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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.74/2007 /leb 
 
Urteil vom 5. Juli 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Fred Rueff, 
 
gegen 
 
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, 
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, 
 
Gegenstand 
Sendungen Kassensturz vom 14. und 28. März 2006, Beiträge "Nutzlose Adressregister: Alte Falle, neue Masche" und "Schwindel mit Adresseinträgen: 
So wehren Sie sich", 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 3. November 2006. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Konsumentenmagazin "Kassensturz" von Fernsehen DRS strahlte am 14. März 2006 einen knapp achtminütigen Beitrag mit dem Titel "Nutzlose Adressregister: Alte Falle, neue Masche" aus. Darin wurden auch die Geschäftspraktiken von X.________ dargestellt, der für die "B und P Dienstleistungen GmbH" und die "Printus AG" tätig ist. Am 28. März 2006 ergänzte der "Kassensturz" aufgrund der Zuschauerreaktionen seinen Bericht um einen rund neuneinhalbminütigen Beitrag "Schwindel mit Adresseinträgen: So wehren Sie sich", worin mit dem Leiter des Rechtsdienstes von "K-Tipp" und "Saldo" verschiedene juristische Fragen rund um ungewollte Einträge in Adressdateien vertieft wurden. 
1.2 Mit Entscheid vom 3. November 2006 wies die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) die von X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und stellte fest, dass die umstrittenen Beiträge die Programmbestimmungen nicht verletzt haben. X.________ beantragt vor Bundesgericht mit eidgenössischer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. Januar 2007, diesen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Beiträge "Nutzlose Adressregister: Alte Falle, neue Masche" bzw. "Schwindel mit Adresseinträgen: So wehren Sie sich" gegen das Sachgerechtigkeitsgebot verstossen haben. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz hat unter Hinweis auf ihre Begründung im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen stammt aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.); die Eingabe ist deshalb als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und nach den Regeln des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Dies kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG geschehen, da sie sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist. 
 
2.2 Anknüpfungspunkt der Programmaufsicht bildet nicht ein privates Rechtsschutzinteresse, sondern das öffentliche Interesse an einer ausgewogenen und sachgerechten Information der Allgemeinheit. Für angebliche Verletzungen anderer Normen (z.B. Persönlichkeits-, Lauterkeits- und Strafrecht) bleiben die ordentlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden zuständig (BGE 123 II 69 E. 3b S. 72 [medicall AG]). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, in entsprechenden Rechtspositionen verletzt worden zu sein, sind seine Vorbringen im vorliegenden Zusammenhang nur insofern zu beachten, als die unverfälschte Willens- und Meinungsbildung beim Zuschauer beeinträchtigt worden sein könnte (vgl. BGE 119 Ib 166 E. 2a/aa S. 169). Mit dieser Einschränkung ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 103 lit. a OG) einzutreten. 
3. 
Am 1. April 2007 ist das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG 2006; SR 784.40) in Kraft getreten, welches die gleichnamige Regelung vom 21. Juni 1991 ersetzt hat (RTVG 1991; AS 1992 S. 601 ff.). Da das umstrittene aufsichtsrechtliche Verfahren vor diesem Datum abgeschlossen worden ist und sich auf einen altrechtlichen Sachverhalt bezieht, beurteilt sich die Streitsache nach dem zu jenem Zeitpunkt geltenden bisherigen Recht (vgl. Art. 113 Abs. 2 RTVG 2006; BBl 2003 1569 ff., dort S. 1751). 
4. 
4.1 Nach Art. 4 RTVG 1991 sind (in Konkretisierung von Art. 93 Abs. 2 BV) Ereignisse am Fernsehen "sachgerecht" darzustellen; deren Vielfalt und jene der verschiedenen Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen (Abs. 1); Ansichten und Kommentare haben als solche erkennbar zu sein (Abs. 2). Der Zuschauer muss durch die vermittelten Fakten und Auffassungen in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 292 ["SpiderCatcher"]; 131 II 253 E. 2.1 S. 256 ["Rentenmissbrauch"]; Urteil 2A.283/2006 vom 5. Dezember 2006, E. 2.1 ["Nutzlose Schulmedizin"]). Ein Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken, was anzunehmen ist, wenn der (mündige) Zuschauer in Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten unsachgemäss informiert wird (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 292 ["SpiderCatcher"]; 131 II 253 E. 3.4 S. 264 ["Rentenmissbrauch"]). Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt im Einzelfall von den Umständen, dem Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 292 ["SpiderCatcher"]; 131 II 253 E. 2.2 S. 257 mit Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]). Ein Konsumentenmagazin darf angriffig sein und soll auch einen anwaltschaftlichen Journalismus betreiben können; dies entbindet es jedoch nicht davon, die kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen und zu Erklärungen Dritter zu wahren sowie Gegenstandpunkte in fairer Weise darzulegen, auch wenn sie die vertretene These schwächen oder allenfalls in einem für den Zuschauer anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lassen (Urteile 2A.283/2006 vom 5. Dezember 2006, E. 2.1 ["Nutzlose Schulmedizin"]; 2A.653/2005 vom 9. März 2006 ["Management-Kurse"], E. 4.3.2, und 2A.41/2005 vom 22. August 2005 ["Kunstfehler"], E. 3.3.2). 
4.2 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz hat die beanstandeten Beiträge zutreffend als bundesrechtskonform beurteilt: 
4.2.1 Gegenstand der umstrittenen Ausstrahlungen bildeten die seit Jahren von Konsumentenorganisationen immer wieder beanstandeten Geschäftspraktiken von Registerfirmen, die durch Ausnutzen der Leichtgläubigkeit und Unachtsamkeit ihrer Kunden (wesentliche Vertragsinhalte im Kleingedruckten; Anschein offizieller Formulare und Rechnungen) relativ teure Einträge in Branchenverzeichnisse erwirken. Die Problematik wurde nicht nur am Beispiel des Beschwerdeführers bzw. der von ihm und seinem Geschäftspartner betriebenen "B und P Dienstleistungen GmbH" dargestellt, sondern auch in Bezug auf andere Firmen ("Media Print AG"), was für das Publikum ersichtlich war: Beim "Kassensturz" ist von einem kritischen Durchschnittskonsumenten als Zuschauer auszugehen (vgl. BGE 132 II 290 E. 3.2.1 ["SpiderCatcher"]: Urteil 4C.170/2006 vom 28. August 2006, E. 3.3), der die Beiträge mit einer Aufmerksamkeit verfolgt hat, die es ihm erlaubte, zu erkennen, dass nicht nur der Beschwerdeführer bzw. die von ihm geleiteten Firmen kritisiert, sondern die entsprechenden Praktiken in der Branche generell hinterfragt werden sollten. Ein allgemeines Problem kann anhand von Beispielen illustriert werden, wenn dabei das journalistische Fairnessgebot eingehalten und das Publikum nicht manipuliert wird (BGE 131 II 253 E. 2.1 ["Rentenmissbrauch"] - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR i.S. Selistö gegen Finnland vom 16. November 2004 [56767/00], Rz. 52 und 68 - und E. 3.4). 
4.2.2 Der Beschwerdeführer ist - was er nicht bestreitet - seit Jahren unter verschiedenen Bezeichnungen im Registerhandel tätig, weshalb es sich rechtfertigte, nicht nur seine Firmen, sondern auch ihn selber namentlich zu nennen, zumal dem Beratungsdienst des "Kassensturzes" zahlreiche Reaktionen zu den Gesellschaften zugegangen waren, für die er leitend tätig ist. Dem rundfunkrechtlichen Schutz seiner Persönlichkeit wurde insofern Rechnung getragen, als sein Gesicht bloss abgedeckt gezeigt wurde. Sein Standpunkt hinsichtlich der Zulässigkeit der von ihm praktizierten Geschäftsmethoden kam - entgegen seiner Kritik - genügend klar zum Ausdruck: Der "Kassensturz" legte in beiden Beiträgen dar, dass die Lauterkeitskommission die entsprechenden Verträge als nicht täuschend qualifiziert hat. Der Zuschauer konnte sich gestützt auf die Erklärungen der verschiedenen Gewerbetreibenden, die sich durch den "Trick mit dem Kleingedruckten" übertölpelt fühlten, aufgrund der Einschätzungen des Verantwortlichen des Rechtsdienstes von "K-Tipp/Saldo" sowie der Aussagen eines Sprechers der Lauterkeitskommission bzw. der Stellungnahme des Anwalts des Beschwerdeführers ein eigenes Bild zu den umstrittenen Punkten machen; mehr war rundfunkrechtlich nicht erforderlich. Auch wenn der "Kassensturz" Position für die "getäuschten" Gewerbetreibenden bezog, blieben die beanstandeten Beiträge sachgerecht; es kann diesbezüglich für alles Weitere auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). 
4.3 Was der Beschwerdeführer gegen diesen einwendet, überzeugt nicht; die von ihm beanstandeten Punkte bilden im besten Fall untergeordnete Unvollkommenheiten, welche in die redaktionelle Verantwortung des Veranstalters fallen und durch dessen Programmautonomie gedeckt sind (vgl. BGE 132 II 290 E. 2.2 S. 293 ["SpiderCatcher"]; 131 II 253 E. 3.4 ["Rentenmissbrauch"]; Urteil 2A.283/ 2006 vom 5. Dezember 2006, E. 2.3 ["Nutzlose Schulmedizin"]: 
4.3.1 Soweit er rügt, die UBI habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, legt er nicht dar, inwiefern dies der Fall sein soll (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Er kritisiert vielmehr deren rechtliche Würdigung des Sachverhalts; dieser kann sich das Bundesgericht indessen voll und ganz anschliessen. Die Vorinstanz hat auch die Tragweite des anwendbaren Rechts nicht verkannt: Soweit der Beschwerdeführer - mehr oder weniger direkt - als "Registerhai" dargestellt worden ist, bezog sich der Begriff nicht nur auf ihn, sondern auf das Geschäftsgebaren eines Grossteils der entsprechenden Branche als solcher, was sich aus der einleitenden Definition ergab ("Ein Registerhai ist jemand, der versucht, Leute abzuzocken, indem er Rechnungen versendet, die furchtbar offiziell aussehen, für irgendeinen Registereintrag, den die Betroffenen häufig gar nicht bestellt haben. Typisch für den Registerhai: er versteckt sich"). Soweit gewisse Gewerbetreibende, die sich durch das Kleingedruckte in den Verträgen getäuscht fühlten, ihrem Unmut zum Teil mit harschen Worten ("Halungg ersten Grades", "der gehört in die Kiste... das gehört sich nicht, das ist gestohlen") vor der Kamera Luft machten, war klar erkennbar, dass diese Einschätzungen jeweils deren persönliche Meinung wiedergaben; dabei handelte es sich nicht um juristische Qualifikationen, welche sich der "Kassensturz" zu Eigen gemacht hätte, wie sich dies aus den verschiedenen in den Beiträgen diskutierten juristischen Einschätzungen der vom Beschwerdeführer verwendeten Formulare ergab (Urteile im Ausland, Lauterkeitskommission, Beratungsdienst "K-Tipp/ Saldo", Beurteilung des Anwalts des Beschwerdeführers). 
4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer generell geltend macht, in einem "schlechten Licht" dargestellt worden zu sein, hat er sich dies aufgrund seines Verhaltens selber zuzuschreiben: Auf dem Parkplatz der "B und P Dienstleistungen GmbH" bestritt er dem Kamerateam gegenüber seine Identität und erklärte, bei einer Firma "Xenios" zu arbeiten und nichts mit einem Herrn X.________ zu tun zu haben; "wirklich nicht". Zwar stand es ihm frei, dem Fernsehen gegenüber keine Stellungnahme abzugeben; hierzu war indessen nicht erforderlich, dass er darüber hinaus (auch) seine Person verleugnete. Die beanstandeten Sequenzen betreffend die von ihm nicht bestrittenen Geschäfte mit Pakistan bildeten bezüglich des behandelten Themas "Registereinträge" einen Nebenpunkt und dienten in erster Linie dazu, über eine Person, die den Beschwerdeführer kennen musste, dessen Identität für das Publikum glaubwürdig erstellen zu lassen. Die mit einer Mitwirkungsverweigerung naturgemäss verbundene Schwierigkeit, über die Vielfalt der Ansichten ebenso authentisch berichten zu können, wie dies sonst möglich wäre, muss bei der rundfunkrechtlichen Beurteilung der Sachgerechtigkeit einer Sendung mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 119 Ib 166 E. 3b S. 171 ["VPM"] mit Hinweisen; Urteil 2A.32/2000 vom 12. September 2000 ["Vermietungen im Milieu"], E. 2b/cc, in einem dem vorliegenden ähnlichen Fall). 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153 und Art. 153a OG). Der im Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben betrauten SRG ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG; Urteil 2A.32/2000 vom 12. September 2000 ["Vermietungen im Milieu"], E. 3). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Juli 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: