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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_39/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Juli 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Herr Christoph Fritzsche, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Uitikon, 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
Baurekursgericht des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 10. April 2014 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich der A.________AG (im folgenden: A.________) unter verschiedenen Nebenbestimmungen die Bewilligung für den Abbruch und den Wiederaufbau eines Wochenendhauses in Uitikon auf der ausserhalb der Bauzone gelegenen, bewaldeten Parzelle Kat.-Nr. 766. Dispositiv-Ziffer I.1.e) lautet: "Der nachträgliche Anschluss der Baute an das Strom- und Kanalisationsnetz ist nicht gestattet." Diese raumplanungsrechtliche Bewilligung wurde zusammen mit der Baubewilligung der Gemeinde Uitikon vom 10. Juni 2014 eröffnet. 
Die A.________ rekurrierte ans Baurekursgericht mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffer I.1. e) aufzuheben. 
Am 6. Februar 2015 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein. 
Die A.________ focht diesen Nichteintretensentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an mit den Anträgen, ihn sowie Dispositiv-Ziffer I.1. e) der Verfügung der Baudirektion aufzuheben oder eventuell die Nichtigkeit dieser Dispositiv-Ziffer festzustellen und subeventuell die Spruchgebühr der Vorinstanz auf Fr. 1000.- zu senken. 
Am 19. November 2015 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der A.________ im Sinne der Erwägungen ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________, dieses Urteil aufzuheben und eventuell die Akten ans Baurekursgericht zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Sie ersucht zudem, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
Das Verwaltungsgericht beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Denselben Antrag stellen das Baurekursgericht, die Baudirektion und die Gemeinde Uitikon. 
 
C.  
Am 15. Februar 2016 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
 
D.  
In ihrer Replik hält die A.________ an der Beschwerde fest und stellt es dem Bundesgericht anheim, das Verfahren bis zum Ausgang des vor dem Baurekursgericht hängigen, die verkehrsmässige Erschliessung betreffenden Verfahrens G.-Nr. 1L2015.00042 zu sistieren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Er schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handelt. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids befugt, ihn anzufechten, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die umstrittene Dispositiv-Ziffer sei in ihrem Gesamtzusammenhang dahingehend auszulegen, dass sich die erteilte Abbruch- und Wiederaufbaubewilligung auf eine Baute ohne Strom- und Kanalisationsanschluss beziehe; die Baudirektion gebe darin ihre Auffassung wieder, ein Anschluss des Neubaus ans Strom- und ans Kanalisationsnetz würde dessen Charakter als Wochenendhaus markant ändern, was nach Art. 24c Abs. 2 RPG nicht bewilligungsfähig wäre. Der Beschwerdeführerin stehe offen, zu einem späteren Zeitpunkt ein Gesuch zu stellen, die Baute ans Strom- und ans Kanalisationsnetz anzuschliessen; dabei könne ihr die umstrittene Dispositiv-Ziffer nicht entgegengehalten werden. Diese Auslegung ist vertretbar, auch wenn es vielleicht näher liegt, dass die Baudirektion mit dieser Bestimmung einem späteren Anschluss der Baute ans Strom- und ans Kanalisationsnetz von vornherein einen Riegel schieben wollte. 
Die oberste kantonale Gerichtsinstanz hat somit verbindlich entschieden, wie die umstrittene Dispositiv-Ziffer auszulegen ist und dass sie der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden kann, wenn sie ein Gesuch für den Anschluss der Baute ans Strom- und ans Kanalisationsnetz stellen würde. Damit steht fest, dass ein solches Gesuch nach der dannzumal geltenden Rechtslage umfassend zu prüfen wäre. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass es unter Hinweis auf die umstrittene Dispositiv-Ziffer ohne weitere Prüfung abgewiesen werden könnte, ist unbegründet. Sie hat unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids, welcher im Ergebnis die Aufhebung der umstrittenen Dispositiv-Ziffer verweigert. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Uitikon, der Baudirektion des Kantons Zürich, dem Baurekursgericht des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi