Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_359/2017
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Urteil vom 5. Juli 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2016 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 12. September 2016 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf die Dauer von zwölf Monaten. A.________ habe am 15. Juli 2016 in Frankreich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 60 km/h überschritten. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 11. Oktober 2016 Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern wies mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte die Rekurskommission zusammenfassend aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notstand in keiner Weise belegt sei. In antizipierter Beweiswürdigung kommt die Rekurskommission zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung schuldhaft begangen habe. Sie wies deshalb die Beweisanträge ab. Die Geschwindigkeitsüberschreitung stelle eine schwere Widerhandlung dar. Da dem Beschwerdeführer in den vergangenen fünf Jahren bereits einmal der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung entzogen werden musste, erweise sich die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügte Massnahme als gesetzlich begründet und angemessen.
2.
A.________ führt gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Eingabe vom 2. Juli 2017 (Postaufgabe 3. Juli 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Rekurskommission, die zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli