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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 151/04 
 
Urteil vom 5. August 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
B.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 28. Januar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1962 geborene B.________, verheiratet und Mutter zweier 1982 und 2001 geborener Kinder, war seit 1. Dezember 1994 vollzeitig und seit 1. Juni 1996 zu 50 % als Schwesternhilfe und im Hausdienst der Klinik P.________ AG in X.________ tätig. Am 2. Juni 1997 meldete sie sich unter Hinweis auf seit längerer Zeit bestehende Gliederschmerzen und "Rheumatismus" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte u.a. Berichte des Hausarztes Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 11. August 1996 und der Arbeitgeberin vom 27. Juni 1997 ein. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 1999 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % (samt Zusatzrenten) rückwirkend ab 1. Juni 1997 zu. 
 
Anlässlich einer Revision von Amtes wegen im Oktober 2000 zog die IV-Stelle weitere Bericht des Dr. med. M.________ vom 24. November 2000 sowie der Klinik P.________ AG vom 16. Januar 2001 bei. Am 24. Januar 2001 informierte sie über den weiterhin bestehenden Anspruch auf eine halbe Rente, welchen sie in ihrer Verfügung vom 5. September 2001 bestätigte. 
 
Im Rahmen eines Ende September 2001 erneut angehobenen Revisionsverfahrens - die Versicherte hatte Ende Juli 2001 ihr zweites Kind zur Welt gebracht - forderte die Verwaltung abermals Auskünfte der Arbeitgeberin vom 27. November 2001 sowie des Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, vom 24. April 2002 an und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 14. November 2002). Ferner holte sie, nachdem das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2002 durch die Klinik P.________ AG gekündigt worden war, einen Bericht des Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie FMH, Gefässchirurgie, vom 9. Dezember 2002 ein, dessen Praxis die Versicherte seit dem 1. Mai 2002 während 7 ½ Stunden wöchentlich reinigte. Auf Grund dieser Aktenlage stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per 28. Februar 2003 mit der Begründung ein, dass die Versicherte nach der Geburt ihres zweiten Kindes auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nurmehr zu 50 % gearbeitet hätte, weshalb - bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % - eine Invalidität im erwerblichen Bereich von 0 % sowie, basierend auf den Ergebnissen der Abklärungen vor Ort, eine Einschränkung im Haushalt von 5 % bzw. - gewichtet - von 2,5 % (0,5 x 5 %) anzunehmen sei (Verfügung vom 14. Januar 2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 11. April 2003). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher B.________ zwei Berichte der Frau Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, spez. Rheumatologie, vom 19. April und 2. Mai 2003 hatte auflegen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau - nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie dem Beizug von Auskünften der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 11. November 2003 und des Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. November 2003 - ab (Entscheid vom 28. Januar 2004). 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr "die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % ab wann rechtens auszurichten"; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten - Erstere unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid - auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 7. Januar 1999 (Leistungszusprache) und dem Einspracheentscheid vom 11. April 2003 (Leistungseinstellung auf den 28. Februar 2003) eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen Rente rechtfertigt. Für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis unbeachtlich ist demgegenüber, da lediglich die ursprüngliche Rentenverfügung bestätigend, der Verwaltungsakt vom 5. September 2001 (BGE 109 V 265 Erw. 4a; vgl. auch BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) sowie zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [alle Normen in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der bis 31. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der Invalidenrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar (erwähntes Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.5). Bei dieser Rechtslage kann, da materiell-rechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht anwendbar sind, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ferner behält - wie den Erw. 3.3 und 3.4 des zitierten Urteils A. vom 30. April 2004, I 626/03, zu entnehmen ist - sowohl die zum bisherigen Begriff der Invalidität in der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; vgl. statt vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw 1b mit Hinweisen) wie auch die zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs entwickelte Judikatur (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung]; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) unter der Herrschaft des ATSG, jedenfalls in seiner bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, weiterhin ihre Gültigkeit. Gleiches gilt sodann für die Festsetzung der Invalidität von teilerwerbstätigen Versicherten in Anwendung der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den bis 31. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. namentlich BGE 125 V 146) (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03). 
3. 
Unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Vergleichszeitraum nicht in rechtserheblichem Masse verändert hat. Wie im angefochtenen Entscheid insbesondere auf Grund der Berichte des Dr. med. M.________ vom 11. August 1996 und 24. November 2000, des Dr. med. C.________ vom 24. April 2002 sowie des Dr. med. I.________ vom 14. November 2003 erkannt wurde, lag sowohl Anfang 1999 wie auch im Februar 2003 im Wesentlichen eine Fibromyalgiesymptomatik mit einer Panik-/Angsstörung vor, welche mindestens die Ausübung einer körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit noch im Umfang von 50 % zuliess und zulässt. Nicht beanstandet wird schliesslich auch die Einschränkung im häuslichen Bereich, die das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin - den Abklärungsergebnissen im Bericht Haushalt vom 14. November 2002 folgend - auf 5 % festsetzten. Es besteht weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen der Parteien Anlass zu einer näheren Prüfung dieser Bemessungsfaktoren (BGE 125 V 417 oben). 
 
Keine Einigkeit besteht dagegen darüber, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % - so Vorinstanz und Verwaltung -, was die Bemessung der Invalidität nach der gemischten Methode zur Folge hätte, oder zu 100 %, wie von der Versicherten geltend gemacht, erwerbstätig wäre, sodass die Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung gelangte. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 
4. 
Im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (in den bis 31. Dezember 2002 sowie vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass geben würde -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person - bei den im Übrigen unveränderten gegebenen Umständen - täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 104 V 150, 98 V 264 und 268 Erw. 1c). Diese Grundsätze gelten u.a. auch bei der Rentenrevision. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (vgl. BGE 105 V 30 mit Hinweisen und BGE 113 V 275 Erw. 1a), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen). 
5. 
5.1 Das kantonale Gericht und die IV-Stelle erachten im Revisionszeitpunkt neu die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung für anwendbar, wobei von einer hälftigen Aufteilung der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit auszugehen sei. Die Versicherte habe seit dem 1. Dezember 1994 bis Ende Mai 1996 zu 100 % als Schwesternhilfe und im Hausdienst sowie ab Juni 1996 bis zur Kündigung per 28. Februar 2002 noch zu 50 % als Raumpflegerin bei der Klinik P.________ AG gearbeitet. Ab 1. Mai 2002 bis im Sommer 2003 sei sie sodann während 7 ½ Stunden wöchentlich mit der Reinigung einer Arztpraxis beschäftigt gewesen. Im Lichte dieser beruflichen Verhältnisse, dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Ende Juli 2001 ihr zweites Kind geboren habe sowie insbesondere der Aussage anlässlich der Haushaltsabklärung vom 14. November 2002, wonach die Versicherte auf Grund ihrer Auslastung mit dem Kleinkind und dem 4-Personen-Haushalt ohne Behinderung (lediglich) zu 50 % arbeiten würde, erscheine die von der Beschwerdeführerin nachträglich behauptete Vollzeittätigkeit im Gesundheitsfall nicht nachvollziehbar. 
5.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. 
5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auf die im Haushaltsbericht vom 14. November 2002 festgehaltene Äusserung auf die Frage, ob aktuell ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, könne nicht abgestellt werden, da insbesondere nicht klar sei, wer die Befragung durchgeführt habe und ob diese Person der portugiesischen und/oder italienischen Sprache mächtig sei, dringt sie damit nicht durch. Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2002, unterzeichnet durch Frau S.________, wie auch dem Bericht Haushalt/Rente vom 14. November 2002, welcher auf der ersten Seite links oben den Hinweis "S.________" aufweist, und der Aktennotiz "Protokoll" zum Abklärungshergang, die den Vermerk "29.11.02 / pic" beinhaltet, kann ohne weiteres geschlossen werden, dass Frau S.________ - und nicht der auf dem Bericht Haushalt als zuständig genannte D.________ - die Abklärungen vorgenommen hat. Im Übrigen erscheint es kaum glaubhaft, dass die Versicherte sich nicht einmal mehr daran zu erinnern vermögen soll, ob die Abklärungen bei ihr zu Hause von einer Frau oder einem Mann getätigt worden sind. Was die Verständigung anbelangt, geht aus dem Bericht nicht hervor, in welcher Sprache die Unterredung geführt worden ist. Jedenfalls scheinen aber diesbezüglich keine grösseren Probleme entstanden zu sein, wären solche doch sicherlich erwähnt worden. Zum anderen weist auch die Tatsache, dass die Versicherte trotz des Schreibens vom 28. Oktober 2002, in welchem sie für den Fall nicht genügender Deutschkenntnisse um den Beizug einer Übersetzungsperson gebeten worden ist, am Tage der Abklärung allein in der Wohnung anwesend war, auf das Vertrauen in die eigenen sprachlichen Fähigkeiten hin. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin diesen Punkt weder nach Zustellung des Abklärungsberichtes Anfang Dezember 2002, noch im Einsprache- oder vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren je beanstandet. Entgegen der auch von Dr. med. G.________ in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2003 geäusserten Auffassung, die Versicherte habe die Frage nach der im Gesundheitsfall noch ausgeübten Erwerbstätigkeit missverstanden und sei damit gleichsam in die ihr seitens der Abklärungsperson gestellte Falle getreten, bestehen nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, den wahren Sinngehalt der besagten Frage zu verstehen, zumal - wie das "Protokoll" vom 29. November 2002 aufzeigt -, die Versicherte durch die IV-Abklärungsperson über die möglichen Folgen ihrer Antwort aufgeklärt worden war. Daran vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf eine Telefongesprächsnotiz vom 13. Mai 1998, wonach ihr damaliger Arbeitgeber, Herr H.________ der Klinik P.________ AG, ihr keine guten Deutschkenntnisse attestiert habe, nichts zu ändern, wurde diese Einschätzung doch beispielsweise vom zuständigen Mitarbeiter für die berufliche Eingliederung nicht geteilt oder fehlt doch zumindest ein entsprechender Vermerk in dessen Bericht über die berufliche Abklärung vom 25. August 1998. 
5.2.2 Der von der Versicherten letztinstanzlich einmal mehr - u.a. unter Berufung auf die Angaben der Frau Dr. med. G.________ (in deren Stellungnahmen vom 19. April und 2. Mai 2003) - hervorgehobene Umstand, dass sie auch nach der Geburt ihres zweiten Sohnes Ende Juli 2001 zu 50 % erwerbstätig sein wollte und sich wiederholt um entsprechende Arbeitsstellen bemüht hat, wird schliesslich von keiner Seite bestritten. So ist doch die Verwaltung ebenfalls nie von einer gänzlichen Aufgabe der Erwerbstätigkeit, sondern stets davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde weiterhin im Umfang eines 50 %-Pensums, d.h. in dem Ausmass, welches ihr nun noch - im Rahmen einer leidensadaptierten Beschäftigung - tatsächlich zumutbar ist (vgl. Erw. 3 hievor), gearbeitet hätte. 
5.2.3 Kein Argument für die Annahme einer Vollzeittätigkeit im Gesundheitsfall bildet im Weiteren der Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin auch während der Wachstumsphase ihres älteren Sohnes immer zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen sei. Wie dem Abklärungsbericht Haushalt vom 14. November 2002 zu entnehmen ist - der diesbezüglichen Aussage wurde nicht opponiert -, wuchs der 1982 geborene Sohn bis zu seinen 14. Lebensjahr in Spanien auf und lebt erst seit 1996 bei der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Da die Versicherte aber seit Juni 1996 aus gesundheitlichen Gründen nurmehr ein 50 %-Pensum verrichtete, hat sie bisher, auch wenn für die Zeit bis zur Geburt ihres zweiten Sohnes Ende Juli 2001 hypothetisch von einer im Gesundheitsfall vollzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgegangen wird (vgl. die Rentenverfügungen vom 7. Januar 1999 und 5. September 2001), faktisch nie neben der Kinderbetreuung noch zu 100 % gearbeitet. 
5.2.4 Dass die persönlichen Verhältnisse, namentlich die Arbeitszeiten des Ehemannes und des älteren, noch bei seiner Mutter lebenden Sohnes, eine aktive Mithilfe aller Familienangehörigen bei der Beaufsichtigung des jüngeren Sohnes sowie der Bewältigung der Haushaltsaufgaben eine Vollzeittätigkeit der Beschwerdeführerin zuliessen oder jedenfalls stark erleichtern würden, vermag allein keine andere Beurteilung herbeizuführen, sofern die übrigen Kriterien mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegen die Weiterführung des bisherigen Pensums sprechen. Im Übrigen stellt sich vorliegend die finanzielle Situation mit einem monatlichen Einkommen des Ehegatten von Fr. 4800.- bis Fr. 5200.- brutto sowie einem Lehrlingslohn des älteren Sohnes - wie die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt hat - als nicht derart prekär dar, dass eine vollschichtige Tätigkeit der Versicherten praktisch unabdingbar wäre. 
5.2.5 Zudem ist - ganz allgemein - der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass spätere, anders lautende Erklärungen oftmals von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; Urteil Z. vom 2. September 2003, I 77/03, Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). 
6. 
Ist demnach von einem Verhältnis Erwerbstätigkeit/Haushalt von je 50 % auszugehen, hat die Invaliditätsbemessung neu nach der gemischten Methode zu erfolgen. 
6.1 Zu beurteilen ist zunächst, wie sich die festgestellte Änderung in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Relevant sind hierbei die Verhältnisse wie sie sich im Revisionszeitpunkt, d.h. hier im Jahre 2003, darstellten. 
6.1.1 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz, da die Beschwerdeführerin seit Sommer 2003 keiner Beschäftigung mehr nachgeht - für das von Frau Dr. med. G.________ im Bericht vom 19. April 2003 erwähnte aktuelle wöchentliche Arbeitspensum von immer noch "ca. 17 Stunden" finden sich in den Akten, mit Ausnahme eben des im Sommer 2003 beendeten, aber lediglich 7 ½ Stunden pro Woche umfassenden Reinigungsdienstes bei Dr. med. K.________ (vgl. den Arbeitgeberbericht vom 9. Dezember 2002; Bericht des Dr. med. I.________ vom 14. November 2003), keinerlei Hinweise - zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Versicherten stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Zentralwert und nicht eine branchenspezifische Zahl massgeblich ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43) beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3820.- monatlich oder Fr. 45'840.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2002 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/2004, S. 90, Tabelle B9.2 [die diesbezüglichen Angaben für 2003 sind noch nicht erhältlich]) sowie in Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von rund 1,6 % (Frauen [BGE 129 V 408]; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91, Tabelle B10.3) ergibt sich daraus - bezogen auf ein 50 %-Pensum - ein Einkommen von Fr. 24'276.41. 
 
Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). Vorliegend kommen, weil sich die Beschwerdeführerin wegen des bestehenden Gesundheitsschadens auch im Rahmen einer angepassten Tätigkeit möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu begnügen hat, einzig die Kriterien der leidensbedingten Einschränkung sowie, da die über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Versicherte im Vergleich zum Durchschnittslohn aller Schweizer- und Ausländerinnen (Total) mit einer Lohneinbusse von rund 3,23 % rechnen muss (LSE 2002, S. 59, Tabelle TA12), der Nationalität/Aufenthaltskategorie in Frage. Im Gegenzug wirken sich die Faktoren Alter (2003: 41 Jahre) und Beschäftigungsgrad jedoch eher lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2002, S. 55, Tabelle TA9 und S. 28, Tabelle T8*) und auch die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz somit im Ergebnis richtig erkannt hat, rechtfertigt sich in Anbetracht der gesamten Umstände kein Abzug. 
6.1.2 In Bezug auf das Einkommen, das die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), sind - entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts - nicht dieselben tabellarischen Durchschnittslöhne wie bei der Bemessung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall immer noch in der Klinik P.________ AG, wo sie vom 1. Dezember 1994 bis 28. Februar 2002 beschäftigt war, arbeiten würde. Insbesondere ist anzunehmen - wie auch Dr. med. I.________ in seinem Bericht vom 14. November 2003 bestätigte -, dass nicht die Aufteilung des bisherigen 50 %-Pensums in zwei 30 %-Stellen der wahre Grund für die Kündigung des Anstellungsverhältnis durch die Arbeitgeberin per Ende Februar 2002 (vgl. das Kündigungsschreiben vom 17. Januar 2002), sondern der Gesundheitszustand der Versicherten war. Ausgehend von einem monatlichen Verdienst im Jahre 2001 für ein Halbtagespensum von Fr. 1800.- - Anzeichen dafür, dass dieser Lohn auf Grund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin unter dem ansonsten für die entsprechende Tätigkeit ausgerichteten Verdienst lag, bestehen nicht (vgl. auch den Arbeitgeberbericht vom 27. November 2001) -, resultiert für 2003, nach Massgabe der Nominallohnerhöhung (2002: 2,1 % [Lohnentwicklung 2002, S. 33, Tabelle T1.2.93, Nominallohnindex, Frauen, 1997-2002, Abschnitt M,N,O [Unterrichtswesen; Gesundheits- und Sozialwesen; sonstige öffentliche Dienstleistungen; persönliche Dienstleistungen]; BGE 129 V 408; 2003: 1,6 % [vgl. Erw. 6.1.1; die branchenspezifischen Angaben für 2003 liegen noch nicht vor]), ein Valideneinkommen von Fr. 1867.20 im Monat bzw. - in Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes - von Fr. 24'273.60 jährlich. 
 
Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 24'273.60) und Invalideneinkommen (Fr. 24'276.41) zeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, in einer ihr angepassten Tätigkeit das Einkommen zu erzielen, welches sie auch als Gesunde erlangen könnte. Es besteht somit im erwerblichen Bereich keine Invalidität. 
6.2 Unter Gewichtung der beiden Teilbereiche resultiert daraus - die Behinderung im Haushalt von 5 % ist unbestritten (vgl. Erw. 3 hievor) - ein Invaliditätsgrad von insgesamt 3 % (0,5 x 0 % + 0,5 x 5 % = 2,5 %; zur Rundung: BGE 130 V 121). Die von der Vorinstanz bestätigte Rentenaufhebung durch die Verwaltung per 28. Februar 2003 ist damit rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. August 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.