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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9F_6/2008 
 
Urteil vom 5. August 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Kernen, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
S.________, 
Gesuchsteller, 
vertreten durch W.________, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 11. Juni 2008 (8F_7/2008). 
 
Nach Einsicht 
in das Revisionsgesuch vom 7. Juli 2008, mit welchem der Gesuchsteller die Revision des Urteils der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 11. Juni 2008 und des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. August 1977 beantragt, 
in die beiden erwähnten Urteile vom 11. Juni 2008 und 11. August 1977, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, andernfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, 
dass Gegenstand des Revisionsgesuchs vom 7. Juli 2008 lediglich das Urteil vom 11. Juni 2008 sein kann, nicht jedoch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. August 1977, 
dass im Revisionsgesuch vom 7. Juli 2008, welches sich in den Abschnitten C (Sachverhalt) und D (rechtliche Würdigung) praktisch ausschliesslich mit dem Urteil vom 11. August 1977 befasst, nicht dargelegt und substantiiert begründet wird, inwiefern in Bezug auf das Urteil vom 11. Juni 2008 ein Revisionsgrund der Art. 121 ff. BGG gegeben sein sein soll, weshalb darauf gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht einzutreten ist (vgl. Urteile vom 7. April 2008, 5F_6/2007, und vom 16. August 2007, 8F_3/2007), 
dass der Vertreter des Gesuchstellers darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere offensichtlich unbegründete Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. August 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Nussbaumer