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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_551/2009 
 
Urteil vom 5. August 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
B.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Constatino Testa, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 31. März 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1953 geborene B.________ war zuletzt als selbständiger Kioskbetreiber erwerbstätig. Am 7. November 2005 meldete er sich unter Hinweis auf ein seit 1996 bestehendes Rückenleiden bei der IV-Stelle Aargau zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente. Nach medizinischen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 7. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 21 % ab. 
 
B. 
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. März 2009 bei einem Invalditätsgrad von 37 % ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt B.________ sinngemäss, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides zu weiteren Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle Aargau zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Da der vorinstanzliche Entscheid nicht Geldleistungen der Unfall- oder der Militärversicherung betrifft, prüft das Bundesgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde. 
 
2. 
2.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. 
 
2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2). 
 
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Vorliegen eines rentenbegründenden Gesundheitsschadens verneinte. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf den Untersuchungsbericht des Dr. med. K.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 3. Oktober 2006 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte in einer optimal angepassten, leichten und wechselbelatenden Tätigkeid mit Vermeiden von Zwangshaltungen, stereotypen Bewegungsmustern und Heben von schweren Lasten zu 100 % arbeitsfähig ist. Was der Beschwerdeführer gegen diese Sachverhaltsfeststellung vorbringt, vermag sie nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen: Zwar trifft es zu, dass Dr. med. K.________ dem Versicherten sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als EDV-Operator wie auch in jeder anderen überwiegend sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % attestiert und überdies Massnahmen vorschlägt, mittels derer er seine Arbeitsfähigkeit in sitzenden Tätigkeiten auf 100 % steigern könnte. Dies ändert jedoch nichts an der attestierten 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten (und damit nicht überwiegend sitzenden) Tätigkeit. 
 
3.2 Das kantonale Gericht hat das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne der LSE bestimmt (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer verbliebenen Erwerbsfähigkeit errechnete es - unter Vornahme eines Abzuges im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 in der Höhe von 10 % - ein Invalideneinkommen von Fr. 53'277.-. Der Versicherte verlangt, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei ein höherer Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Die Bestimmung der Höhe eines grundsätzlich angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Da nach dem anwendbaren Prozessrecht das Bundesgericht die Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides nicht überprüft (Urteil 8C_679/2008 vom 29. Januar 2009 E. 5.3.1) und vorliegend weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüber- oder -unterschreitung ersichtlich ist, muss es beim 10%-igen Abzug gemäss vorinstanzlichem Entscheid sein Bewenden haben. 
 
3.3 Die Vorinstanz hat somit nicht gegen Bundesrecht verstossen, als sie den Invalditätsgrad des Beschwerdeführers auf 37 % bemessen hat. Dieser Invaliditätsgrad ist nicht rentenbegründend; die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. August 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer