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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 754/05 
 
Urteil vom 5. Juli 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
G.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 6. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a 
Der 1947 geborene türkische Staatsangehörige G.________ reiste im Jahre 1973 in die Schweiz ein und arbeitete hier in verschiedenen Betrieben. Am 30. Januar 1985 erlitt er als Arbeiter bei den Metallwerken X.________ AG einen Unfall mit einer Hornhautverbrennung Grad II am rechten Auge, was eine funktionelle Einäugigkeit zur Folge hatte. G.________ meldete sich am 1. Oktober 1996 wegen seit Jahren bestehender Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im Entscheid vom 23. April 1999 über eine Beschwerde, welche gegen die anspruchsabweisende Verfügung vom 10. April 1997 geführt wurde, hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurück. Die IV-Stelle liess den Versicherten in der Folge am Kantonsspital Y.________ (MEDAS) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 3. Juli 2000) und führte an der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.________ eine berufliche Evaluation durch (Schlussbericht Befas vom 7. Mai 2001). Gestützt auf die dabei gewonnen Erkenntnisse sprach sie G.________ eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 41 % ab 1. September 1996 zu (Verfügung vom 19. April 2002). Nachdem der Versicherte auch dagegen Beschwerde erheben liess - wobei insbesondere die Höhe des Valideneinkommens gerügt wurde, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass er vor seiner Augenverletzung wesentlich mehr verdient habe - zog die Verwaltung ihre Verfügung in Wiedererwägung und erkannte nunmehr auf einen Invaliditätsgrad von 52 % ab 1. September 1996 (Verfügung vom 27. August 2002). Das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wurde in der Folge abgeschrieben. 
A.b Mit Eingabe vom 2. Mai 2003 ersuchte G.________ um eine Revision seines Anspruchs und eine Erhöhung auf eine ganze Rente, da er seit über einem Jahr an einer Depression leide. Die IV-Stelle holte einen Bericht des Dr. med. W.________, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 9. Juni 2003 und ein Gutachten des Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Februar 2004 ein. Gestützt darauf wies sie das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 26. März 2004 ab. Daran wurde auch auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 21. Juni 2004). Mit separater Verfügung vom 12. August 2004 wurde auch das Gesuch des Versicherten um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einspracheverfahren abgewiesen. 
B. 
Der Versicherte liess je separat gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004 und die Verfügung vom 12. August 2004 Beschwerde führen und auch für das kantonale Verfahren um die unentgeltliche Verbeiständung ersuchen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 6. September 2005 vollumfänglich ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Entscheides vom 6. September 2005, des Einspracheentscheides vom 21. Juni 2004 und der Verfügung vom 12. August 2004 sei ihm ab Mai 2003 eine ganze Rente zu gewähren, eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung zurückzuweisen. Im weiteren sei ihm für das Einspracheverfahren und für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In materieller Hinsicht ist streitig und zu beurteilen, ob seit der erstmaligen Leistungszusprechung (Verfügung vom 27. August 2002) bis zum Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004 revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderungen eingetreten sind, welche die Zusprechung einer ganzen Rente rechtfertigen. 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen jedoch nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betriftt. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, je in der bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2 aIVG ; BGE 128 V 32 Erw. 4a), die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) sowie die Grundsätze über die Aufgaben des Arztes (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Korrekt ist auch, dass eine somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag (BGE 130 V 352 und 396 sowie BGE 131 V 49). Es wird darauf verwiesen. 
3.2 
3.2.1 Da der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 21. Juni 2004 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruches sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des IVG und der IVV - als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung (BGE 131 V 11 Erw. 1, 130 V 259 Erw. 3.5). 
3.2.2 Zu beachten ist indessen, dass die allfällige höhere Rente ab Mai 2003 gefordert wird. Im Rahmen der 4. IV-Revision wurde in Art. 28 Abs. 1 IVG eine neue Abstufung des Rentenanspruchs verankert, indem nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Viertel, von mindestens 50 % ein Zweitel und von mindestens 60 % drei Viertel einer ganzen Rente gewährt werden, während Anspruch auf eine ganze Rente erst bei einer Invalidität von mindestens 70 % besteht. Bei Bejahung einer vor dem In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision noch nach früherem Recht entstandenen höheren Rentenberechtigung wäre daher allenfalls zu prüfen, ob angesichts der neuen gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2004 eine Modifizierung des Leistungsanspruchs in Betracht fällt. 
3.2.3 Anzufügen bleibt, dass das ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine grundlegenden Neuerungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. 
4. 
Zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum seit der rechtskräftigen Zusprechung der halben Invalidenrente, also seit dem 27. August 2002, bis zu dem eine Rentenrevision ablehnenden Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004 wesentlich verändert haben. Da der Beschwerdeführer - wie schon im August 2002 - keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist insbesondere zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. 
4.1 Mit dem Revisionsgesuch machte der Beschwerdeführer vor allem geltend, seine psychischen Beschwerden hätten sich verstärkt, sodass es ihm nicht mehr zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insbesondere das Gutachten des Dr. med. R.________ vom 26. Februar 2004 kritisiert. Es sei nicht zulässig darauf abzustellen, da die Exploration nicht in der Muttersprache des Probanden, türkisch, stattgefunden habe und - im Gegensatz zur Begutachtung durch die MEDAS - auch kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Das Gutachten weise Unstimmigkeiten auf und sei ganz generell nicht schlüssig und überzeugend. Zudem sei nicht nur die Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen August 2002 und Juni 2004 zu prüfen. Da die Rentenzusprache auf Grund des MEDAS-Gutachtens erfolgte, für welches der Beschwerdeführer in der Zeit vom 13. März bis 31. Mai 2000 untersucht wurde, seien die Verschlechterungen des Gesundheitszustandes seit jenem Zeitpunkt zu prüfen. 
4.2 Vorerst ist die formelle Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung auf Grund der in einer Fremdsprache durchgeführten psychiatrischen Exploration zu untersuchen. Dem Versicherten, beziehungsweise dessen Rechtsvertreter, ist mit Schreiben der IV-Stelle vom 20. Oktober 2003 die bevorstehende Begutachtung durch Dr. med. R.________ angezeigt worden. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert 10 Tagen triftige Einwände gegen die begutachtende Person und allfällige Gegenvorschläge schriftlich einzureichen. Weder auf diese Anordnung hin, noch in der weiteren Vorbereitungsphase opponierte der Beschwerdeführer gegen den deutschsprachigen Gutachter. Auch in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 10. März 2004 machte der Beschwerdeführer nicht geltend, anlässlich der Begutachtung sei es zu Verständigungsproblemen gekommen. Im Gegenteil, ging er damals noch davon aus, dem Gutachten sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu entnehmen und es sei darauf abzustellen. Erst letztinstanzlich lässt er vorbringen, der Gutachter habe den mündlich geäusserten Wunsch des Beschwerdeführers nach Beizug eines Dolmetschers abgelehnt. Ob dem so gewesen ist kann indessen dahingestellt bleiben. Im Gutachten wird ausgeführt, die Unterhaltung werde auf italienisch geführt, was der Patient besser kenne als deutsch. Neben einer sich aus den medizinischen Akten ergebenden Krankengeschichte wird in der Expertise auch auf mehreren Seiten die Anamnese aus Sicht des Patienten geschildert. Darin werden Sachverhaltsdetails aufgeführt, die sich ansonsten in den Akten nicht finden lassen (Beispielsweise: Streit mit dem Chef bei der Firma F.________, weil wegen eines Fehlers von ihm 100 Meter Stoff unbrauchbar geworden seien; er sei vom Chef einmal mit "Esel" betitelt worden; Schilderung des Ferienaufenthaltes in der Türkei, als er alle Tabletten auf einmal eingenommen und in der Folge in eine Spital in B.________ gebracht worden sei; Sohn habe ein eigenes Sanitärgeschäft geführt, sei aber Konkurs gegangen), womit eine Kommunikation offenbar gut möglich war. Vor diesem Hintergrund ist der Beweiswert des Gutachtens nicht bereits aus diesem Grunde zu verneinen (vgl. dazu Urteil G. vom 7. November 2003, I 25/03, Erw. 4.2 mit Hinweisen). 
4.3 Das kantonale Gericht gelangt gestützt auf das Gutachten des Dr. med. R.________ vom 26. Februar 2004, welchem voller Beweiswert zukommt, zum überzeugenden Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Der Versicherte ist infolge des bestehenden chronischen lumbospondylogenen Syndroms links bei/mit der umgekehrt S-förmigen Kyphoskoliose der BWS und beginnenden degenerativen Veränderungen der unteren LWS sowie der funktionellen Monokelsituation nach einer Augenverletzung rechts in einer körperlich leichten Tätigkeit nach wie vor zu 80 % arbeitsfähig. Daran vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 
4.3.1 Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der hinsichtlich eines Revisionssachverhalts zu beurteilende Zeitraum von Verwaltung und Vorinstanz zu Recht mit dem 27. August 2002 bis 21. Juni 2004 datiert worden. Da eventuelle Veränderungen des Gesundheitszustandes nach der MEDAS-Begutachtung im Frühling/Sommer 2000 bereits auf die Verfügung des Anspruchs auf eine halbe Rente vom 27. August 2002 hin hätten geltend gemacht werden müssen, hatten die im Gutachten gestellten Diagnosen und gemachten Feststellungen auch noch im Verfügungszeitpunkt ihre Gültigkeit. 
4.3.2 Bezüglich des als neue Beeinträchtigung angeführten Tinnitus bleibt anzumerken, dass ein solcher von keinem der beteiligten Ärzte diagnostiziert worden ist. Auch Hausarzt Dr. med. W.________ berichtet in der Anamnese lediglich über "zeitweise auch Angabe einer Tinnitussymptomatik". Unter den Diagnosen wird dieser indessen nicht aufgeführt. Aus dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. R.________ geht zudem hervor, nach Auskunft des Beschwerdeführers habe der ORL-Arzt keinen Befund erheben können. Damit steht fest, dass die Problematik, entgegen anderslautender Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, abgeklärt wurde. Im psychiatrischen Gutachten führt der Versicherte das Geräusch auf einen angeblich im Jahre 1982 erlittenen Unfall zurück (ein Paket sei ihm auf den Kopf gefallen), womit auch davon auszugehen ist, dass es sich nicht um ein erst nach dem 27. August 2002 aufgetretenes Phänomen handelt. Zusammenfassend können die geschilderten Beschwerden nicht als Revisionsgrund betrachtet werden. 
4.3.3 Schliesslich wird vom Beschwerdeführer angeführt, seine Ängste - im Gutachten des Dr. R.________ als ängstliche, agitierte Persönlichkeitsstörung (F 60.6) diagnostiziert - schränkten ihn zusammen mit der mehrfach attestierten chronischen somatoformen Schmerzstörung derart in seiner Arbeitsfähigkeit ein, dass eine regelmässige Berufstätigkeit unzumutbar sei. Mit Blick auf die Beurteilung der Auswirkungen des psychischen Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Hausarzt, Dr. med. W.________, zwar ab April 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit, unterliess es aber darzulegen, welche Gründe für eine - bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nur ausnahmsweise zu bejahende (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3 mit Hinweisen) - Unüberwindlichkeit sprechen. Hiezu hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die massgeblichen Kriterien, deren es für die Bestätigung der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess bedarf (BGE 131 V 49,130 V 354 f. Erw. 2.2.3 mit Hinweisen), nicht erfüllt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Allgemeinarzt Dr. W.________ eine Depression diagnostizierte, dies in der Begründung aber wieder mit "deutlich depressiver Stimmungszustand" beziehungsweise "deutlich depressiver Stimmungslage" relativierte. Es handelt sich dabei nicht um eine fachärztliche Diagnose gemäss den ICD-Kriterien. Eine solche ist indessen unabdingbar, um von einer Komorbidität zu sprechen. Es ist also vielmehr davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer unter Aufbietung allen guten Willens die Überwindung seiner Schmerzen und die Verwertung seiner verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist (BGE 131 V 50). Eine invalidisierende Wirkung der geltend gemachten Schmerzen ist demnach zu verneinen (vgl. Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 90 ff.). Zu diesem Schluss sind auch bereits die psychiatrischen Spezialärzte der MEDAS (Dr. med. A.________/Prof. Dr. I.________; Untergutachten vom 16. März 2000) einerseits und Dr. med. R.________ (Gutachten vom 26. Februar 2004) andererseits gekommen. Letzterer hält explizit fest, dass seit der MEDAS-Begutachtung keine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes und damit auch keine damit begründete relevante Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz von der Einholung ergänzender Berichte absehen, sodass auch letztinstanzlich weitere Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht im beantragten Sinn unnötig sind (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen [M 1/02]). 
5. 
Schliesslich wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer für das Einsprache- und das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. 
5.1 Die strittige Verfügung betreffend unentgeltlicher Rechtspflege im Verwaltungsverfahren und die entsprechende Ziffer des Dispositivs im angefochtenen Entscheid haben nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 
5.2 Sowohl die Vorinstanz als auch die IV-Stelle sind zum Schluss gekommen, das Kriterium der Bedürftigkeit sei nicht erfüllt. Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG beziehungsweise Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 37 Abs. 4 ATSG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen). 
Bei einem um 30 % erhöhten Grundbetrag hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen Einnahmenüberschuss von mindestens Fr. 150.- pro Monat ermittelt. Es ist dabei richtigerweise vom Sachverhalt im Entscheidungszeitpunkt ausgegangen. Bei dieser Sachlage, die auch vom Beschwerdeführer selbst im Wesentlichen nicht bestritten wird, ist gegen die Verneinung der Bedürftigkeit und damit des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung nichts einzuwenden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Juli 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: