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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_400/2021  
 
 
Verfügung vom 5. August 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 6021 Emmenbrücke 1. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. Juli 2021 (2N 21 128). 
 
 
Erwägungen:  
Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 ist das Luzerner Kantonsgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme durch die Staatsanwaltschaft nicht eingetreten. 
 
Mit Eingabe vom 17. Juli 2021 erhob A.________ sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung mit der Begründung, er sei mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden. 
 
Am 30. Juli 2021 teilt A.________ mit, dass er "seine Sachen zurück" haben möchte. Damit zieht er seine Beschwerde offenkundig zurück. 
 
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi