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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 143/04 
 
Urteil vom 5. August 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Parteien 
K.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 4. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1957 geborene K.________, von Beruf Schreiner, spezialisierte sich im Anschluss an einen im Jahre 1990 erlittenen Unfall auf die selbstständige Herstellung von Türen. Er bezieht von der Invalidenversicherung eine Viertelsrente mit entsprechenden Zusatzrenten. Nachdem er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte, liess die IV-Stelle Bern ihn medizinisch und beruflich abklären. Dabei wurde als Berufsexperte H.________, diplomierter Schreinermeister, beigezogen. Mit Verfügungen vom 24., 25. und 26. Oktober 2000 sprach die IV-Stelle K.________ gestaffelte berufliche Massnahmen zu, die ihn befähigen sollten, seinem Einmannbetrieb als Selbstständigerwerbender eine den gesundheitlichen Beeinträchtigungen besser angepasste Arbeits- und Auftragsstruktur zu geben. 
B. 
Auf eine gegen sämtliche Verfügungen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse am 5. September 2001 nicht ein, worauf K.________ an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangte. Dieses hob den kantonalen Gerichtsentscheid auf und wies das Verwaltungsgericht an, in der Sache materiell zu befinden. Das kantonale Gericht hat am 4. Februar 2004 den entsprechenden Entscheid gefällt und die Beschwerde abgewiesen. 
C. 
K.________ lässt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids wie auch der Verfügungen vom 24., 25. und 26. Oktober 2000. 
 
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (Oktober 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Dasselbe gilt für die Rechtssätze der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision. 
1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), insbesondere auf berufliche Umschulung (Art. 17 IVG; BGE 124 V 110 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 229 Erw. 2c, 2000 S. 61 f. Erw. 1, 1997 S. 80 Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Invalidenversicherung gemäss Art. 6 Abs. 3 IVV die Kosten für die Ausbildung übernimmt, wenn eine versicherte Person Anspruch auf Umschulung hat. 
2. 
2.1 In den drei angefochtenen Verfügungen wird eine Gutsprache für Kosten geleistet, die durch den Einsatz von H.________, dipl. Schreinermeister, als Vorbereiter und Begleiter für die Umstellung des Kleinbetriebs des Versicherten von Bauschreinerarbeiten auf die Fertigung von Kleinmöbeln, Halbfabrikaten oder Spielwaren entstehen. Dabei wird zwischen drei Phasen unterschieden: Die Phase 1 dient gemäss dem von der IV-Stelle genehmigten Vorschlag von H.________ vom 18. September 2000 der Evaluation von zur Herstellung geeigneten Produkten und wird mit einem Zwischenbericht über den Projektstand, die Zielerreichung und das weitere Vorgehen abgeschlossen. Die nächste Phase hat das Akquirieren von Kunden mit Vertragsabschluss zum Gegenstand und wird ebenfalls mit einem Zwischenbericht im erwähnten Sinne beendet, ehe in einem letzten Schritt die Produktion vor Ort vorbereitet und der Versicherte diese in Begleitung von H.________ schliesslich aufnehmen soll. Die den einzelnen Phasen zu Grunde gelegten Ziele sind im der IV-Stelle eingereichten Lösungsvorschlag von H.________ vom 31. Mai 2000 näher umschrieben: u.a. sollen mit Abschluss der mittleren Phase (Zusammen-)Arbeitsverträge über vier bis fünf Produkte vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer in das Projekt nur marginal eingebunden. Erst danach wird der Betrieb physisch auf die Herstellung der neuen Produkte ausgerichtet. 
 
Selbstredend wird die IV-Stelle die Umschulungsmassnahme nicht weiterführen oder den geänderten Verhältnissen anpassen (etwa durch das Verlängern der Phase 2), wenn der Erfolg der beruflichen Massnahme zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar ist, z.B. weil sich entgegen der durch Zustimmung zu Stande gekommenen Leistungsvereinbarung mit H.________ keine oder nicht genügend Auftraggeber finden lassen, die für eine erfolgreiche Neuausrichtung des Betriebs erforderlich wären. 
Zwar hat der Beschwerdeführer während den durch die Kostengutsprachen abgedeckten Massnahmen keine Möglichkeiten, sich gegen deren Fortsetzung mit einem Rechtsmittel zur Wehr zu setzen; indessen wird auch die IV-Stelle - wie bereits angesprochen - kein Interesse haben, die Umschulung zu Ende zu führen, wenn trotz Aufbringens allen guten Willens durch den Versicherten keine Aussicht auf Erfolg besteht. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten wird aber allein Sache der IV-Stelle sein. Dem Versicherten stünde bei abweichender Auffassung einzig die Möglichkeit der Weigerung offen, mit der Konsequenz, dass er sich - nach durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren - fortan den hypothetischen Abschluss der Umschulung entgegenhalten lassen müsste, so etwa bei der Invaliditätsbemessung. 
2.2 Dem Beschwerdeführer ist die aktuell ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlicher Sicht nicht mehr in allen Teilen zuzumuten. Er ist auf die Mithilfe eines Dritten angewiesen. Die Anstellung eines Hilfsarbeiters ist aber aus betriebswirtschaftlichen Gründen unwidersprochenerweise nicht denkbar. Im Moment kann der Versicherte noch mit der Unterstützung seines heute ca. 80-jährigen Vaters rechnen. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer noch offen stehenden produktiven Jahre ist diese Lösung aber nicht zukunftsträchtig. Umgekehrt erscheint die vorgesehene Umstellung der Produktion als dem Leiden angepasst und eröffnet die Möglichkeit evt. gar ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Daher lassen sich die verfügten Kostengutsprachen nicht beanstanden. Es ist auf den einlässlich begründeten Entscheid der Vorinstanz zu verweisen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, mit im Ausland industriell hergestellten Halbfabrikaten könne er niemals erfolgreich konkurrieren, wird H.________ bei der Evaluation der Produkte Rechnung tragen, hat er doch selbst im Lösungsvorschlag vom 31. Mai 2000 auf diese Problematik hingewiesen. Endlich trifft zu, dass H.________ in seinem ersten Bericht vom 29. März 2000 ein Weiterführen der bisherigen Tätigkeit empfahl, dies aber gleichzeitig als nicht optimal bezeichnete. Durch die vorgesehene Massnahme soll das bisherige Einkommen längerfristig gesichert und allenfalls verbessert werden. Demzufolge wäre es falsch, mit der Umschulung zuzuwarten, bis der Vater keine Hilfestellung mehr bieten kann und sich die gesundheitliche wie auch finanzielle Situation des Beschwerdeführers weiter verschlechtert hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. August 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: