Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 495/06 
 
Urteil vom 5. Juli 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Parteien 
B.________, 1970, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 12. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1970 geborene B.________, Hausfrau und Mutter eines 2003 geborenen Sohnes, hatte im Alter von zwei Jahren bei einem Verkehrsunfall beide Beine verloren. Sie ist seither zur Fortbewegung nebst Beinprothesen und Tutoren auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Invalidenversicherung sprach ihr diverse Leistungen insbesondere verschiedene Hilfsmittel, berufliche Massnahmen und seit 1. Mai 1997 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Am 13. Dezember 2003 stellte die Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte bauliche Massnahmen an ihrem neu erworbenen Eigenheim. Gestützt auf einen Abklärungsbericht der Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) vom 17. Februar 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Verfügung vom 16. April 2004 eine Kostenbeteiligung von Fr. 73'320.- für bauliche Anpassungen zu, lehnte jedoch die Übernahme der Kosten für einen Treppenlift ab, mit der Begründung, dass es der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar gewesen wäre, vor dem Wechsel ein ihrer Behinderung angepasstes Eigenheim zu suchen und zu beziehen. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2004). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. April 2006 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides und des kantonalen Gerichtsentscheides sei das Gesuch der Versicherten auf Übernahme der Kosten für den Treppenlift durch die Invalidenversicherung gutzuheissen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilt werden, wobei das Gericht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängig gemachten Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des nunmehr urteilenden Bundesgerichts nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 IVG), die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 lit. a IVV und Art. 2 HVI) sowie das in Ziff. 13.05* HVI-Anhang vorgesehene Hilfsmittel des Treppenlifts, auf welches nur unter den Voraussetzungen der Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI Anspruch besteht, zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Kürzung und Verweigerung von Leistungen (Art. 21 Abs. 4 ATSG) und die Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht der Versicherten (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Darauf wird verwiesen. 
3.2 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 modifiziert die materielle Rechtslage nicht, da es sich bei den in Art. 3 bis 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden, vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Begriffen handelt, weshalb sich inhaltlich keine Änderung ergibt (BGE 130 V 343). Sodann führt der im Zuge der 4. IV-Revision geänderte Art. 21 Abs. 1 IVG nicht zu einer Veränderung der Leistungsberechtigung, da es sich bei der eingefügten Anpassung lediglich um eine formale Gesetzesänderung handelt (SVR 2005 IV Nr. 38 S. 142 E. 2, I 446/04, mit Hinweis). 
3.3 Zu betonen bleibt, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 E. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. 
Gemäss geltender Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde. Unter solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes nach wie vor, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen neuer Verhältnisse geht, welche auf grundrechtlich geschützte Betätigungen des Versicherten zurückzuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen des Versicherten nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen (BGE 113 V 22 E. 4d S. 32; vgl. auch BGE 119 V 255 E. 2 S. 259 in fine; Urteil St. I 55/02 vom 15. Juli 2002 mit Hinweisen). 
4. 
Fest steht, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die Abklärungen des SAHB Kosten für bauliche Anpassungen am Eigenheim der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 73'320.- übernommen hat. Dies wird denn auch nicht bestritten. Streitig und zu prüfen ist, ob sie den Anspruch auf weitergehende Kosten für den Einbau eines Treppenlifts im Umfange von Fr. 38'000.- unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht zu Recht verneint hat. 
5. 
Aus dem Abklärungsbericht der SAHB vom 17. Februar 2004 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach vorgängigen Umbauten und Anpassungen in ein bestehendes Einfamilienhaus eingezogen ist. Die Versicherte habe ein kleines Kind und sei aufgrund ihrer Behinderung auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen. Als Eingang werde die rollstuhlgängige Garage im Untergeschoss benützt, wo sich auch die Waschküche, der Keller und der EW-Raum befinde. Da sie tagsüber allein im Hause sei, müsse sie diese Wohnräume erreichen können. Im Erdgeschoss befänden sich die Küche, das Wohnzimmer, das Gästezimmer sowie das Badezimmer mit Toilette und im Obergeschoss das Elternschlafzimmer, die Kinderzimmer, der Putzraum, das Büro und ein weiteres Badezimmer mit einer befahrbaren Dusche und einer Toilette. Eine Wendeltreppe, die von der Beschwerdeführerin nicht benützt werden könne, verbinde das Untergeschoss mit dem Obergeschoss. Deshalb sei ein Schachtlift eingebaut worden, was eine optimale Lösung darstelle. Es wäre jedoch auch eine günstigere Lösung (Plattform- oder Deckenschienenlift) realisierbar gewesen, weshalb die günstigere Variante gerechnet worden sei. 
6. 
6.1 Die IV-Stelle begründete die Abweisung der Kostenübernahme damit, dass bei einem freiwilligen Hauskauf von der Versicherten hätte erwartet werden können, bei Vorhandensein von entsprechenden Objekten auf dem Markt ein möglichst geeignetes Domizil auszusuchen, zumal im Kanton ein grosses Angebot an Eigenheimen, deren Räume auf einer Etage verteilt seien, bestehe. 
6.2 Die Vorinstanz verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für den Treppenlift mit Verweis auf Verletzung der Schadenminderungspflicht. In Bestätigung der Verwaltung ging sie davon aus, dass es der Versicherten zumutbar gewesen wäre, eine Liegenschaft zu suchen und zu erwerben, bei der eine derartige Anpassung nicht erforderlich gewesen wäre. Sie begründete ihren Standpunkt damit, dass aufgrund der Akten genügend Zeit vorhanden gewesen wäre, eine behinderungsangepasste Wohnstätte zu suchen. Mangels entsprechender Behauptung sei die Versicherte bei der Suche zeitlich nicht unter Druck gestanden und örtlich nicht eingeschränkt gewesen, zumal ihr 2003 geborener Sohn noch nicht der Schulpflicht unterstand. Zumindest wäre die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Vorinstanz gehalten gewesen, vor Erwerb der neuen Liegenschaft, die behinderungsbedingte Anpassungen notwendig machte, abzuklären, ob in der von ihr bevorzugten Gegend überhaupt ein behinderungsgerechtes Objekt zu Verfügung stand und allenfalls die Erfolglosigkeit trotz intensiver Suche nachzuweisen. Indem sie dies nicht getan habe, sei sie der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. 
7. 
Mit der Vorinstanz ist beim Kauf eines Hauses grundsätzlich zu erwarten, dass bei Vorhandensein von entsprechenden Objekten auf dem Markt ein möglichst geeignetes d.h. behinderungsangepasstes Domizil ausgesucht wird. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht geltend macht, sind Eigenheime (im Sinne von Wohnhäusern) in der Regel mehrgeschossig bzw. zumindest zweigeschossig, was für einen Rollstuhlfahrer den Einbau eines Treppenlifts bedingt. Bauten, die ohne Unterkellerung sämtliche Räume auf einem Geschoss aufweisen, sind selten und auf dem allgemein zugänglichen Liegenschaftenmarkt in vernünftiger Zeit und unter zumutbarem Aufwand wohl kaum auffindbar. Müssten alle Räume und auch die Nebenräume ebenerdig angeordnet werden, würde dies einen entsprechend grossen Grundriss und damit eine Grundstücksgrösse erfordern, welche, wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet, für sie und ihren Ehegatten im Grossraum Zürich unerschwinglich wäre. Mit Blick auf die geltende Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin überdies nicht ohne weiteres verpflichtet, als behinderungsangepasste Wohnmöglichkeit eine Etagenwohnung zu suchen (vgl. u.a. Urteil P. I 203/99 vom 27. Juli 1999). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Versicherte auch bei intensiver Suche in vernünftiger Zeit in ihrer bevorzugten Gegend (zur Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte vgl. BGE 119 V 259 E. 2) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein ebenerdiges Eigenheim gefunden hätte, welches keinen Treppenlift erforderte. Da im Rahmen der Schadenminderungspflicht von einer versicherten Person keine realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden dürfen (SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 E. 5b mit Hinweisen), kann der Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Einbau eines Treppenlifts über ein Geschoss nicht verneint werden. Demgegenüber ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre beim Kauf eines Hauses darauf zu achten, dass dieses ihrer Behinderung insofern besser angepasst gewesen wäre, als es nicht einen Treppenlift gleich über zwei Etagen erforderte. Diesbezüglich wäre in Bestätigung der Vorinstanz genügend Zeit vorhanden gewesen, eine entsprechende Wohnstätte zu suchen, zumal die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zeitlich nicht unter Druck stand und örtlich in der Suche nicht besonders eingeschränkt war. Dass sie trotz intensiver Suche ein derartiges, behinderungsgerechtes Objekt nicht finden konnte, vermag sie nicht darzutun. Unter diesem Umständen sind mit Blick auf die Schadenminderungspflicht die entsprechenden Kosten nicht von der Invalidenversicherung zu tragen. 
Bei dieser Ausgangslage ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die für einen Treppenlift über eine Etage anfallenden Kosten festlege und vergüte. 
8. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung]). Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2004 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme eines Teils der Kosten des Treppenlifts im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 5. Juli 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: