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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_212/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. Februar 2023 (5V 22 369). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Ausnahme davon besteht allein bei Beschwerden gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung. Dort kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis). 
 
2.  
Der mit Beschwerde eingereichte Bericht des Spitals B.________ datiert vom 3. März 2023 und somit nach dem angefochtenen Urteil vom 27. Februar 2023. Er bleibt folglich als echtes Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen) unbeachtlich - wie auch sämtliche sich darauf stützende Rügen. 
 
3.  
In Würdigung der medizinischen Aktenlage verneinte das kantonale Gericht in Anlehnung an den kreisärztlichen Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, vom 21. Juni 2022 einen natürlichen Kausalzusammenhang der ab März 2022 geklagten Rückenschmerzen und dem Ereignis vom 30. Juli 2020. Entsprechend bestätigte es den Einspracheentscheid der Suva vom 28. September 2022. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer kritisiert, wie bereits vor dem kantonalen Gericht, entgegen der Einschätzung des Dr. med. C.________ sei er seit dem Vorfall vom 30. Juli 2020 nicht mehr beschwerdefrei gewesen und habe nie mehr seine vormalige Leistungsfähigkeit erreicht. Inwieweit die vorinstanzliche Betrachtungsweise rechtsfehlerbehaftet sein soll, vermag er damit nicht aufzuzeigen (vgl. E. 1 oben). Deshalb und aufgrund des zuvor in Bezug auf das unzulässige echte Novum Erwogene (vgl. E. 2) fehlt es an einer Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (vgl. E. 1). 
 
5.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juli 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber