Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_341/2024
Urteil vom 5. August 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Carina Fröhli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden, I. Strafkammer, vom 11. März 2024
(SK1 23 10).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden sprach A.________ mit Strafbefehl vom 25. Juni 2021 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des fahrlässigen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und der Übertretung der Verkehrsregelverordnung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.--. A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung reichte die Staatsanwaltschaft am 23. Juni 2022 Anklage beim Regionalgericht Prättigau/ Davos ein. Darin wirft sie A.________ vor, er habe am 26. Oktober 2020 an einem schneereichen Tag (Signalisation "Schneeketten obligatorisch, ausgenommen 4x4 Fahrzeuge") oberhalb U.________ in V.________ pflichtwidrig die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei auf der rechten Fahrspur in Richtung W.________ stehengeblieben. In der Folge habe er es unterlassen, Sicherheitsmassnahmen zu treffen und das stehengebliebene Fahrzeug ordnungsgemäss mit dem Pannendreieck zu kennzeichnen. Dadurch habe sich A.________ der Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Übertretung der Verkehrsregelverordnung schuldig gemacht und sei mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen.
B.
Mit Urteil vom 29. September 2022 sprach das Regionalgericht Prättigau/Davos A.________ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 54 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie der Übertretung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 23 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung mit dem Antrag, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, wies mit Urteil vom 11. März 2024 die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vom 29. September 2022.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die anwaltliche Rechtsvertretung auszurichten.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung, eine unvollständige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine gegen die Unschuldsvermutung verstossende Beweislastverteilung, die Vornahme einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung sowie die Verletzung der Grundsätze in dubio pro reo und nulla poena sine lege.
Dabei moniert er eine widersprüchliche Argumentation im Kontext der vorinstanzlichen Feststellung, wonach sich, entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen, sowohl entlang der Fahrspur als auch beim Schneepflugwendeplatz eine Stützmauer befinde. Damit einhergehend konstruiere die Vorinstanz Widersprüche in seinen Aussagen. Sodann ergebe sich bereits aus den polizeilichen Einvernahmen, dass die Darstellungen bezüglich den "Standort des Steckenbleibens des Fahrzeuges" divergierten. Entsprechend wäre diejenige Person als Zeuge einzuvernehmen gewesen, die sein Fahrzeug abgeschleppt habe. Unabhängig vom "Ort des Feststeckens" sei die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung deswegen unvollständig, weil nicht erwähnt werde, dass es eine Aufforderung des Polizisten B.________ gewesen sei, wegen welcher er "adäquat kausal" im Schnee stecken geblieben sei. Unzutreffend sei zudem, dass sich die Aussagen des als Zeuge befragten Polizisten C.________ mit jenen von B.________ deckten. Insgesamt lägen damit keine objektiven Beweise dafür vor, dass sich das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt auf der Fahrbahn befunden habe.
Die Vorinstanz verfalle auch deswegen in Willkür, weil sie allein auf die Aussagen des Polizisten B.________ abstelle, obwohl er seinem Kollegen widerspreche und fälschlicherweise behauptet habe, dass sein Fahrzeug mit Sommerreifen ausgerüstet gewesen sei. Damit einhergehend stelle sich die Frage der Rechtmässigkeit der polizeilichen Anordnung respektive sei es in einer solchen Konstellation die Strafverfolgungsbehörde, welche die volle Beweislast für das Fehlen von Rechtfertigungsgründen trage. Der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt, weil die Vorinstanz auf die für ihn ungünstigere Aussage des Polizisten B.________ abstelle, dessen Angaben zudem widersprüchlich, detailarm, wenig plausibel und damit insgesamt unglaubhaft seien.
1.2. Die Vorinstanz erachtet den zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt und damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug kurz nach dem rechtsseitigen Schneepflugwendeplatz oberhalb U.________ in V.________ die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und auf der Strasse auf der rechten Fahrspur in Richtung W.________ stehen blieb.
Dabei verweist sie auf die Erwägungen der Erstinstanz, gemäss welchen die Aussagen der Polizisten B.________ und C.________ bezüglich der fraglichen Örtlichkeit übereinstimmten und gleichbleibend seien, während sich die Aussagen des Beschwerdeführers fortlaufend geändert hätten. Unter diesen Umständen sei die Erstinstanz der Beurteilung der beteiligten Polizisten und der Beschreibung des Abschleppdienstes gefolgt, wonach der Beschwerdeführer nicht auf dem Schneepflugwendeplatz, sondern kurz danach auf der rechtsseitigen Strasse zum Stehen gekommen sei. Mithin lasse sich der "etwas verstreuten" Begründung der Erstinstanz entnehmen, dass sie sich bei der Erstellung des Anklagesachverhalts auf den Abschleppbericht vom 30. November 2020 gestützt habe, wonach das Fahrzeug des Beschwerdeführers gegen die Stützmauer gerutscht sei und sie die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers u.a. deshalb als unglaubhaft bewerte, weil beim Schneepflugwendeplatz (wo der Beschwerdeführer behaupte, mit seinem Fahrzeug stehen geblieben zu sein) keine solche Stützmauer existiere, entlang der rechtsseitigen Fahrspur (wo das Fahrzeug gemäss Anklagesachverhalt stehen geblieben sei) hingegen schon. Die Fotoaufnahmen in den Akten zeigten indes, dass der Beschwerdeführer zu Recht vorbringe, dass auch beim Schneepflugwendeplatz eine Stützmauer existiere.
Damit gehe die erste Instanz von einer Tatsache aus, die mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehe. Indes sei deren Sachverhaltsfeststellung nicht auch im Ergebnis unhaltbar. Da der Beschwerdeführer nicht behaupte, mit seinem Fahrzeug auf dem Schneepflugwendeplatz auf Höhe der Stützmauer stehen geblieben zu sein, sei es einzig die Sachverhaltsvariante des Stehenbleibens auf der Fahrspur, die sich mit dem im Abschleppbericht beschriebenen Abrutschen gegen eine Stützmauer decke. Bei dieser Beweislage erscheine die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und bestünden bei objektiver Betrachtung keine Zweifel daran, dass sich der zur Anklage erhobene Sachverhalt verwirklicht habe.
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5.; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6.; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Als Entscheidregel verlangt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_198/2021 vom 17. November 2021 E.1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
1.4. Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, ist im Weiteren Art. 398 Abs. 4 StPO zu beachten, gemäss dem bereits mit der Berufung an das Berufungsgericht nur geltend gemacht werden kann, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint bzw. bejaht, daher auch mit den massgebenden Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_282/2024 vom 17. Mai 2024 E. 2.1.3; 6B_60/2024 vom 18. März 2024 E. 2; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.2 f.).
2.
2.1. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die erstinstanzliche Feststellung, gemäss welcher es beim Schneepflugwendeplatz keine Stützmauer gebe, als falsch erachtet. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers schliesst sie daraus aber nicht, dass sich deswegen aus dem Abschleppbericht nichts zur Frage des Standortes des Fahrzeuges ableiten liesse, im Gegenteil. Sie stellt den Umstand, dass gemäss ihrer Feststellung am Schneepflugwendeplatz durchaus eine Stützmauer existiert, in den Kontext der Angaben des Beschwerdeführers. In Würdigung derselben gelangt sie zum Schluss, dass er nicht behaupte, mit seinem Fahrzeug auf dem Schneepflugwendeplatz auf Höhe der Stützmauer stehen geblieben zu sein, weshalb er dort auch nicht gegen die Stützmauer abgerutscht sein könne.
Damit stellt die Vorinstanz nach wie vor auf die Angaben des von ihr "als einziges sachliches Beweismittel" qualifizierten Abschleppberichts und damit darauf ab, dass der Beschwerdeführer in eine Stützmauer gerutscht ist. Daraus und anhand der Angaben des Beschwerdeführers schliesst sie nachvollziehbar auf den Ort des Geschehens. Eine widersprüchliche Argumentation ist nicht erkennbar. Ebenso wenig, dass die Schlüsse der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar wären. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Beschwerdeführer ihr vorwirft, angebliche Widersprüche in seinen Aussagen zu konstruieren, respektive er aufzeigt, wie seine Aussagen aus seiner Sicht zu würdigen und damit der Sachverhalt zu erstellen wäre. Hierbei handelt es sich um rein appellatorische Vorbringen, die nicht geeignet sind, Willkür darzutun.
2.2. Dass die Vorinstanz nicht allein auf die Aussagen des Polizisten B.________ abstellt, ergibt sich bereits aus den Erwägungen hiervor. Im Übrigen daraus, dass sie unter Hinweis auf die Erwägungen der Erstinstanz zusätzlich von deren Übereinstimmung mit den Aussagen des Polizisten C.________ ausgeht. Konkret habe auch Letzterer ausgeführt, dass er das Fahrzeug des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Schneepflugwendeplatz in Richtung W.________ angetroffen habe. Mit seinen Ausführungen, mit denen er die Aussagen des Polizisten C.________ dahingehend würdigen will, dass diese mit seinen eigenen übereinstimmen, ist der Beschwerdeführer wiederum nicht zu hören. Die blosse Schilderung der eigenen Sicht der Dinge genügt wie erwähnt nicht, um eine Beweiswürdigung unhaltbar erscheinen zu lassen.
Alsdann hatte B.________ gemäss den Erwägungen der ersten Instanz bereits im Polizeirapport festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Bergspur nach der Rechtskurve, oberhalb des Schneepflugwendeplatzes stecken geblieben war. Als Zeuge befragt habe er dies betätigt und konkretisiert, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf der X.________strasse, unmittelbar nach der unübersichtlichen Rechtskurve gestanden sei, welche sich nach der Wendekehre in U.________ und dem rechtsseitigen Schneepflugwendeplatz befinde. Inwiefern die Erst- bzw. Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie damit von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Polizisten B.________ ausgeht, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Hierfür genügt sein pauschaler und abstrakter Einwand, dessen Aussagen seien in Bezug auf das Kerngeschehen - "namentlich Standort des Fahrzeuges" - widersprüchlich, bzw. detailarm und wenig plausibel nicht ansatzweise (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch mit seinem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft entgegen den Angaben von B.________ nicht zur Anklage erhoben habe, dass er mit Sommerpneus gefahren sei, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die vorderen Instanzen zu Unrecht auf die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen geschlossen hätten; dasselbe gilt für seinen Einwand, wonach die beiden Polizisten die (Gefährdungs-) Situation an seinem ursprünglichen Standort unterschiedlich einschätzten.
Insoweit der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aussagen von B.________ den Grundsatz "in dubio pro reo" als verletzt erachtet, verkennt er dessen Bedeutung. Dieser besagt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (vgl. oben E. 2.1). Angesichts der vorliegenden Beweislage ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass und weshalb die Strafbehörden weitere Beweise hätten erheben müssen (Art. 6 StPO), bzw. die Erstinstanz willkürlich einen Beweis antizipierte, wenn sie den Fahrer des Abschleppfahrzeuges nicht einvernommen hatte. Umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht dartut, überhaupt einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben, respektive dass ein solcher zu Unrecht abgewiesen worden wäre.
2.3. Aus den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ergibt sich schliesslich, dass auch der Beschwerdeführer davon ausgeht, vom Polizisten B.________ angewiesen worden zu sein, zum Kettenmontageplatz zu fahren (angefochtenes Urteil S. 3). Aus den Erwägungen der ersten Instanz ergibt sich hierzu, dass er beim U.________-Verkehrskreisel rechts unter der Brücke auf die Lieferung von Schneeketten gewartet hatte, als ihn der Polizist B.________ anwies, zum nahe gelegenen Kettenmontageplatz zu fahren und dort zu warten. Anstatt zum Kettenmontageplatz zu fahren, fuhr er weiter auf der Hauptstrasse Richtung W.________ (erstinstanzliches Urteil S. 10 f.). Sollte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht neu geltend machen wollen, B.________ habe ihn angewiesen, weiter zu fahren (gemeint Richtung W.________) und es nur deswegen zum fraglichen Ereignis gekommen sei, ist er mit dieser neuen Behauptung nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG). Nicht weiter einzugehen ist damit auch auf seine Ausführungen, mit denen er die Rechtmässigkeit der polizeilichen Anordnung in Frage stellen bzw. einen Rechtfertigungsgrund anrufen und damit eine Verletzung der Beweislastverteilung rügen will.
2.4. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend als unbegründet. Nicht weiter einzugehen ist damit auf die von ihm geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege", da er diese Rüge nur unter der Prämisse der Nichterfüllung eines Tatbestandes erhebt.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger