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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_494/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Juli 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, B.A.________ und C.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesvertretung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 25. Mai 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 25. Mai 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.________ (betreffend Kindesvertretung) abgewiesen und die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, mit (zufolge Nichtabholens bei der Post als zugestellt geltendem) Schreiben vom 2. Mai 2016 seien die Beschwerdeführer zur Einreichung des vollständig ausgefüllten Formulars Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt Belegen sowie Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse) bis zum 16. Mai 2016 aufgefordert worden, dieser Aufforderung seien die Beschwerdeführer innerhalb der Frist nicht nachgekommen, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss mangels Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen sei, 
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG richtet, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Mai 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, womit das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann