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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_239/2022  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. Mai 2022 (SF220009-O/U/cwo). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ stellte am 26. April 2022 ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Katinka Eichenberger, Oberrichter David Oehninger und Ersatzoberrichterin Sara Mathieu, welche als Mitglieder der III. Strafkammer amten. Das Ausstandsbegehren wurde zuständigkeitshalber an die Berufungskammern überwiesen, wo es der I. Strafkammer zugewiesen wurde. Mit Beschluss vom 6. Mai 2022 trat die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf das Ausstandsbegehren ein, da es sich als offensichtlich unbegründet erweise. 
 
2.  
A.________erhob mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2022. Da der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 17. Mai 2022 auf, diesen noch nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 reichte A.________ eine Beschwerdeergänzung sowie den angefochtenen Beschluss vom 6. Mai 2022 beim Bundesgericht ein. Dieses verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss sei seinem Rechtsbeistand Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth nicht zugestellt worden, weshalb er aufzuheben sei. Dem angefochtenen Beschluss ist indessen kein Hinweis auf das behauptete Vertretungsverhältnis zu entnehmen, was vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird. Weder macht der Beschwerdeführer Ausführungen zum behaupteten Vertretungsverhältnis noch belegt er dieses. Somit vermag er nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzuzeigen, dass er entgegen der Darstellung im angefochtenen Beschluss durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth vertreten war. Somit erübrigt es sich auch, wie vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2022 gefordert, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth Akteneinsicht zu gewähren.  
 
3.2. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die I. Strafkammer habe ihm die Stellungnahmen der abgelehnten Gerichtspersonen nicht zugestellt. Dem angefochtenen Beschluss lässt sich indessen nicht entnehmen, dass solche Stellungnahmen überhaupt ergangen sind. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er davon ausgehe, dass die abgelehnten Gerichtspersonen eine Stellungnahme zu seinem Ausstandsbegehren verfasst hätten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Somit vermag auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs den Begründungsanforderungen nicht zu genügen.  
 
3.3. Das Ausstandsbegehren begründete der Beschwerdeführer damit, dass die abgelehnten Gerichtspersonen dem gleichen Gericht angehören wie Oberrichter Flury, der im interessierenden Strafverfahren "geschädigte Person" sei. Die I. Strafkammer führte dazu zusammenfassend aus, ihr sei nicht bekannt und werde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, dass Oberrichter Flury tatsächlich in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als geschädigte Person auftrete. Im Übrigen vermöge der Umstand, dass Oberrichter Flury der gleichen Kammer bzw. dem gleichen Gericht angehöre wie die abgelehnten Gerichtspersonen, keinen Ausstandsgrund zu begründen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die I. Strafkammer in rechtswidriger Weise einen Ausstandsgrund verneint hätte. Soweit er sich in seiner Begründung auf einen Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 16. Dezember 2020 beruft, legt er nicht dar, inwiefern dieses Strafverfahren Parallelen zu dem nicht näher beschriebenen Strafverfahren, in welchem Oberrichter Flury offenbar als geschädigte Person auftritt, aufweisen sollte. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss der I. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.  
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli