um Feststellung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Im Hinblick auf die von der IV-Stelle vernehmlassungsweise beantragte Rentenherabsetzung ab 
1. August 1997 und die vom Gericht in Betracht gezogene reformatio in peius gab es dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. Mai 2001 hielt G.________ an der Beschwerde fest. Am 23. Januar 2002 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass über das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen mit Bezug auf die Verfügung vom 19. Juli 1996 rechtskräftig entschieden worden sei, die noch zu prüfende Frage nach einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nach dem 
19. Juli 1996 zu verneinen sei, der Invaliditätsgrad 61,5 % betrage und die Rentenherabsetzung auf den 1. September 1997 festzusetzen sei. 
 
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügungen vom 10. und 17. November 2000 sei festzustellen, dass er ab 1. September 1997 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe; eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz, subeventuell an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Ferner sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auch für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm für das kantonale Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach der Rechtsprechung sind Teilaspekte des Streitgegenstandes in der Regel der Rechtskraft nicht zugänglich. 
Dies schliesst indessen nicht aus, dass über bestimmte Elemente des Streitgegenstandes im Rahmen von Feststellungs- oder Rückweisungsentscheiden vorab rechtskräftig entschieden wird (BGE 125 V 416 Erw. 2c; vgl. auch Meyer-Blaser, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg. ], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 30 ff.). Bei Rückweisungsentscheiden ist grundsätzlich nur das Dispositiv anfechtbar, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweisen; SVR 2002 UV Nr. 8 S. 22 Erw. 1a, 2001 UV Nr. 2 S. 7). 
 
b) Mit ihrem Entscheid vom 30. August 1999 hat die Vorinstanz die Beschwerde gegen die rentenherabsetzende Verfügung vom 17. Juli 1997 in dem Sinne gutgeheissen, dass diese aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Wie aus der Entscheidbegründung hervorgeht, hat das kantonale Gericht die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Juli 1996 zwar grundsätzlich als erfüllt erachtet; im Hinblick darauf, dass die wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente - vorbehältlich des hier nicht anwendbaren Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV - nur für die Zukunft erfolgen kann (vgl. BGE 110 V 291 ff.; AHI 2001 S. 165 Erw. 2b) und nur zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung die anspruchsrelevante Änderung der Invalidität voraussichtlich längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV), hat sie die Streitsache indessen an die Verwaltung zurückgewiesen zwecks Prüfung einer nachträglich allenfalls eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands, welche der am 17. Juli 1997 verfügten Herabsetzung der Rente per 1. September 1997 entgegensteht. Die Vorinstanz hat damit über die Rechtmässigkeit der wiedererwägungsweisen Herabsetzung der mit Verfügung vom 19. Juli 1996 zugesprochenen ganzen Rente nicht abschliessend entschieden, jedoch verbindlich festgestellt, dass die ursprüngliche Invaliditätsbemessung zweifellos unrichtig war, indem der Invaliditätsgrad zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung lediglich 62 % (und nicht, wie von der Verwaltung angenommen, 73 %) betragen hatte. An diese Feststellung waren sowohl die Verwaltung, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, als auch das kantonale Gericht im Rahmen des neuen Beschwerdeverfahrens gebunden (Erw. 1a hievor). Dagegen kann das Eidgenössische Versicherungsgericht die Wiedererwägungsvoraussetzungen ohne Bindung an den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid überprüfen (Art. 132 OG), sodass auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. Damit erübrigt sich eine Prüfung des vom Beschwerdeführer erhobenen Einwandes, wonach er das Dispositiv nach Treu und Glauben in dem Sinn habe verstehen dürfen, dass sich die von der Verwaltung vorzunehmenden Abklärungen auch auf den Invaliditätsgrad zu erstrecken hätten. 
 
 
c) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, auf die Zusprechung einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. September 1997 bis 30. November 2000 gemäss Verfügung vom 10. November 2000 könne nicht zurückgekommen werden, weil dies nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand gehöre. Die Vorinstanz war ungeachtet des Umstands, dass über die Zusprechung einer ganzen und der sie ablösenden halben Rente in getrennten Verfügungen entschieden worden ist, befugt, das Verfahren auf die unangefochten gebliebene Zusprechung einer ganzen Rente von September 1997 bis November 2000 auszudehnen (BGE 125 V 415 Erw. 1b mit Hinweisen; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 33 f.). Sie hat den Beschwerdeführer praxisgemäss (BGE 122 V 167 Erw. 2) auf die Möglichkeit einer reformatio in peius aufmerksam gemacht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde gegeben; Letzteres unterliess er. 
 
2.- a) Im angefochtenen Entscheid vom 23. Januar 2002 werden die nach Gesetz und Rechtsprechung für den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und die Rentenrevision (Art. 41 IVG, Art. 88a IVV; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen), insbesondere auch die hiebei in zeitlicher Hinsicht massgebende Vergleichsbasis (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b), zutreffend dargelegt, ebenso die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). 
Darauf wird verwiesen. 
b) Beim Entscheid darüber, ob die ursprüngliche Verfügung vom 19. Juli 1996 zweifellos unrichtig war, stützte sich die Vorinstanz im Urteil vom 30. August 1999 auf das Gutachten des Spitals X.________ vom 28. Mai 1996. Danach ist der Beschwerdeführer auf Grund seines Rückenleidens als Goldschmied voll arbeitsunfähig und als Gärtner höchstens zu 50 % arbeitsfähig, sofern belastende Tätigkeiten wie das Heben schwerer Lasten oder längeres Bücken vermieden würden und die Körperposition in genügendem Mass geändert werden könne. Nach Auffassung der Gutachter fallen als Verweisungstätigkeiten nur körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten in Betracht. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch eine konsequente Weiterführung physiotherapeutischer Massnahmen und eine Schmerzbehandlung wird als möglich erachtet, die Indikation zu einer operativen Behandlung dagegen verneint. Während die IV-Stelle das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) ausgehend von diesen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit sowie gestützt auf einen Bericht der Berufsberatung vom 23. Mai 1997 und die Lohnangaben aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) auf Fr. 25'350.- veranschlagt hatte, gelangte die Vorinstanz auf Grund der in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 ausgewiesenen Tabellenlöhne zu einem per 1995 anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 23'252. 15. Bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 60'866.- (Fr. 4682.- x 13) ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von rund 62 %. 
 
c) Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, diese betrage höchstens 40 %. Er beruft sich dabei auf die Ausführungen im Gutachten der Klinik Y.________ vom 20. März 2000, wonach im Idealfall eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % bestehe, sofern der Versicherte die Arbeit selbst einteilen und nach jeweils 1½ bis 2 Stunden eine Pause einlegen könne. Abzustellen ist indessen auf die im Gutachten des Spitals X.________ vom 28. Mai 1996 angegebene Arbeitsfähigkeit als Gärtner von (höchstens) 50 %, wie die Vorinstanz damals zutreffend erwog (vgl. Erw. 2b hievor). Wird berücksichtigt, dass Gärtnerarbeit auch bei körperlicher Schonung kaum ohne Rückenbelastung verrichtet werden kann, ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer besser geeigneten anderen Tätigkeit (beispielsweise leichte Hilfsarbeiten in der Industrie) ausgegangen ist. 
 
 
d) Das für den Einkommensvergleich massgebende Invalideneinkommen hat die Vorinstanz am 30. August 1999 in der Weise festgesetzt, dass sie vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Arbeitnehmern im Bereich Dienstleistungen (privater und öffentlicher Sektor) von Fr. 4070.- (LSE 1994 Tabelle T A1.3.1) ausgegangen ist und das entsprechende Jahreseinkommen unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2001, S. 192 Tabelle T 3.2.3.5) und der Nominallohnentwicklung im Jahr 1995 von 1 % im tertiären Sektor (Bundesamt für Statistik, Die Lohnentwicklung 1995, Tabelle T 1.2) mit Fr. 51'671. 40 berechnet hat. Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren nahm sie einen Abzug von 10 % vor und setzte das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auf Fr. 23'252. 15 fest. Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber einen leidensbedingten Abzug von 25 %, was sich indessen nicht vertreten lässt. 
Nach der Rechtsprechung ist der Abzug unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 f. 
Erw. 5b/aa-cc). Im vorliegenden Fall sind die Abzugskriterien des Alters, der Dienstjahre und der Nationalität bzw. 
Aufenthaltskategorie nicht gegeben. Abzugsbegründend ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen Teilzeitbeschäftigung mit einer Lohnbenachteiligung rechnen muss (vgl. LSE 1994 S. 30). Auch wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass er wegen des Rückenleidens vermehrt Arbeitspausen einschalten muss, was sich lohnmindernd auswirken kann, hat die Vorinstanz den tatsächlichen Gegebenheiten mit einem Abzug von insgesamt 10 % angemessen Rechnung getragen. Das Invalideneinkommen ist daher auf Fr. 23'252. 15 festzusetzen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'866.- zu einem Invaliditätsgrad von 61,8 % führt. Im Übrigen läge der Invaliditätsgrad mit 63,9 % selbst dann unter der für den Anspruch auf eine ganze Rente geltenden Grenze von zwei Dritteln, wenn der Abzug auf 15 % festgesetzt würde. Dass der Invaliditätsgrad lediglich wenige Prozente unter der für den Anspruch auf die ganze Rente massgebenden Grenze liegt, ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts daran, dass die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. März 1996 zweifellos unrichtig war; dies umso weniger, als bei der Festsetzung des Invalideneinkommens in der Regel vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) im gesamten privaten Sektor (Tabelle T A1.1.1) auszugehen ist (Urteile L. vom 19. Oktober 2001 [I 289/01] und K. vom 7. August 2001 [U 240/99]), welcher gemäss LSE 1994 für im Anforderungsniveau 4 tätige Männer Fr. 4127.- betrug und damit über dem von der Vorinstanz herangezogenen Lohn von Fr. 4070.- gemäss Tabelle T A1.3.1 lag. Besondere Gründe, welche eine Beschränkung des in Betracht fallenden Tätigkeitsbereichs auf den Dienstleistungssektor zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. 
Wird aber auf den Zentralwert für den gesamten privaten Sektor gemäss Tabelle T A.1.1.1 von Fr. 4127.- abgestellt, so ergibt sich bei einer Nominallohnerhöhung von 1,1 % statt 1 % (Die Lohnentwicklung 1995, Tabelle T1.2) ein Invalideneinkommen von Fr. 23'601. 15 und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 60'866.- ein Invaliditätsgrad von lediglich 61,22 %. 
3.- a) Auf Grund des Rückweisungsentscheides vom 30. August 1999 hat die IV-Stelle ergänzende Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zeit nach Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 19. Juli 1996 vorgenommen. Im Gutachten der Klinik Y.________ vom 20. März 2000 wird ausgeführt, es bestehe gegenüber der Untersuchung vom Mai 1996 ein im Wesentlichen unveränderter Befund eines chronifizierten sensomotorischen radikulären Ausfallsyndroms S1 rechts als Folge einer neuroradiologisch nachgewiesenen Diskushernie L5/S1 rechts. Die sensomotorischen Ausfälle seien für den Versicherten nicht wesentlich einschränkend. Im Vordergrund stehe unverändert das bereits früher beschriebene Schmerzsyndrom, welches nach einer vorübergehenden Exazerbation im Juli/August 1996 ebenfalls keine wesentliche Zunahme zeige, wie der Versicherte selbst angebe. Zu den Schmerzen sei zu bemerken, dass diese den Versicherten bei einer normalen Arbeit sicher erheblich einschränkten. Wünschbar wäre eine wechselbelastende Tätigkeit, bei welcher regelmässig Arbeitspausen eingelegt werden könnten. Ergänzend müsste eine Schmerzmedikation durchgeführt werden, was vom Versicherten bisher aber abgelehnt worden sei. Zur Arbeitsfähigkeit wird festgestellt, als Goldschmied mit fast ausschliesslich sitzender Tätigkeit werde der Versicherte nicht mehr arbeiten können. Als Gärtner mit leichten Tätigkeiten könne im Idealfall eine Arbeitsfähigkeit von rund 40 %, maximal 50 % erreicht werden, sofern der Versicherte seine Arbeit selbst einteilen und nach jeweils 1½ bis 2 Stunden eine Arbeitspause einlegen könne. Dass er, wie im Gutachten des Spitals X.________ vom 28. Mai 1996 angenommen werde, längerfristig eine Arbeitsfähigkeit von 50 % - 70 % erreichen könnte, sei nicht anzunehmen. 
 
 
b) Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich dem Gutachten vom 20. März 2000 weder eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands noch eine für den Rentenanspruch relevante Änderung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ableiten. Im Gutachten der Klinik Y.________ wird auch bezüglich des Grades der Arbeitsunfähigkeit die Auffassung geäussert, dass sich die Verhältnisse seit Sommer 1996 nicht wesentlich verändert hätten. Die Beurteilung unterscheidet sich vom früheren Gutachten nur insofern, als die Prognose der Gutachter des Spitals X.________ vom 28. Mai 1996, wonach bei geeigneter Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 70 % möglich sei, nicht bestätigt wird. Im Lichte des neuen Gutachtens besteht mithin kein Grund, die Arbeitsfähigkeit in einer dem Gesundheitsschaden angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auf lediglich 40 % festzusetzen. Unter Berücksichtigung dessen, dass Gärtnerarbeiten nicht in allen Teilen als geeignet erscheinen, ist von einer Arbeitsfähigkeit von weiterhin 50 % in leidensangepasster, insbesondere wechselbelastender Tätigkeit auszugehen. 
 
Was der Beschwerdeführer dem entgegenhält, vermag zu keinem andern Schluss zu führen. Dafür, dass der Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte. 
Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz in unzulässiger Weise die positiven Auswirkungen einer medikamentösen Schmerzbehandlung berücksichtigt hätte. Abgesehen davon, dass das kantonale Gericht diesem Umstand lediglich die Bedeutung eines zusätzlichen Arguments beigemessen hat, ist eine solche Therapie nach übereinstimmender Auffassung der Gutachter des Spitals X.________ und der Klinik Y.________ indiziert und es kann davon eine Besserung der Beschwerden erwartet werden. Nachdem der Beschwerdeführer eine entsprechende Behandlung, welche ihm ohne weiteres zumutbar ist, bisher abgelehnt hat, rechtfertigt es sich, die zu erwartenden positiven Auswirkungen einer solchen Massnahme prognostisch in die Beurteilung einzubeziehen. 
Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer auf dem in Betracht fallenden (ausgeglichenen) allgemeinen Arbeitsmarkt keine geeigneten Stellen offen stehen. Zwar ist seine Vermittlungsfähigkeit zufolge der gesundheitlich bedingten Einschränkungen (wechselbelastende Tätigkeit mit weitgehend selbstständiger Einteilung der Arbeitszeit und regelmässigen Arbeitspausen) erheblich beeinträchtigt. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Vermittlungsfähigkeit zufolge des Rückenleidens dermassen eingeschränkt ist, dass eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist. Dem Beschwerdeführer steht trotz des Gesundheitsschadens noch ein verhältnismässig weiter Tätigkeitsbereich offen, in welchem er die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit wirtschaftlich umsetzen kann. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. März 1996 zweifellos unrichtig war. Weil die Berichtigung zudem von erheblicher Bedeutung war (BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen), besteht die wiedererwägungsweise Herabsetzung der Rente zu Recht. Zu bestätigen ist auch der von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf den 1. September 1997 festgesetzte Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (vgl. hierzu auch AHI 2000 S. 303 ff.). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 5. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: