Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_332/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Advokat Moritz Gall, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________ AG, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchter Raub, versuchte Erpressung unter Gewaltanwendung etc.; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 16. September 2022 (SB.2020.51). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Anklage wirft A.________ unter anderem versuchte Erpressung unter Gewaltanwendung vor, weil er an der gegenüber seinem ehemaligen Arbeitskollegen D.________ verübten Freiheitsberaubung und Drohung zwecks Herausgabe der Zutrittsdaten für die E.________-Filiale U.________ mitbeteiligt gewesen sei. Sodann habe A.________ bei seiner damaligen Arbeitgeberin, der Firma B.________ AG, das Fahrzeug F.________ (xxx) zum Gebrauch entwendet. Dieses Fahrzeug sei nach dessen Entwendung bei einem versuchten Raub zum Nachteil des G.________ Shops verwendet worden und A.________ sei als Mittäter an diesem versuchten Raub beteiligt gewesen. 
 
B.  
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 27. September 2019 schuldig des versuchten Raubs, des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der versuchten Erpressung unter Gewaltanwendung, der Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--. 
 
C.  
Gegen einen Teil der Schuldsprüche erhob A.________ Berufung. Mit Urteil vom 16. September 2022 stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zunächst die Rechtskraft der nicht angefochtenen Schuldsprüche fest. Sodann sprach es A.________ in Abweisung der Berufung schuldig des versuchten Raubs, der versuchten Erpressung unter Gewaltanwendung, des Hausfriedensbruchs (im Anklagepunkt 6), des gewerbsmässigen Diebstahls, des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (im Anklagepunkt 5), der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch. Von den Vorwürfen des versuchten geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (im Anklagepunkt 4) sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sprach es A.________ frei. Das Appellationsgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Juni bis 12. September 2018, sowie zu einer Busse von Fr. 700.--. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei in teilweiser Aufhebung bzw. Änderung des vorinstanzlichen Urteils von den Vorwürfen des versuchten Raubs (Anklagepunkt 11), der versuchten Erpressung unter Gewaltanwendung (Anklagepunkt 6), des Hausfriedensbruchs (Anklagepunkt 6) sowie der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Anklagepunkt 10) freizusprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 12 Monaten zu Fr. 30.-- mit einer Probezeit von drei Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Juni bis 12. September 2018) sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen. Die Schadenersatzforderungen seien abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, seinen Beweisanträgen betreffend Abklärungen im Zusammenhang mit zwei Rufnummern sowie dem Deaktivierungscode einer Alarmanlage stattzugeben. Sodann ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
E.  
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 16. März 2023 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf alle von ihm beanstandeten Schuldsprüche eine willkürliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz stütze sich nicht auf Beweise, sondern nur auf Indizien, welche sie in willkürlicher Weise würdige. Zudem verletze die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht. 
 
Zur versuchten Erpressung unter Gewaltanwendung und zum Hausfriedensbruch (Anklagepunkt 6) führt der Beschwerdeführer aus, die Bekanntschaft zu D.________ sowie ein Grundwissen in Bezug auf die E.________-Filiale träfe auch auf andere Personen zu und tauge daher nicht als Indiz für seine Täterschaft. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass D.________ nicht Opfer, sondern Mittäter gewesen sei. Die Vorinstanz nehme eine willkürliche Würdigung der Aussagen von H.________ und von I.________ vor und stelle zu Unrecht auf deren Belastungen ab. Ebenso zu Unrecht habe die Vorinstanz seinem Beweisantrag auf weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den von den Tätern ausschliesslich in der Tatnacht verwendeten Telefonnummern nicht entsprochen, denn die Abklärungen hätten gezeigt, dass nur die tatsächlichen Täter die Nummern benutzt hätten und er mit diesen Telefonaten nichts zu tun gehabt habe. Das Gleiche gelte in Bezug auf seinen Beweisantrag zwecks Abklärung, wer den Alarm deaktiviert habe. Indem die Vorinstanz die Beweisanträge abgewiesen habe, habe sie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und nebst Art. 139, Art. 6 Abs. 1 und Art. 349 StPO auch das Willkürverbot und den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. 
Betreffend die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Anklagepunkt 10) rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweise, obwohl sie diesen nicht vollständig beipflichte. Zudem verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie die Aussagen von J.________ als glaubhaft werte. Sodann könne die fehlende DNA des Beschwerdeführers im Fahrzeug nicht willkürfrei als ein belastendes Indiz gewertet werden. 
Zum versuchten Raub (Anklagepunkt 11) führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz bejahe die Mittäterschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die angebliche Identität des zuvor vom B.________ Areal V.________ entwendeten Fahrzeugs sowie aufgrund des Umstandes, dass man bei ihm eine Softairpistole bzw. K.________-Plastiktüte aufgefunden habe, welche beim Raubüberfall auf den G.________ Shop verwendet worden sein sollen. Eine solche Schlussfolgerung sei willkürlich. In Bezug auf die Identität der Fahrzeuge rügt der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz auf Video-Aufnahmen stütze, welche auf einem USB-Stick gespeichert seien. Als er Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und der ersten Instanz verlangt habe, sei ihm der USB-Stick aber nicht zugestellt worden. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt. 
 
2.  
 
2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz nimmt mit Bezug auf die Erpressung mit Gewaltandrohung (Anklagepunkt 6) eine ausführliche Beweiswürdigung vor.  
 
3.1.1. Sie widerlegt zunächst mit eingehender Begründung den Einwand des Beschwerdeführers, der Raubüberfall habe möglicherweise gar nicht stattgefunden, da D.________ diesen nur vorgetäuscht haben könnte, um einen eigenen Diebstahl zu kaschieren. D.________ habe das Kerngeschehen stets detailreich und inhaltlich gleichbleibend geschildert.  
Gemäss Anklageschrift hätten drei (bis heute nicht identifizierte) Personen am 22. März 2018 nach neun Uhr abends, als D.________ den Besuch des mit ihm befreundeten Beschwerdeführers erwartet habe, geklingelt. Zwei Täter hätten ihn gepackt und ein dritter Täter habe ihn mit einer Schusswaffe bedroht. Da es den Tätern nicht gelungen sei, ihn mit den mitgeführten Kabelbindern zu fesseln, hätten sie ihn am rechten Arm mit seinem Gürtel am Heizkörper angebunden und hätten ihm eine Maske über den Kopf gezogen. Sie hätten dann mehrmals nach den Codes für den Zugang und das Ausschalten der Alarmanlage sowie für den Tresor der E.________-Filiale in U.________ gefragt. D.________ habe den Tätern in der Aufregung die gewünschten Angaben preisgegeben, habe aber aufgrund seiner Angst unbewusst den Ablauf bei der Codeeingabe verwechselt. Zwei der Täter seien dann gegangen, einer sei bei ihm geblieben. Als dieser von seinen Komplizen am Telefon erfahren habe, dass vor Ort ein Alarm ausgelöst worden sei, hätte er von D.________ wissen wollen, wie der Alarm ausgeschaltet werden könne. Darauf habe D.________ geantwortet, dies sei nicht möglich, woraufhin die anderen beiden Täter zurück in seine Wohnung gekommen seien und gesagt hätten, er hätte sie "verarscht" und er müsse jetzt selbst das Geld bis Mitternacht aus dem Tresor holen. Sie würden jetzt gehen und er dürfe sich dann befreien. Nachdem ihm dies gelungen sei, habe D.________ sofort die Polizei alarmiert. Diese sei schon bei ihm gewesen als der zweite Telefonanruf der Täter kam, in welchem sie sich erkundigten, ob er die Tageseinnahmen aus dem Tresor beschafft habe. Die Polizei habe diesen Anruf mitgehört. 
Die Vorinstanz gibt zahlreiche Depositionen von D.________, sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen, wieder, welche darauf hindeuteten, dass er tatsächlich Erlebtes zu Protokoll gab. Sie hält fest, die Aussagen von D.________ seien nicht stereotyp, enthielten eine Vielzahl von Realitätskriterien und seien in jeder Hinsicht glaubhaft. Zudem würden seine Aussagen durch zahlreiche objektive Beweismittel untermauert. Als er sich habe befreien können, habe er sofort die Polizei alarmiert. Weshalb der Alarm beim Eintreffen der Polizei deaktiviert gewesen ist, könne offenbleiben. Die Verteidigung mache zu Unrecht einen Widerspruch in der Aussage von D.________ geltend, wonach er behauptet habe, die Täter hätten den Alarm gehört, während gemäss Rapport ein stiller Alarm ausgelöst worden sei. Den Akten lasse sich entnehmen, dass auch die Alarm-Art "Einbruch still" akustisch sehr wohl wahrnehmbar sei. Sodann sei auch der Einwand der Verteidigung, D.________ könnte den Alarm deaktiviert haben, klar widerlegt. Es bestehe kein Grund, an der Sachdarstellung von D.________ zu zweifeln. 
 
3.1.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Beteiligung des Beschwerdeführers als im Hintergrund agierender Mittäter sei aufgrund der Gesamtheit aller Indizien gegeben. So habe er den Ablauf des Überfalls auf D.________ gegenüber H.________ zu einem Zeitpunkt geschildert, als er hievon - wäre er nicht selbst daran beteiligt gewesen - nicht hätte Kenntnis haben können. Eine plausible Erklärung dafür, dass er das Tatgeschehen kannte, habe der Beschwerdeführer nicht angeben können. Sein Erklärungsversuch, er habe vom Ganzen vom Abteilungsleiter des E.________, I.________, erfahren, sei durch die glaubhafte Aussage von I.________ widerlegt. Der Beschwerdeführer habe mit D.________, mit dem er befreundet gewesen sei, vereinbart, ihn am Abend des Überfalls nach 21 Uhr zu besuchen. Nach 21 Uhr hätten die drei Mittäter bei D.________ geläutet, der ihnen in Erwartung seines Freundes arglos geöffnet habe. Als ehemaliger Mitarbeiter beim E.________ habe der Beschwerdeführer die örtlichen Verhältnisse und Sicherheitsvorkehrungen gekannt und gewusst, dass sich im Tresor eine beträchtliche Menge Geld befinde. Insbesondere habe er auch gewusst, dass D.________ zu den wenigen Personen gehört, welche über einen Schlüssel und die Zugangsdaten für das Ausschalten der Alarmanlage sowie für den Tresor verfügt. Sodann sei D.________ auf seiner privaten Handynummer von den Tätern angerufen worden, die nirgends eingetragen sei, die indes der Beschwerdeführer als sein Freund gekannt habe. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Entschliessung und Planung der Tat massgebend mitgewirkt und so einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat.  
 
3.2. Mit seinen Vorbringen gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zeigt der Beschwerdeführer weder Willkür noch eine Verletzung von Bundesrecht auf. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer allein gestützt auf ein einziges den Beschwerdeführer belastendes Indiz - er war am Tatabend mit D.________ verabredet - verurteilt. Vielmehr nimmt die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung zahlreicher Beweismittel vor.  
Der ausführlichen und willkürfreien Begründung der Vorinstanz, wonach D.________ tatsächlich Opfer ist und nicht, wie von der Verteidigung vor der Vorinstanz geltend gemacht, den Überfall auf sich selbst inszeniert hat, hält der Beschwerdeführer einzig entgegen, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit von D.________ die Fragen der Alarmauslösung bzw. -deaktivierung willkürlich unberücksichtigt gelassen. Mit der Argumentation der Vorinstanz, weshalb in den Aussagen von D.________ keine Widersprüche erkennbar und seine Aussagen glaubhaft seien, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Gleiches gilt für die Feststellung der Vorinstanz, es stehe fest, dass D.________ den Alarm nicht habe deaktivieren können. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie festhält, es könne offenbleiben, weshalb beim Eintreffen der Polizei auf dem Alarmtableau keine Alarmmeldung mehr zu sehen gewesen sei, da es dafür verschiedene Erklärungen - so insbesondere den Zeitablauf - gebe, und zudem könnte der entsprechenden Abklärung nichts für den Beschwerdeführer Entlastendes entnommen werden. 
Die Vorinstanz würdigt willkürfrei verschiedene für eine Mittäterschaft des Beschwerdeführers sprechende Umstände. So berücksichtigt sie, dass die Täter sowohl den Wohnort als auch die nirgends registrierte - aber dem Beschwerdeführer bekannte - private Handynummer von D.________ kannten und sie nach 21 Uhr bei ihm läuteten, also etwa um die Zeit, als dieser den Besuch des Beschwerdeführers erwartete. Weiter bezieht die Vorinstanz das Insiderwissen des Beschwerdeführers mit ein. Dieser wusste als ehemaliger Mitarbeiter der Firma E.________, wo sich der Tresor befand, dass es zwei verschiedene Schlüssel und Codes brauchte sowie dass D.________ als Kassenverantwortlicher zu den wenigen Personen gehörte, welche sowohl Zugang zum Gebäude wie auch zum Tresor hatten. 
Doch stellt die Vorinstanz nicht allein auf diese auf die Täterschaft des Beschwerdeführers hindeutenden Indizien ab. In einem abgehörten Telefongespräch vom 25. Mai 2018 hat der Beschwerdeführer gegenüber H.________ geäussert, dass er mit ein paar Leuten etwas gemacht habe, wofür er und diese Leute für ein paar Jahre hinter Gitter müssten, wenn es rauskomme. Zu diesem Telefongespräch befragt, sagte H.________ aus, der Beschwerdeführer habe ihr explizit erzählt, er sei dabei gewesen, als sie zu jemandem nach Hause gegangen seien und diesen gefesselt hätten; eine Person soll dann bei dieser Person geblieben sein und die anderen sollen ins Geschäft gegangen sein. Die Rügen des Beschwerdeführers, auf die Aussagen von H.________ dürfe nicht abgestellt werden, da sie in Bezug auf den zusammen mit dem Beschwerdeführer begangenen Kupferdiebstahl gelogen habe und sich ihre Aussagen auf einen anderen Sachverhalt, nämlich den Überfall auf den G.________ Shop beziehen würden, erweisen sich als unbehelflich. Selbst wenn H.________ betreffend den Kupferdiebstahl bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der B.________ AG in V.________, vom 12./13. März 2018 zunächst nur ihre Tatbeteiligung an einem Diebstahl zugegeben und eine dritte angeblich ebenfalls beteiligte Person nicht belastet hätte, ändert dies nichts in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen zum Überfall auf D.________. Ihre Aussagen in den drei mit ihr dazu durchgeführten Einvernahmen sind mit der Vorinstanz konstant, sie blieb - obwohl sie gemäss eigener Angabe Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe - auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme bei ihren Aussagen. Dass sich ihre Ausführungen auch auf den Überfall auf D.________ bezogen (zu jemandem nach Hause gegangen, diesen gefesselt, einer sei bei ihm geblieben und die anderen ins Geschäft gegangen) ist offensichtlich. Ohne in Willkür zu verfallen wertet die Vorinstanz die Aussagen von H.________ als glaubhaft. 
Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe von I.________, dem Abteilungsleiter der Firma E.________, vom Überfall erfahren und dies dann so gegenüber H.________ geschildert. Dem hält die Vorinstanz die Aussage von I.________ entgegen, wonach er vom Überfall erst durch den Beschwerdeführer erfahren habe. Sollte I.________ bei seiner dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall durchgeführten Befragung entgegen seiner Angabe, zum Tatzeitpunkt nicht mehr im E.________ gearbeitet zu haben, doch noch bei der Firma E.________ beschäftigt gewesen sein, wie der Beschwerdeführer unter Einreichung einer Noveneingabe (Arbeitszeugnis von I.________) behauptet, so ändert dies nichts daran, dass I.________ die Behauptung des Beschwerdeführers, er (der Beschwerdeführer) habe von ihm (I.________) vom Überfall erfahren, nicht bestätigt. Doch unabhängig von der Aussage von I.________ geht aus der Deposition von H.________ unmissverständlich hervor, dass ihr der Beschwerdeführer nicht etwas erzählte, was er von einer Drittperson erfahren hatte. Der Beschwerdeführer hat gemäss H.________s Aussage geschildert, er sei dabei gewesen, als sie zu jemanden nach Hause seien und diesen gefesselt hätten, wobei eine Person da geblieben sei und die anderen ins Geschäft dieser Person gegangen seien. Sodann gibt die Vorinstanz das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt, wann er dies H.________ erzählt hat als auch auf den Inhalt, wieder und hält fest, demgegenüber seien die Depositionen von H.________ stets stimmig geblieben. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie auf die Aussagen von H.________ abstellt. 
Die Vorinstanz nimmt keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vor, wenn sie feststellt, dass die von den unbekannten Mittätern verwendeten beiden Telefonnummern ausreichend abgeklärt wurden. Sie führt aus, die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers habe nur auf den ursprünglichen Tatplan abgezielt. Die zweite Phase der Tatausführung (als die Mittäter nach der Alarmauslösung D.________ unter Drohungen aufforderten, die Tageseinnahmen aus dem Tresor zu beschaffen) wird dem Beschwerdeführer nicht angelastet. Die beiden Telefonnummern wurden in dieser zweiten Phase, nämlich im Zeitraum zwischen 22:39 bis 22:48 Uhr, von den Mittätern des Beschwerdeführers benutzt. Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, diese Telefonnummern benutzt oder von diesen aus angerufen worden zu sein. Keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung liegt überdies vor, wenn die Vorinstanz feststellt, die - im Übrigen erstmals anlässlich der Hauptverhandlung und somit über drei Jahre nach der Registrierung - beantragten Abklärungen der Frage, welcher Mitarbeiter der L.________ GmbH bzw. des zu ermittelnden Mobilfunkanbieters die betreffenden Telefonnummern aufgeschaltet hat, würden den Beschwerdeführer nicht zu entlasten vermögen. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. 
Insgesamt ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz mit Bezug auf den Anklagepunkt 6 nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 
 
4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Anklagepunkt 10).  
 
4.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er sei im Zusammenhang mit einem geplanten Raubüberfall für die Organisation eines Fluchtfahrzeuges bemüht gewesen und habe plangemäss am 6. April 2018 in den Räumlichkeiten seiner Arbeitgeberin, der B.________ AG, den Fahrzeugschlüssel des F.________ (xxx) behändigt. Diesen auf dem Aussenparkplatz befindlichen Personenwagen habe er in der Folge entwendet.  
 
Die Vorinstanz hält fest, es sei in objektiver Hinsicht erstellt, dass der weisse F.________ (xxx) zwischen dem 6. und 9. April 2018 entwendet worden sei. Mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen führt die Vorinstanz aus, dem Inhalt der abgehörten Telefongespräche des Beschwerdeführers mit seiner damaligen Freundin M.________ vom 29. und 30. April 2018 sei zu entnehmen, dass sich die beiden darüber unterhielten, ob der Beschwerdeführer das gestohlene Fahrzeug zurückgebracht habe. Am 30. April 2018 sage der Beschwerdeführer zu M.________, er habe ihr ja gestern schon erzählt, dass das gestohlene Auto wieder da sei, worauf M.________ bejahe, ja, er habe ihr gestern erzählt, dass er es zurückgebracht habe. In Abweichung zur Erstinstanz billigt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer indes zu, dass es sich hierbei um eine eher scherzhaft geführte Konversation gehandelt habe. Dennoch erwägt die Vorinstanz, es lasse sich immerhin festhalten, dass das entwendete Fahrzeug der B.________ AG in den abgehörten Telefongesprächen zur Sprache gekommen sei. 
Weiter hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe als Mitarbeiter der B.________ AG Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln gehabt. Zwar sollten sich gemäss Schreiben der B.________ AG die Fahrzeugschlüssel in einem abschliessbaren Schlüsselkasten befunden haben. Doch nach den glaubhaften Aussagen von J.________ sei dies in der Praxis in Bezug auf die Ersatzschlüssel nicht so gehandhabt worden. Alle Ersatzschlüssel seien in einem anderen, unabgeschlossenen Schlüsselkasten im Büro aufbewahrt worden, wobei dieses beispielsweise in der Pause unbesetzt und offen gewesen sei. Gemäss J.________ würden alle dort angestellten Mitarbeiter über einen persönlichen Schlüssel verfügen, mit welchem sie auch ausserhalb der Dienstzeiten Zugang zum Gebäude hätten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, dass "viele Türe offen" und der Schlüsselkasten "frei zugänglich" gewesen seien, als er einmal vor Ort gewesen sei. 
Mit Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, es sei keine DNA-Spur von ihm im entwendeten Fahrzeug gefunden worden, führt die Vorinstanz aus, dies vermöge ihn nicht zu entlasten. Der Einwand der Verteidigung, es sei unmöglich, das Auto gefahren zu haben, ohne eine DNA-Spur zu hinterlassen, sei allein schon durch die Aussage des Beschwerdeführers widerlegt. Er habe (als er vom Ergebnis der Untersuchung auf DNA-Spuren noch keine Kenntnis hatte) ausgeführt, er sei selber auch schon mit dem entwendeten Auto gefahren, weshalb möglicherweise seine DNA im Fahrzeug zu finden sei. Weiter hält die Vorinstanz fest, durch Schutzkleidung könnten DNA-Spuren vermieden werden; solche Schutzkleidung (Lederhandschuhe, Stoffhandschuhe, Sturmhauben, Mützen, Kapuzenpullover) seien im privaten Personenwagen des Beschwerdeführers gefunden worden. Schliesslich erklärt die Vorinstanz den Umstand, dass im Fahrzeug DNA-Spuren von N.________ gefunden worden seien, damit, dass dieser als enger Kollege des Beschwerdeführers mutmasslich das entwendete Fahrzeug bei dem - gemäss Anklage vom Beschwerdeführer, O.________ und N.________ verübten - Überfall auf den G.________ Shop am 7. April 2018 gelenkt habe. Das Handy von N.________ sei zwischen dem 6. und 9. April 2018 nie in der Umgebung des B.________ Areals in V.________ eingeloggt gewesen. Entscheidend sei aber, dass nicht N.________, sondern der Beschwerdeführer zur Tatzeit bei der B.________ AG in V.________ angestellt war. Nur der Beschwerdeführer habe auch ausserhalb der Bürozeiten Zugang zum Gebäude gehabt und gewusst, wo sich der benötigte Ersatzschlüssel befand; nur er habe den Zugang zum Autoschlüssel und zum entwendeten Fahrzeug gehabt. Ebenso erstellt und zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer nicht gezögert habe, kurz zuvor zum Nachteil seiner Arbeitgeberin, der B.________ AG, zu handeln, was die von ihm zugestandenen Kupferdiebstähle belegen würden. 
 
4.2. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz verweist keineswegs ausschliesslich auf die Erwägungen der Erstinstanz, sondern nimmt selbst eine umfassende Beweiswürdigung vor. Sie legt zudem dar, in welchem Punkt (so bei der Wertung der Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und M.________) sie eine von der Erstinstanz etwas abweichende Würdigung vornimmt und begründet dies. Auch geht die Vorinstanz hinreichend auf die im Berufungsverfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik am erstinstanzlichen Urteil ein. Sie nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt - damit kommt sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nach.  
Es ist nicht auszumachen, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sein soll. Sie begnügt sich nicht mit einem blossen Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen, sondern stellt vielmehr eigene Überlegungen an und legt nachvollziehbar dar, weshalb sie bei einer Gesamtbetrachtung aller Indizien im Einklang mit der Erstinstanz den Sachverhalt als zweifelsfrei erstellt erachtet. Ohne in Willkür zu verfallen stellt die Vorinstanz dabei fest, dass der Beschwerdeführer Zugang sowohl zum Gebäude der B.________ AG als auch zum betreffenden Büro und zum Ersatzschlüssel hatte. Diese Feststellung beruht nicht einzig auf der Aussage des Zeugen J.________, sondern hat dies der Beschwerdeführer selbst eingeräumt. Entgegen seiner Ansicht ist die allen Mitarbeitern zustehende Zugriffsmöglichkeit zu den Autoschlüsseln nicht ohne jeden Beweiswert. Im Gegensatz zu anderen Mitarbeitern der B.________ AG V.________ hat der Beschwerdeführer kurz zuvor, am 12./13. März 2018, zum Nachteil seiner damaligen Arbeitgeberin, der B.________ AG, mittels Kupferdrahtdiebstählen delinquiert, und hat der Beschwerdeführer am 22. März 2018 an einer versuchten Erpressung unter Gewaltanwendung zum Nachteil seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Firma E.________, mitgewirkt (vgl. oben E.3). Zudem wurde das bei der B.________ AG V.________ zwischen dem 6. und 9. April 2018 entwendete Fahrzeug von seinen engen Kollegen, O.________ und N.________ am 7. April 2018 bei einem Überfall auf den G.________ Shop gefahren (vgl. dazu nachfolgend E. 5). Ebenso willkürfrei würdigt die Vorinstanz die zwischen dem Beschwerdeführer und M.________ geführten Telefongespräche. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz die fehlende DNA-Spur des Beschwerdeführers im entwendeten Fahrzeug nicht als ein belastendes Indiz, hält sie doch ausdrücklich fest, die Tatsache, dass im entwendeten Fahrzeug keine DNA des Beschwerdeführers gefunden wurde, stelle keinen Entlastungsbeweis dar, der Beschwerdeführer werde dadurch lediglich nicht zusätzlich belastet. Die Willkürrügen erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 
 
5. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen versuchten Raubes zum Nachteil des G.________ Shops (Anklagepunkt 11) an.  
 
5.1. Ihm wird vorgeworfen, er sei der eigentliche Kopf eines versuchten Raubs auf einen G.________ Shop gewesen, der sich am 7. April 2018 ereignet habe. N.________ und O.________ hätten sich am Abend des 7. April 2018 mit dem durch den Beschwerdeführer zuvor organisierten F.________ (vgl. oben E. 4) zu dem besagten G.________ Shop begeben, ausgerüstet mit einer Softairwaffe mit Kaliber 6 mm und einem Plastiksack mit der Aufschrift K.________, in der Absicht, durch einen Raubüberfall eine möglichst hohe Beute zu erlangen. O.________ sei in den Shop gegangen und habe den Filialleiter unter Waffendrohung dazu aufgefordert, ihm Geld in den mitgeführten Plastiksack zu übergeben. Er habe schlussendlich die Räumlichkeiten ohne Mitführung einer Beute in Richtung Personenwagen und den Tatort mit N.________ verlassen.  
 
Die Vorinstanz erachtet die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers am versuchten Raubüberfall auf den G.________ Shop vom 7. April 2018 aus verschiedenen Gründen als gegeben. So hält sie mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen fest, im Privatfahrzeug des Beschwerdeführers sei zu einem späteren Zeitpunkt eine Softairpistole und eine K.________-Plastiktüte (sowie weitere auffällige Textilien wie Mützen, Sturmhauben und Handschuhe) gefunden worden. An der Softairpistole hätten sich DNA Spuren von O.________ befunden, welcher den Raubüberfall auf den G.________ Shop ausgeführt habe. Gemäss dem Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) habe es sich bei der Tatwaffe nicht um eine echte Schusswaffe, sondern um eine Softair- oder Spielzeugwaffe gehandelt. Ebenso hätten sich Fingerabdrücke des Mitbeschuldigten O.________ auf der im Privatfahrzeug des Beschwerdeführers gefundenen P.________-Tasche befunden, in welcher die K.________-Plastiktüte sowie die Softairpistole verstaut gewesen seien. 
Weiter sei zu berücksichtigen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und O.________ zwischen dem 18. März 2018 und dem Festnahmezeitpunkt am 20. Juni 2018 52 Telefonverbindungen gegeben habe. Insbesondere werde der Beschwerdeführer durch den telefonischen Kontakt mit O.________ am 7. April 2018 um 21.45 Uhr, somit unmittelbar vor der Tat, sowie durch die Tatsache, dass sein Mobiltelefon am Tattag um 23.48 Uhr, somit unmittelbar nach der Tat, am Wohnort von O.________ eingeloggt war, belastet. Der modus operandi, das im Hintergrund bleiben und die Tatausführung den Mittätern überlassen, erinnere stark an die versuchte räuberische Erpressung zum Nachteil von D.________, was den Beschwerdeführer zusätzlich belaste. Weiter werde der Beschwerdeführer erheblich durch die glaubhaften Aussagen von H.________ belastet, die ausgesagt habe, der Beschwerdeführer hätte ihr erzählt, dass er einen Raub auf eine G.________ Tankstelle gemacht habe. Zudem habe er ihr den Bericht darüber im "20 Minuten" gezeigt und gesagt, er sei da gewesen. 
Sodann spreche für die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers die Tatsache, dass von seinen Mittätern beim versuchten Raubüberfall vom 7. April 2018 das vom Beschwerdeführer bei seiner Arbeitgeberin, der B.________ AG, in der Zeitspanne um den 7. April 2018 entwendete Fahrzeug, ein F.________ (xxx), verwendet wurde. Dabei sei schon allein deshalb erstellt, dass es sich um das entwendete Fahrzeug gehandelt habe, weil der Untersuchungsbericht des FOR zum Schluss gelangt sei, das Kontrollschild des beim Raubüberfall verwendeten Fahrzeugs könnte "xxx" lauten, was dem Kontrollschild des vom Beschwerdeführer entwendeten Fahrzeuges entspreche. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne aufgrund von Beweiserhebungen ausgeschlossen werden, dass dem FOR vor der Auftragserteilung die Nummer des gesuchten Kontrollschilds mitgeteilt worden wäre. Die Durchsicht der aktenkundigen Aufnahmen der Überwachungskamera des G.________ Shops widerlege den Einwand des Beschwerdeführers, die B.________-interne Fahrzeugnummer "20" in schwarzer Farbe (wie sie auf dem entwendeten Fahrzeug gemäss Polizeirapport vorhanden gewesen sei) sei auf dem beim Raubüberfall benutzten Fluchtfahrzeug nicht zu erkennen. Eine solche - wenn auch nicht lesbare - Fahrzeugnummer sei exakt auf der linksseitigen Heckplatte des Tatfahrzeugs klar ersichtlich. Die Identität des entwendeten Fahrzeuges und des Fluchtfahrzeuges gehe auch aus der Tatsache hervor, dass auf der Videoaufnahme ersichtlich sei, dass auf der linken Fahrertür des Fluchtfahrzeugs - wie beim entwendeten Fahrzeug - ein Schriftzug zu erkennen sei, während auf der rechten Beifahrertür kein solcher Schriftzug vorhanden sei. Gemäss Abklärungen bei der B.________ AG sei normalerweise auf der Fahr- und Beifahrerseite der Schriftzug "B.________" angebracht. Beim entwendeten Fahrzeug sei jedoch wegen eines Verkehrsunfalls die Beifahrertür ersetzt und der Schriftzug dort nicht mehr angebracht worden. Schliesslich sei auf den Videoaufnahmen der Überwachungskamera zu erkennen, dass die Täterschaft beim Raubüberfall eine Softair- oder Spielzeugwaffe und eine K.________-Plastiktüte verwendet habe, also genau die Gegenstände, welche im Privatfahrzeug des Beschwerdeführers gefunden worden seien. 
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer beschränkt seine Beanstandungen im Wesentlichen auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Verletzung von Art. 108 Abs. 4 StPO, weil die Vorinstanz ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben auf ihm unbekanntes Videomaterial (Videoaufnahmen auf USB-Stick) abgestellt habe. Indes legt er nicht dar, dass die übrigen auf seine Tatbeteiligung hinweisenden Ausführungen der Vorinstanz nicht zuträfen bzw. willkürlich wären.  
Einzig in Bezug auf die Identität der Fahrzeuge rügt er die vorinstanzliche Würdigung des Untersuchungsberichts FOR als willkürlich, da es im Bericht nur heisse, das Kennzeichen "könnte" xxx lauten und diese Feststellung gemäss dem FOR-Experten nur als Fahndungshilfe hätte herangezogen werden dürfen. Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass im Bericht nur von "könnte" die Rede ist und stellt willkürfrei fest, dass das FOR, ohne dass ihm zuvor das Kennzeichen des Fluchtfahrzeugs bekannt gegeben wurde, zum Schluss kam, das Kennzeichen des Fluchtfahrzeugs könnte "xxx" sein. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die im Privatfahrzeug des Beschwerdeführers gefundene Softairwaffe mit DNA-Spuren des tatausführenden Mittäters, auf die Identität des für den Raubüberfall verwendeten Fahrzeugs mit dem vom Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum entwendeten Fahrzeug, auf das Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und O.________ kurz vor dem Tatzeitpunkt und den Aufenthalt des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Tat am Wohnort von O.________ sowie auf die vom Beschwerdeführer gegenüber H.________ zugegebene Tatbeteiligung als erstellt erachtet. 
 
5.2.2. Die Vorinstanz untermauert ihren Befund zusätzlich durch die Videoaufnahmen der Überwachungskameras des G.________ Shops. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Nichtgewährung einer Stellungnahme zu diesen Videoaufnahmen, weil ihm diese Aufnahmen im Rahmen seiner Akteneinsicht nicht zugestellt worden seien und er und seine Verteidigung diese folglich nicht gekannt hätten, erweist sich als unbehelflich. Bei den Videoaufnahmen der Tankstelle G.________ Shop handelt es sich um elektronische Dokumente. Diese zählen zu den sachlichen Beweismitteln im Sinne von Art. 192 StPO und werden gemäss Art. 192 Abs. 2 StPO den Urkunden gleichgesetzt (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 958 mit Hinweis). Werden die sachlichen Beweisgegenstände nicht direkt in die Akten integriert, muss einem sich in den Akten befindenden Verzeichnis entnommen werden können, dass diese zu den Akten genommen wurden und aufbewahrt werden (MARTIN BÜRGISSER, in: Basler Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 192 StPO). Art. 192 Abs. 3 StPO räumt den Parteien lediglich das Recht ein, die zu den Akten erhobenen Beweisgegenstände einzusehen. Ein Anspruch auf Herausgabe bzw. Zustellung an Parteivertreter nach Art. 102 Abs. 2 StPO besteht bei den in Original zu den Akten genommenen Beweisgegenständen nicht. Eine Herausgabe bzw. Zustellung nach Art. 102 Abs. 2 StPO ist einzig bei den in die Akten integrierten Kopien von Urkunden und Aufzeichnungen möglich (MARTIN BÜRGISSER, a.a.O., N. 11a und 13 zu Art. 192 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 102 StPO).  
 
Der Beschwerdeführer ersuchte um Aktenzustellung in elektronischer Form, entsprechend wurden ihm von der Staatsanwaltschaft und der ersten Instanz die Akten jeweils elektronisch zugestellt. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass in act. 2504 die Existenz eines "USB-Stick, Überwachungsvideo Raub" dokumentiert ist. Folglich konnte der Beschwerdeführer den ihm zugestellten Akten entnehmen, dass Aufnahmen der Überwachungskamera des G.________ Shops als Beweisgegenstand in Form eines USB-Sticks im Original zu den Akten genommen wurden. Auf eine Zustellung der Originalaufnahme im Rahmen der Akteneinsicht hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers keinen Anspruch. Hingegen stand es ihm frei, die Aufnahmen entweder direkt bei der Behörde einzusehen, um die Anfertigung einer Kopie zu ersuchen oder nachzufragen, ob ihm entgegenkommenderweise der USB-Stick im Original zugeschickt würde. Von keiner dieser Möglichkeiten machte die Verteidigung Gebrauch. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den Videoaufnahmen vorgebrachten Willkürrügen erweisen sich zudem als unbehelflich. Mit dem Heranziehen der Videoaufnahmen wird das bereits gestützt auf die übrigen den Beschwerdeführer belastenden Beweismittel Erstellte lediglich zusätzlich untermauert. Selbst wenn diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, vermöchte dies nichts am gestützt auf das übrige Gesamtbeweisergebnis von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt zu ändern. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer beanstandet zudem die vorinstanzliche Strafzumessung sowie die Zivilansprüche, begründet dies jedoch lediglich mit den beantragten Freisprüchen. Nach den obigen Ausführungen (E. 3-5) braucht darauf nicht eingegangen zu werden. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin 1 und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
4.  
Das Urteilsdispositiv wird der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner 3 schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb