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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_551/2010 
 
Urteil vom 5. August 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 19. Mai 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des A.________ vom 28. Juni 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Mai 2010, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Hauptsache dargelegt hat, weshalb beim Beschwerdeführer keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 oder 2 UVG mit dem erforderlichen Beweisgrad der mehr als 50 % bzw. 75 % betragenden Verursachung (BGE 126 V 183, 119 V 200) der Handgelenksleiden durch die berufliche Tätigkeit als nachgewiesen gelten kann, 
dass sich die letztinstanzliche Eingabe des Beschwerdeführers mit diesen massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt, sondern in weiten Teilen eine Wiederholung früherer Ausführungen darstellt, 
dass sich im Übrigen die Vorinstanz mit dem Beweisantrag vom 22. März 2010 sehr wohl befasst hat (vgl. E. 9 des kantonalen Entscheides), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. August 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz