Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_339/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. August 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo", 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ fuhr am 18. November 2014 um ca. 06.50 Uhr in seinem Personenwagen hinter dem von A.________ gelenkten Lastwagen ausserorts von U.________ herkommend in Richtung V.________. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft X.________ vor, er habe in einer Linkskurve zu einem Überholmanöver angesetzt und sei dabei auf die Gegenfahrbahn gefahren, weshalb es zur Kollision mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen von B.________ gekommen sei. Dabei hätten die beiden Fahrzeuglenker das Brustbein gebrochen und beide Fahrzeuge hätten Totalschaden erlitten. Damit habe sich X.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. X.________ bestreitet, ein Überholmanöver vorgenommen zu haben. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Winterthur sprach X.________ am 20. Oktober 2015 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 160.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. 
 
C.  
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 4. Februar 2016 das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2016 sei aufzuheben und er vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt zu haben. 
 
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).  
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 I 229 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Vorinstanz stellt in erster Linie auf die Aussagen von A.________ ab, welcher als Zeuge befragt wurde. Sie erwägt, als unbeteiligter Dritter habe dieser kein eigenes Interesse am Verfahrensausgang. Zudem sei er unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 307 StGB befragt worden. In der polizeilichen Befragung habe er ausgeführt, unmittelbar nach dem Unfall habe ihm der Beschwerdeführer gesagt, er habe gemeint, er (der Zeuge) habe geblinkt und ihn als "guter Chauffeur" vorbeilassen wollen. Aufgrund dessen habe er (der Beschwerdeführer) überholen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich bei B.________ immer wieder entschuldigt und gesagt, dass er ein Idiot sei. Diese zeitnah deponierten Aussagen seien zuverlässig und stimmig. Daraus könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer davon ausging, A.________ habe ihm durch Blinken die Möglichkeit zum Überholen angezeigt, weshalb er auch zum Überholen angesetzt habe. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Zeuge die Aussagen des Beschwerdeführers erfunden habe. Ein Motiv für nicht wahrheitsgemässe Angaben sei nicht zu erkennen. Die Aussagen des Zeugen seien konstant, widerspruchsfrei und realitätsnah und enthielten keinerlei Übertreibungen. Der Zeuge A.________ sei glaubwürdig, weshalb auf seine Aussagen abzustellen sei.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, zwar sei die Glaubwürdigkeit des Zeugen A.________ nicht zweifelhaft. Allerdings müsse bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, dass dieser die Kollision selbst nicht gesehen habe. Er habe einzig ausgesagt, ein Rauschen gehört zu haben, als B.________ ihn gekreuzt habe. Zunächst habe er gedacht, sie habe mit ihrem Wagen seinen Lastwagen gestreift, weshalb er überprüft habe, ob seine Positionslampe hinten am Lastwagen noch intakt sei. Was der Beschwerdeführer aus dieser Argumentation zu seinen Gunsten ableiten könnte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz gibt die Aussagen des Zeugen A.________ vollständig wieder. Aus dem Urteil geht klar hervor, dass er die Kollision selbst nicht gesehen hat. Die Vorinstanz würdigt lediglich seine Angaben zum Verhalten und den Aussagen des Beschwerdeführers direkt nach der Kollision. Inwiefern sie dabei in Willkür verfallen sein soll, ist nicht ersichtlich. Weder das Abstellen auf die Aussagen des Zeugen A.________ noch die daraus gezogenen Schlüsse sind zu beanstanden. 
 
1.3. Bezüglich der Würdigung seiner eigenen Aussagen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe konstant ausgesagt, sich nicht an das Unfallereignis zu erinnern. Er wisse nur noch, dass er hinter dem Lastwagen gefahren sei. Plötzlich habe er den Airbag im Gesicht gehabt. Er könne nicht mehr sagen, ob er den Lastwagen habe überholen wollen. Er habe höchstens ausgesagt, gemäss den ihm vorgelegten Zeichnungen sei er auf der Gegenfahrbahn gewesen. Wahrgenommen habe er das so allerdings nicht. Er habe sich auch nicht daran erinnern können, mit dem Lastwagenchauffeur gesprochen zu haben. Direkt nach dem Unfall habe er sich in einem Schockzustand befunden und seine damals getätigten Aussagen dürften nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Wenn er sich bei den Beteiligten tatsächlich entschuldigt habe, sei dies kein Schuldeingeständnis. Seine in den Einvernahmen gemachten Ausführungen seien lediglich als nachträgliche Kommentierung seiner angeblichen Aussagen zu verstehen. Man dürfe diese daher nicht gleich würdigen, wie wenn er sich tatsächlich an die Kollision erinnern könnte.  
Diese Argumentation verfängt nicht. Im angefochtenen Urteil werden zunächst die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergegeben. Anschliessend unterzieht die Vorinstanz seine Angaben einer detaillierten Würdigung. Dazu geht sie exemplarisch auf verschiedene seiner Aussagen ein. So habe er sich beispielsweise bei der polizeilichen Einvernahme nicht daran erinnern können, sich als Idioten bezeichnet zu haben. Bei der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hingegen habe er dann eine mögliche Erklärung für seine Aussage zu Protokoll gegeben. Neu habe er vorgebracht, dass er sich vielleicht deshalb als Idioten bezeichnet habe, weil er problemlos einen anderen Weg durch die Stadt hätte wählen können und vielleicht auch, weil er viel zu früh unterwegs gewesen sei und 15 Minuten später hätte losfahren können. Daneben geht die Vorinstanz auf weitere Aussagen des Beschwerdeführers ein. Wenn die Vorinstanz daraus folgert, die Aussagen des Beschwerdeführers seien teilweise ausweichend und widersprüchlich, verfällt sie nicht in Willkür. Aus dem angefochtenen Entscheid geht überdies klar hervor, dass der Beschwerdeführer geltend macht, sich nicht an die Kollision zu erinnern und dass seine Angaben lediglich Interpretationen und Erklärungsversuche darstellen. Soweit der Beschwerdeführer wiederum geltend macht, er sei nach dem Unfall derart verwirrt gewesen, dass auf seine Aussagen nicht abgestellt werden dürfe, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Demnach habe der Zeuge A.________ erklärt, der Beschwerdeführer sei nach der Kollision selbstverständlich nervös, aber dennoch sehr präsent und klar gewesen. Der Beschwerdeführer versucht, diese Einschätzung zu widerlegen, indem er ausführt, seine Aussagen seien wirr gewesen. Interpretationsbedürftig sei beispielsweise seine Aussage, der Lastwagenfahrer sei ein freundlicher Chauffeur, da er ihn nach vorne gelassen habe. Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die Vorinstanz bettet die erwähnte Aussage in den Gesamtkontext ein und interpretiert sie in vertretbarer Weise (vgl. E. 1.2). Darauf kann verwiesen werden. 
 
1.4. Weiter zieht die Vorinstanz die Fotodokumentation des Unfalldienstes der Kantonspolizei Zürich für die Sachverhaltsermittlung heran. Sie erwägt, der exakte Kollisionsort ergebe sich aus der Fotodokumentation nicht. Dieser sei aber auch nicht entscheidend. Von Bedeutung sei einzig, dass die Kollision auf der Fahrbahn von B.________ stattgefunden habe, wo auch mehr Trümmerteile gelegen seien.  
Diesbezüglich moniert der Beschwerdeführer, aus der Fotodokumentation lasse sich nichts ableiten. Bei einer Kollision mit derart hohen Geschwindigkeiten könnten die Trümmerteile auch weggeschleudert worden sein. In diesem Zusammenhang bemängelt er ferner, dass kein Gutachten zum Unfallhergang eingeholt wurde. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten gemäss Art. 182 StPO erforderlich ist, liegt von (hier nicht einschlägigen) Ausnahmen abgesehen im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (Urteile 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.3.3; 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 4.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dieses Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll. Die Fotodokumentation lässt sich, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, mit den Aussagen des Zeugen A.________ in Einklang bringen. Die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer zum Überholmanöver ansetzte und auf die Gegenfahrbahn fuhr, wo sich die Kollision ereignet haben muss, lässt sich ferner mit dem Umstand vereinbaren, dass die Trümmerteile mehrheitlich auf der Gegenfahrbahn lagen. Der angefochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 
 
1.5. Schliesslich führt der Beschwerdeführer verschiedene Begründungen an, weshalb sich die Kollision eher bei der Mittellinie und nicht auf der Fahrbahn von B.________ ereignet haben soll respektive weshalb nicht auszuschliessen sei, dass B.________ kurz vor der Kollision auf seine Fahrbahn geraten sei. Die Vorinstanz gehe ohne weiteres davon aus, es sei erstellt, dass B.________ den Lastwagen auf ihrer Fahrbahn passiert habe. Worauf die Vorinstanz ihre Erwägung stütze, sei allerdings unklar. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Es ist unrichtig, dass die Vorinstanz nicht darlegt, weshalb sie davon ausgeht, B.________ sei beim Passieren des Lastwagens vollständig auf ihrer Spur gewesen. Sie erwägt, der Lastwagen sei sehr breit und habe die Strassenhälfte fast komplett ausgefüllt. B.________ sei sehr nahe an diesem vorbeigefahren. Dies könne zwar bedeuten, dass sie nahe an der Mittellinie gefahren sei. Damit es aber überhaupt zur Kollision mit dem hinter dem Lastwagen fahrenden Beschwerdeführer hätte kommen können, hätte sie ein abruptes Lenkmanöver nach links vornehmen müssen. Für einen solchen Geschehensablauf gebe es weder Hinweise noch erscheine er plausibel. Inwiefern diese Erwägungen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nicht nachvollziehbar oder nicht ausreichend begründet sein sollen, ist entgegen seiner Auffassung nicht ersichtlich.  
 
1.6. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in appellatorischer Kritik. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, der Umstand, dass ihn der Lastwagenchauffeur nicht im Rückspiegel gesehen habe, sei als Indiz dafür zu werten, dass er diesen nicht zu überholen versucht habe. Mit dieser Argumentation befasste sich bereits die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen willkürlich sein sollten. Vielmehr führt er lediglich aus, wie die Indizien seiner Meinung nach zu würdigen wären. Dies lässt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Gleiches gilt für den Einwand, man wisse nichts über die Fahrweise des Beschwerdeführers vor der Kollision. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Fahrweise des Beschwerdeführers vor der Kollision vorliegend von Bedeutung sein soll.  
 
1.7. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bejahung des Vorsatzes. Dieser werde ohne weiteres als erstellt erachtet. Dabei wisse niemand, was er damals tatsächlich gewollt habe. In diesem Zusammenhang bringt er vor, an einer Unterzuckerung gelitten oder ein Blackout gehabt zu haben. Dabei handelt es sich um eine reine Parteibehauptung. Bereits die Vorinstanz erwog, dass es für ein Blackout keinerlei Hinweise gebe. So habe der Beschwerdeführer in der Befragung durch die Staatsanwältin ausgeführt, nicht erschöpft gewesen zu sein und sich in keiner Art und Weise unwohl gefühlt zu haben. Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer vorsätzlich zum Überholmanöver angesetzt hatte, ist unter Berücksichtigung des in objektiver Hinsicht erstellten Sachverhalts und gestützt auf die Aussagen des Zeugen A.________ nicht zu beanstanden.  
 
1.8. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die erhobenen Beweise, ohne gegen das Willkürverbot oder den Grundsatz "in dubio pro reo" zu verstossen, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer meinte, der Lastwagenfahrer habe ihm durch Blinken ein Zeichen zum Überholen gegeben. Daraufhin sei er auf die Gegenfahrbahn ausgeschert, wo es zur Kollision mit dem Fahrzeug von B.________ gekommen sei. Dass dieser Unfallhergang nachvollziehbar ist, gestand im Grunde selbst der Beschwerdeführer in den Einvernahmen mehrfach ein (vgl. Urteil, S. 8 und S. 9).  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär