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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_396/2012 
 
Urteil vom 5. Juli 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Laurenzenvorstadt 12, 5001 Aarau 1 Fächer. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Juni 2012. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ am 20. Februar 2011 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen die Polizei bzw. gegen unbekannte Täterschaft erstattete, dies namentlich wegen angeblichen Diebstählen, Sabotagen und Schikanen; 
 
dass die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2011 verfügte, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auf die Anzeige nicht einzutreten, was die Oberstaatsanwaltschaft am 6. Juni 2011 genehmigte; 
 
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 21. März 2012 Beschwerde erhob; 
 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde als verspätet eingereicht erachtete und daher mit Entscheid vom 1. Juni 2012 nicht darauf eingetreten ist; 
 
dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen; 
 
dass kein Anlass besteht, vom Regelfall gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids zu führen ist; 
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Juli 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp