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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_683/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. August 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl, Nichteintreten auf eine Einsprache infolge Verspätung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 24. Juni 2014. 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht Erwägung:  
 
1.   
Nachdem der Beschwerdeführer gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, stellte die Staatsanwaltschaft Freiburg am 20. Mai 2014 fest, der Rechtsbehelf sei verspätet. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Freiburg am 24. Juli 2014 nicht ein, weil die Begründung sich nicht rechtsgenügend mit der Frage der Verspätung der Einsprache befasste. In einer Eventualbegründung stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde zudem unbegründet wäre. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil vom 24. Juli 2014 sei aufzuheben. 
 
Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren nur mit der Hauptbegründung, d.h. mit den Anforderungen befassen, die die Vorinstanz an die Begründung einer Beschwerde stellt. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. Folglich genügt seine Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 136 III 534 E. 2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem es gestützt auf die Hauptbegründung beim angefochtenen Entscheid bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht befassen. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Da der Tagessatz der Geldstrafe auf nur Fr. 20.-- festgesetzt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in beschränkten finanziellen Verhältnissen lebt. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn