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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 219/04 
 
Urteil vom 5. Juli 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Helmut F. Groner, Industriestrasse 9, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 30. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 15. September 2003 setzte die Ausgleichskasse Zug gestützt auf das von der kantonalen Steuerverwaltung gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 777'693.- die Beiträge für das Jahr 1995 in der Höhe von Fr. 72'390.- sowie Verwaltungskosten von Fr. 2171.- fest. Gleichzeitig stellte sie Verzugszinsen von Fr. 10'096.95 in Rechnung. Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2003 hielt sie daran fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 30. September 2004 ab. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Zudem stellt er verschiedene Feststellungsbegehren. Das kantonale Gericht und die Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anwendung des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), die Beitragspflicht für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 1 AHVG) sowie die Verbindlichkeit der Steuermeldung für die Ausgleichskassen (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Mit Verfügung vom 15. September 2003, welche durch den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2003 und den hier den Anfechtungsgegenstand bildenden kantonalen Entscheid vom 30. September 2004 bestätigt worden ist, hat die Ausgleichskasse den 1921 geborenen Beschwerdeführer verpflichtet, aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 1995 auf einem Einkommen von Fr. 762'000.- (Fr. 777'693.- abzüglich des Rentnerfreibetrages von Fr. 15'600.-) Beiträge von Fr. 72'390.- und Verwaltungskosten von Fr. 2172.- zu bezahlen. Die vom gleichen Tag datierende Rechnungsstellung enthält zudem Verzugszinsen über Fr. 10'096.95. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beitragsforderung sei im Lichte der (intertemporalrechtlich massgebenden) Fassung des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG verwirkt. 
3.2 Das kantonale Gericht hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise festgestellt, die definitive Veranlagung der 29. Steuerperiode für die Jahre 1997/98 mit den Bemessungsjahren 1995/96 sei am 23. Oktober 2002 erfolgt. Diese Feststellung stimmt mit der Aktenlage überein (vgl. die ausdrückliche Bestätigung der Steuerverwaltung vom 17. Oktober 2003, die Datumsangabe der Steuerverwaltung auf der Steuererklärung sowie den Vermerk auf der Meldung der Steuerverwaltung). Wenn die Vorinstanz daraus geschlossen hat, die am 15. September 2003 ergangene Beitragsverfügung sei rechtzeitig im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG, so ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass nach Massgabe der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung des Satzes 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG die Beiträge, soweit sie für 1995 erhoben wurden, verwirkt wären, da die Bestimmung dieser Fassung nur an das Vorliegen einer Nachsteuerveranlagung anknüpfte, welche hier unstreitig nicht ergangen ist. Erst mit Revision des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG im Rahmen der 10. AHV-Revision, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997, wurde Satz 2 bezüglich des Fristenendes ausgeweitet, sodass nicht nur für gestützt auf eine Nachsteuerveranlagung, sondern auch auf eine ordentliche Steuerveranlagung festzusetzende Beiträge die Verwirkung erst mit Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der massgebenden Steuerveranlagung eintritt. Übergangsrechtlich steht dem nichts entgegen, sieht doch lit. b Abs. 1 Satz 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) die Anwendung der neuen Fassung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG für jene Beiträge vor, die bei Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht bereits verwirkt waren (vgl. zum Ganzen auch Urteil R. vom 10. Mai 2004, H 298/03, sowie Urteil S. vom 26. Juli 2004, H 50/04 und 68/04). Die hier strittigen Beiträge waren jedoch am 1. Januar 1997 auch unter dem bis 31. Dezember 1996 geltenden Recht nicht verwirkt. Dem Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers, die verfügte und vorinstanzlich bestätigte Beitragsforderung sei zufolge Verwirkung aufzuheben, kann daher kein Erfolg beschieden sein. 
 
Im Übrigen hat die Ausgleichskasse die Beiträge zu Recht im Rahmen einer Gegenwartsbemessung (Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) und unter Berücksichtigung des bis 31. Dezember 1995 massgebenden Abzugs für Altersrentner (Art. 6quater Abs. 2 AHVV in der bis 31. Dezember 1995 in Kraft stehenden Fassung) festgesetzt, da eine erstmalige Erfassung als Selbstständigerwerbender vorliegt (vgl. das Schreiben der Ausgleichskasse vom 20. März 2003 sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der Steuererklärung für die Steuerperiode 1997/98 mit den Bemessungsjahren 1995/96). 
4. 
4.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG (vgl. auch Art. 49 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 391 Erw. 2.3). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 Erw. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 124 V 20 Erw. 1, 123 V 296 Erw. 3a, je mit Hinweisen). 
4.2 Soweit der Beschwerdeführer verschiedene Feststellungsbegehren stellt, kann darauf nicht eingetreten werden. Abgesehen davon, dass kein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsverfügung ersichtlich ist (BGE 130 V 301 Erw. 2.4 mit Hinweisen) und die Pflicht zur Bezahlung der verfügten Beiträge und Verwaltungskosten zu bejahen ist (Erw. 3), mangelt es bezüglich der Verzugszinsen an einem Anfechtungsobjekt (Erw. 4.1). Denn die Verfügung vom 15. September 2003 bezieht sich nur auf die geschuldeten Beiträge von Fr. 72'390.- und Verwaltungskosten von Fr. 2172.-; die Verzugszinsen von Fr. 10'096.95 wurden von der Ausgleichskasse hingegen nicht verfügt, sondern nur in Rechnung gestellt. Auch der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2003 sowie der vorinstanzliche Entscheid vom 30. September 2004 enthalten weder in den Erwägungen noch im Dispositiv irgendwelche Aussagen bezüglich der Verzugszinsen. Die Ausgleichskasse hat eine entsprechende Verfügung erst zu erlassen. 
5. 
Da es weder um die Bewilligung noch Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.