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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_81/2024  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Stephan Scherer, 
Obergericht des Kantons Zug, 
Kirchenstrasse 6, 6300 Zug, 
2. Marc Siegwart, 
Obergericht des Kantons Zug, 
Kirchenstrasse 6, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 23. April 2024 (BZ 2024 33). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 12. März 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug dem Staat Zürich und der politischen Gemeinde Uitikon definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'859.05 nebst Zins in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug und stellte gleichzeitig Ausstandsbegehren. Mit Beschluss vom 23. April 2024 trat das Obergericht auf verschiedene Ausstandsbegehren nicht ein und wies das Ausstandsgesuch gegen die Oberrichter Siegwart und Scherer ab, soweit es darauf überhaupt eintrat. 
Gegen diesen Beschluss erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, weil die Beschwerde als aussichtslos erscheine. 
 
2.  
Wie bereits kantonal in Bezug auf das Obergericht verlangt die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht, dass keine Richter und Gerichtsschreiber zuzulassen seien, welche Freimaurer, Jesuiten, Mitglieder der "BAR-Assocation" oder Mitglied eines andern nichtstaatlichen Bundes sind, dessen Eid jenem nach Art. 10 BGG in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgehen. 
Der Beschwerdeführerin ist aus früheren Beschwerden an das Bundesgericht bekannt (vgl. etwa Urteil 5A_762/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2 mit Hinweisen), dass ein Ausstandsbegehren nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht bzw. sämtliche Gerichtsmitglieder gestellt werden kann. Vielmehr sind substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen. Solches zeigt die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht auf. Auf dieses - im Übrigen querulatorische - Ausstandsgesuch ist daher nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). In der Hauptsache geht es um eine definitive Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 13'859.05. Der Streitwert erreicht damit die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht.  
 
3.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 
 
4.  
 
4.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
5.  
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie schildert darin bloss ihre Sicht der Dinge. Sie geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt sie nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll. 
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG). 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger