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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_74/2024  
 
 
Urteil vom 5. August 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Rohrer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. April 2024 (RT230058-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil vom 11. April 2023 erteilte das Bezirksgericht Horgen dem Beschwerdegegner in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ provisorische Rechtsöffnung für Fr. 21'344.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2022.  
 
1.2. Mit Urteil vom 1. April 2024 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Bezirksgerichts teilweise gut und erteilte in der streitgegenständlichen Betreibung dem Beschwerdegegner provisorische Rechtsöffnung für Fr. 8'004.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2022. Im Mehrbetrag wies es das Gesuch ab.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 erklärt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Mai 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 ersucht der Beschwerdeführer um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Der Streitwert erreicht die anwendbare Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Urteil 5A_941/2021 vom 5. Juli 2023 E. 2 mit Hinweisen). Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 
 
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).  
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
3.  
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdegegner gestützt auf die Mietverträge vom 19. September 2019 für die Monate Januar bis März 2022 im Umfang von total Fr. 8'004.-- (3x Fr. 2'668.--) Rechtsöffnung erteilt. Es verwarf die Einwände des Beschwerdeführers einer Herabsetzung des Mietzinses. Die Vorinstanz würdigte im Einzelnen die geltend gemachten Mängel gemäss den Mängelrügen vom 19. Juni 2021, 7. Februar 2022, 7. Juni 2022 und 7. Dezember 2022. Es kam zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Mängel am Mietobjekt genügend zu substantiieren und gestützt darauf einen Herzabsetzungsanspruch glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz verwarf die Einwendung der Verrechnung; der Beschwerdeführer habe keinen Herabsetzungsanspruch glaubhaft machen können, weshalb es an einer in Bestand, Höhe und Fälligkeit einer verrechenbaren Gegenforderung mangle. 
 
4.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2024 erfüllt die Anforderungen an eine hinreichende Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht offensichtlich nicht. Er wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, indem er behauptet, die Mängelrügen seien hinreichend substantiiert, fragt rhetorisch, was ein Mieter hinsichtlich einer Mängelrüge denn noch tun müsse und schliesst auf eine Verletzung der sog. Basler Rechtsöffnungspraxis. Damit zeigt er nicht unter hinreichender Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2024 auf, inwiefern die Vorinstanz mit diesem Urteil verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge. 
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst