Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_469/2013
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Urteil vom 5. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigungen, Amtsmissbrauch, Amtsanmassung usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. April 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen drei Oberrichter u.a. wegen falscher Anschuldigung, Amtsmissbrauchs und Amtsanmassung nicht an die Hand genommen wird. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer wäre befugt, sie zu erheben, wenn er als Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen oder zu Unrecht davon ausgeschlossen worden wäre und sich der angefochtene Entscheid zudem auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG).
Der Kanton Bern haftet für allfällige Schäden, die ein Oberrichter in Ausübung seiner Amtstätigkeit verursacht, nach öffentlichem Recht. Direkte Ansprüche gegen angeblich fehlbare Richter sind ausgeschlossen (Art. 100 ff. des bernischen Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG, BSG 153.01] i.V.m. Art. 2 PG sowie Art. 34 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG, BSG 161.1]). Da sich die vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe auf die Amtstätigkeit der Richter beziehen, kann sich der angefochtene Entscheid allenfalls auf Staatshaftungsansprüche gegen den Kanton Bern auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche gegen die angezeigten drei Richter. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde nicht legitimiert.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill