Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_458/2008 /hum 
 
Urteil vom 5. August 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
Xa.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsverfahren (vorsätzliche Tötung); amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kassationshof, vom 7. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Xa.________ wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 18. März 2005 wegen vorsätzlicher Tötung zu 12 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt. Es hielt für erwiesen, dass er am 23. Dezember 2001 in Münchenbuchsee seinen Schwager Aa.________ erschossen hat. 
 
Am 1. April 2008 reichte Xa.________ beim Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern ein Revisionsgesuch ein mit dem Antrag, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben. Er berief sich auf ein Schreiben von N.________ vom 28. November 2007 als neues Beweismittel. Nach diesem Schreiben soll die Familie X.________ einen "Herrn b.________" (Gb.________) an die Polizei verraten haben, welcher in der Folge des Landes verwiesen worden sei. Gb.________ habe von der Familie X.________ eine finanzielle Genugtuung von 3'000 Franken monatlich verlangt und diese Forderung durch Aa.________ eintreiben wollen. Es sei deswegen zu heiklen Eskalationen zwischen Xa.________ und Aa.________ gekommen. Die Gewaltbereitschaft von Aa.________ und Gb.________ sei gross gewesen, und beide seien zeitweise scharf bewaffnet gewesen. Er, Neuburger, kenne die genauen Tatumstände zwar nicht, aber er hätte jedenfalls definitiv grosse Angst gehabt vor einer Konfrontation mit den beiden. Dieses Schreiben belegt nach der Auffassung von Xa.________, dass er sich bei der Schussabgabe in einer Notstands- oder Notwehrsituation befand. 
 
Der Kassationshof trat am 7. April 2008 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Er erwog, das Schreiben enthalte Anhaltspunkte für die Motivation der Straftat und die Gewaltbereitschaft des Opfers. Es liefere neu eine mögliche Erklärung für das angespannte Verhältnis zwischen den beiden und mit dem "Verrat" an Gb.________ einen möglichen Grund, weshalb Aa.________ Xa.________ mit Blutrache gedroht haben könnte. Zu den Tatumständen ergebe sich aus dem Schreiben indessen nichts, weshalb es keinen Einfluss auf die konkrete Beurteilung des Tatgeschehens haben könne. Es lägen damit keine neuen Anhaltspunkte vor, welche die Beurteilung des Obergerichts, es habe weder eine Notwehr- noch eine Notstandssituation vorgelegen, in Frage stellen würden. Das Schreiben N.________s stelle somit zwar ein neues Beweismittel dar, welches aber nicht geeignet sei, den Freispruch oder eine erheblich geringere Bestrafung Xa.________s zu erwirken. 
 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Xa.________, diesen Entscheid des Kassationshofes aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten. Seiner Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, und er sei aus dem Strafvollzug zu entlassen. Der Kassationshof sei anzuweisen, ihm für das Revisionsverfahren unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Dieses Gesuch stellt er ebenfalls für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung liess Xa.________ mitteilen, dass das Bundesgericht für die Beurteilung seines Haftentlassungsgesuchs nicht zuständig ist. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationshof vor, er habe mit dem angefochtenen Entscheid Art. 385 StGB verletzt. Danach sind die Kantone verpflichtet, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten, wenn erhebliche Beweismittel vorgebracht werden, die dem erkennenden Gericht nicht bekannt waren. 
 
1.1 Unbestritten ist, dass das Schreiben N.________s vom 28. November 2007 ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 385 StGB ist. Fraglich kann nur sein, ob es auch erheblich ist. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn es geeignet ist, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass ein neues Urteil - ausgehend vom veränderten Sachverhalt - wesentlich milder ausfallen kann oder dass ein Teilfreispruch in Betracht fällt. Dabei ist an die Voraussetzung des wesentlich milderen Urteils kein strenger Massstab anzulegen. Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E. 2a; 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 2a und 5a, je mit Hinweisen). 
 
1.2 Das Obergericht ist in seinem Urteil vom 18. März 2005 davon ausgegangen, dass in den betroffenen Kreisen - d.h. insbesondere den Familien A.________ und X.________ - "ein Klima der Gewalt herrschte, in welchem aber Xa.________ nicht stärker bedroht gewesen wäre als jeder andere junge Erwachsene aus ebendiesen Kreisen, wodurch ausgedrückt wird, dass allein aus dieser Situation heraus jedermann auf die Idee kommen könnte, jedermann umzubringen, um dem Selber-Umgebrachtwerden zuvorzukommen" (Obergericht a.a.O. S. 45). Das Obergericht ist somit von einer hohen Gewaltbereitschaft des Opfers ausgegangen, insofern ergibt sich aus dem Brief N.________s kein wesentlich neuer Gesichtspunkt. 
 
Aus welchem Grund der Beschwerdeführer Aa.________ erschoss, liess das Obergericht offen. Ausschlaggebend könnten seiner Auffassung nach Spannungen zwischen den beiden gewesen sein, weil Aa.________ sich von seiner Ehefrau getrennt und sie "wegen Mängeln" an die Familie X.________ zurückgegeben und zudem den Beschwerdeführer erheblich provoziert hatte (Obergericht a.a.O. S. 73 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tat des Beschwerdeführers in einem anderen - d.h. wesentlich milderen Licht - erscheinen würde, wenn er sie auch zur Abwehr von finanziellen Forderungen ausgeführt hätte. 
 
Zum Tatgeschehen selber hat N.________, was er in seinem Schreiben auch ausdrücklich festhält, nichts beizutragen. Sein Brief ist daher von vornherein nicht geeignet, die obergerichtliche Beweiswürdigung, welche ausschliesst, dass der Beschwerdeführer in Notwehr bzw. Putativnotwehr auf sein Opfer schoss - namentlich weil dieses ausschliesslich von hinten getroffen wurde - in Frage zu stellen. Inwiefern sich daraus Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Notstandssituation ergeben könnten, ist ohnehin unerfindlich. Der fragliche Brief ist daher offensichtlich nicht geeignet, die Beweisgrundlage des obergerichtlichen Urteils zu erschüttern und zu einem wesentlich milderen Urteil zu führen. Der Kassationshof hat somit Art. 385 StGB nicht verletzt, indem er auf das Revisionsbegehren nicht eintrat. 
 
1.3 Damit steht auch fest, dass das Revisionsbegehren von Anfang an keine Erfolgsaussichten hatte. Der Kassationshof hat daher den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV) nicht verletzt, indem er das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ablehnte. 
 
2. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichts des Kantons Bern, Kassationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. August 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Störi