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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_945/2020  
 
 
Urteil vom 5. August 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Waffenerwerbsschein / Beschlagnahmung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, 
vom 22. Oktober 2020 (V 2020 13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 28. März 2019 wies die Kantonspolizei Zug ein Gesuch A.________s um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ab und verpflichtete ihn, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Waffen, Waffenbestandteile und Munition abzugeben. 
 
B.  
Gegen diese Verfügung erhob A.________ Einsprache. Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 13. August 2019 abgewiesen. Auf eine Beschwerde hin bestätigte der Regierungsrat des Kantons Zug diesen Einspracheentscheid mit Beschluss vom 22. Februar 2020. 
 
C.  
Das in der Folge angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess mit Urteil vom 22. Oktober 2020 die bei ihm erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Kantonspolizei Zug an, bestimmte, auf der Grundlage der Verfügung vom 28. März 2019 bei A.________ sichergestellte und nicht unter das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) fallende Gegenstände an diesen herauszugeben. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
D.  
Mit als "Einspruch" bezeichneter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. November 2020 beantragt A.________ sinngemäss, unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug sei ihm der bei der Kantonspolizei Zug verlangte Waffenerwerbsschein zu erteilen und seien ihm die noch beschlagnahmten Waffen herauszugeben. Der Beschwerdeführer stellt ferner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wegen Bedürftigkeit. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit uneingeschränkter Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Dabei untersucht es die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3).  
In der Beschwerdeschrift muss detailliert dargelegt werden, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein soll (BGE 144 V 50 E. 4.2). 
 
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG). Dazu muss das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - rechtserheblich werden (Urteil 2C_774/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.4.1).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden, erhalten gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG keinen Waffenerwerbsschein. Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen aus dem Besitz von Personen, die einen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG erfüllen oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen vorliegend von einem Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG auszugehen ist, welcher der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheines entgegensteht und die Beschlagnahme der noch nicht an den Beschwerdeführer zurückgegebenen Waffen rechtfertigt. Sie hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, gemäss rechtskräftigen Feststellungen habe der Beschwerdeführer ausgiebig Cannabis konsumiert (Inhalation von knapp 100 Gramm Marihuana zwischen September 2014 und Januar bzw. Februar 2015), was den Verdacht auf eine allenfalls nach wie vor bestehende Suchtproblematik begründe. Dieser Verdacht hätte - so die Vorinstanz - mittels eines Gutachtens oder eines Drogentests beseitigt werden können, doch habe es der Beschwerdeführer unterlassen, entsprechende Belege einzureichen oder auf erfolgte Einladungen seitens der Kantonspolizei und des Regierungsrates hin ein Gutachten über sich erstellen zu lassen (E. 5.3 f. des angefochtenen Urteils).  
 
2.3. Die Vorinstanz durfte vorliegend von einer Gefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ausgehen:  
 
Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter Umstände zu beurteilen (vgl. Urteile 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.5; 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3). Zweifel betreffend die Waffentauglichkeit einer Person aufwerfen kann dabei namentlich eine Suchterkrankung wie der regelmässige Konsum von bestimmten Drogen (vgl. dazu Urteil 2C_1086/2019 vom 24. April 2020 E. 5.3 und 5.5 [betreffend Cannabis-Konsum]). Vor diesem Hintergrund und angesichts des mit einem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 1. Februar 2016 belegten, erheblichen Cannabis-Konsums des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im Ergebnis in bundesrechtskonformer Weise erkannt, dass vorliegend Anhaltspunkte für eine Drogensucht bestehen, eine entsprechende Suchtproblematik nur gestützt auf die Ergebnisse weiterer Abklärungen verneint werden könnte und es dem Beschwerdeführer obliegt, in geeigneter Form (etwa durch Ermöglichung einer fachpsychologischen Begutachtung) bei diesen Abklärungen mitzuwirken. Daran nichts ändern kann, dass der Beschwerdeführer die erfolgte Einladung, sich unter Leistung eines Kostenvorschusses einer fachpsychologischen Begutachtung zu unterziehen, als Hohn und Erniedrigung empfunden haben soll. 
Weiter hat die Vorinstanz in ebenfalls bundesrechtskonformer Weise die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltsabklärung in den Verfahren vor der Kantonspolizei und dem Regierungsrat (d.h. die damals fehlende Bereitschaft, ein fachpsychologisches Gutachten erstellen zu lassen oder sich einem Drogentest [Haaranalyse] zu unterziehen) in ihre Beweiswürdigung mit einbezogen und, ohne damit in Willkür zu verfallen, zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet (vgl. zur fehlenden Mitwirkung als bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Element Urteil 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.4). Ihr Schluss, wonach bei Würdigung aller Umstände von einer sachlich begründbaren, überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe auszugehen ist, ist nicht zu beanstanden. 
 
2.4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht:  
 
2.4.1. Zwar bestreitet er, ein Drogenproblem zu haben. Diesbezüglich beschränkt sich der Beschwerdeführer aber im Wesentlichen darauf, vor dem Bundesgericht in appellatorischer Weise erneut vorzutragen, sein Cannabiskonsum habe allein der Therapie einer bei ihm aufgetretenen Sarkoidose gedient. Die Vorinstanz hat dazu in vertretbarer Weise namentlich ausgeführt, die Behauptung, der Cannabiskonsum sei nur zu Therapiezwecken erfolgt, sei "unglaubwürdig", insbesondere weil die angebliche wundersame Verbesserung der Lungenfunktion durch die selbstverordnete Inhalationstherapie mit Cannabis nicht belegt sei und der Beschwerdeführer selbst nach Wegfall einer seiner Darstellung nach aufgetretenen, krankheitsbedingten extremen Reduktion seiner Leistungsfähigkeit Hanfpflanzen zum Eigenkonsum (und zum Verkauf) von Cannabis gezüchtet habe (E. 5.3.1 f. des angefochtenen Urteils).  
Zudem erklärte die Vorinstanz, der festgestellte Cannabiskonsum habe eine Menge umfasst, welche unabhängig vom Zweck des Cannabiseinsatzes auf eine Sucht-Tendenz bzw. ein Drogenproblem schliessen lasse (E. 5.4 des angefochtenen Urteils). Soweit der Beschwerdeführer die konsumierte Menge mit der Behauptung zu verharmlosen sucht, bei den von der Vorinstanz genannten 100 Gramm habe es sich entgegen dem angefochtenen Urteil nicht um die Menge an konsumiertem Marihuana, sondern um das Gewicht der geernteten Pflanzen gehandelt, legt er nicht dar, welche konkreten Beweismittel von der Vorinstanz in unhaltbarer Weise gewürdigt worden sein sollen. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. 
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer macht zwar auch geltend, er habe nicht gewusst und er hätte deshalb in den Verfahren bei der Kantonspolizei sowie beim Regierungsrat darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass mittels einer Haaranalyse ein Drogenproblem hätte ausgeschlossen werden können. Er bringt aber erstmals vor dem Bundesgericht vor, dass er von der Möglichkeit, einen Beweis mittels einer Haaranalyse zu leisten, keine Kenntnis gehabt habe. Da er dabei nicht darlegt, inwiefern erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gegeben haben soll, sich auf diesen Umstand zu berufen, beruft er sich in diesem Kontext auf eine nicht zu berücksichtigende neue Tatsache bzw. ein unzulässiges unechtes Novum (vgl. vorne E. 1.4).  
 
2.4.3. Entgegen der Beschwerde lässt sich schliesslich auch nichts zugunsten des Beschwerdeführers aus dem Umstand ableiten, dass die Kantonspolizei die Verfügung vom 28. März 2019 nach dem Rückzug einer gegen ihn aufgrund eines Ehestreits vom 17. Oktober 2016 eingereichten Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt und erst rund fünf Jahre nach dem letzten aktenkundigen Konsum von Cannabis erliess. Zum einen bestehen vorliegend aufgrund des Drogenkonsums des Beschwerdeführers auch ohne Berücksichtigung des Vorfalls vom 17. Oktober 2016 genügend Hinweise auf eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe. Dass die Vorinstanz das Drogenproblem in haltloser Weise in den Vordergrund gestellt hätte, weil sich der Vorwurf der häuslichen Gewalt nicht erhärtete, ist dabei anders als nach der Darstellung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Zum anderen ist nicht erstellt, dass die Kantonspolizei über längere Zeit untätig geblieben wäre, obschon sie Kenntnis vom Drogenproblem und dem Waffenbesitz des Beschwerdeführers hatte oder aufgrund entsprechender Anhaltspunkte hätte haben müssen. Eine jahrelange behördliche Duldung eines rechtswidrigen Zustandes, aus welcher der Beschwerdeführer allenfalls Rechte ableiten könnte (vgl. Urteil 2D_37/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4), liegt daher nicht vor.  
 
3.  
 
3.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen. Zur Begründung wird ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen.  
 
3.2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Erlass der Verfahrenskosten wegen Bedürftigkeit kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. auch Urteil 2C_810/2020 vom 18. November 2020 E. 7). Damit sind die (reduzierten) Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: König