Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_169/2024
Urteil vom 5. August 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________ AG,
3. D.________ AG,
4. E.________ AG,
5. F.________,
6. G.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Sven Lüscher,
und Rechtsanwalt Andreas Mikos,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich.
Gegenstand
Beschlagnahme/Grundbuchsperre,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Dezember 2023 (UH220313-O/U).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Ill des Kantons Zürich führt seit Dezember 2016 eine Strafuntersuchung, insbesondere gegen A.________, H.________ und I.________, wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den hälftigen Miteigentumsanteil von A.________ an der Liegenschaft U.________ in V.________ (Grundregister Blatt xxx, Liegenschaft, Kataster Nr. zzz, W.________). Das Notariat und Grundbuchamt Schlieren wurde angewiesen, im Grundbuch der Gemeinde V.________ auf dem genannten Miteigentumsanteil eine Grundbuchsperre anzumerken.
Am 21. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschlagnahme seines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft sowie die Grundbuchsperre seien im Gegenzug zur Leistung einer zusätzlichen Sicherheit von Fr. 250'000.-- aufzuheben. Mit Verfügung vom 5. September 2022 hielt die Staatsanwaltschaft an der Grundbuchsperre weiterhin fest. Dagegen erhob A.________ am 19. September 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Verfahren Nr. UH220313).
B.b. Nachdem die Privatkläger am 13. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft die Sicherung ihrer Entschädigungen durch Kostenbeschlagnahme im Umfang von mindestens Fr. 300'000.-- beantragt hatten, legte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. November 2022 eine zweite Grundbuchsperre auf die (selbe) Liegenschaft von A.________. Das Notariat und Grundbuchamt Schlieren wurde zur Anmerkung dieser Sperre im Grundbuch angewiesen. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2022 Beschwerde beim Obergericht (Verfahren Nr. UH220376).
B.c. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 vereinigte das Obergericht das Verfahren UH220376 mit dem Verfahren UH220313 und wies die Beschwerden ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 28. Dezember 2023 sei aufzuheben und das Notariat und Grundbuchamt Schlieren sei anzuweisen, die im Grundbuch eingetragene erste Grundbuchsperre auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft U.________ in V.________ (Grundregister Blatt xxx, Liegenschaft, Kataster Nr. zzz, W.________) bei Nachweis einer Zahlung des Beschwerdeführers von Fr. 250'000.-- auf ein Konto der Staatsanwaltschaft zu löschen. Weiter sei das Notariat und Grundbuchamt Schlieren anzuweisen, die zweite Grundbuchsperre zu löschen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 BGG). Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide als jene über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beschlagnahme seiner Liegenschaft. Nach ständiger Rechtsprechung können Beschlagnahmen von Vermögenswerten ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Betroffenen bewirken (BGE 128 I 129 E. 1; Urteil 7B_17/2022 vom 18. Juli 2023 E. 1 mit Hinweisen). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Übermassverbots, eine fehlende Substanziierung des Entschädigungsanspruchs durch die Beschwerdegegner und eine fehlende Notwendigkeit der Kostendeckungsbeschlagnahme.
3.1.
3.1.1. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e; bis Ende 2023 in Art. 71 aAbs. 3 StGB geregelt).
Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen oder der Geldstrafen und Bussen. Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG nicht pfändbar sind ( Art. 268 Abs. 1-3 StPO ).
Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO).
3.1.2. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie müssen zudem verhältnismässig sein, dürfen also nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt ( Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ; vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Urteil 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 II 329 E. 6; Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis). Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist (vgl. Urteile 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.4; 7B_291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3). Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 229 E. 11.6; zuletzt 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3).
Die Kostendeckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO kann sich auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschuldigten Person erstrecken. Aus diesem Grund sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO restriktivere Voraussetzungen vor, als sie bei einer Einziehungsbeschlagnahme von Deliktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) bzw. bei einer Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) gelten. Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Konkretisierungen des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, die beschuldigte Person könnte sich ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (zum Ganzen: Urteil 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Art. 268 StPO statuiert zudem ein Übermassverbot. Dieses ist verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten steht, deren Sicherstellung er dient. Eine Schätzung, auf welchen Gesamtbetrag sich die effektiv zu tilgenden Kosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen wahrscheinlich ungefähr belaufen, erweist sich bei Einleitung des Vorverfahrens als schwierig. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Begründung der Deckungsbeschlagnahme sind zu diesem Zeitpunkt daher gering, nehmen im Lauf des Verfahrens jedoch zu (zum Ganzen: Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.3 mit Hinweisen).
3.2. Die Grundbuchsperre auf dem Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers an der fraglichen Liegenschaft, welche Gegenstand der Verfügung vom 5. September 2022 bildet, begründete die Staatsanwaltschaft einerseits mit einem zurückzuführenden möglichen Deliktsbetrag von Fr. 432'734.40, andererseits mit voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100'000.--. Die mit Verfügung vom 11. November 2022 errichtete zweite Grundbuchsperre begründete die Staatsanwaltschaft mit der Sicherung von potenziellen Entschädigungen der Beschwerdegegner im Umfang von einstweilen Fr. 170'000.--.
Soweit hier bestritten, hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der in der Verfügung vom 5. September 2022 enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerdegegner, gewisse ihrer Aufwände sichern zu lassen, sei zwar nicht unproblematisch, zumal eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO nur auf Antrag und nicht von Amtes wegen zuzusprechen sei. Auch die Beschlagnahme zur Deckung der Entschädigung sei nur auf Antrag vorzunehmen. Die im Begründungstext der Verfügung zum Ausdruck kommende Motivation für den Hinweis, nämlich den Parteien den absehbaren insbesondere auch zeitlichen Aufwand zu ersparen, der mit einer nachträglichen Anmeldung der Ansprüche und allfälligen nachgelagerten Beschwerdeverfahren einhergegangen wäre, lasse das gewählte Vorgehen indes nachvollziehbar erscheinen. Überdies bestehe grundsätzlich die behördliche Pflicht, die Beschwerdegegner auf ihr Recht hinzuweisen, eine Entschädigung gestützt auf Art. 433 StPO zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, wobei fraglich erscheine, ob dieser Hinweis (bereits) im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2022 angebracht gewesen sei. Daraus lasse sich nicht schliessen, die Staatsanwaltschaft sei unter keinen Umständen zur Freigabe des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers bereit.
Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung vom 11. November 2022 hinsichtlich der Höhe der potenziellen Entschädigungen der Beschwerdegegner einen Aufwand von insgesamt 450 Stunden zu Fr. 350.-- zuzüglich MwSt. als angemessen erachtet, was ca. Fr. 170'000.-- (inkl. MwSt.) entspreche. Die Beschwerdegegner - so die Vorinstanz - hätten ihre zu sichernde mögliche Entschädigungsforderung durch Einreichung einer Kostennote beziffert und begründet, wobei der Leistungsbeschrieb mit Verweis auf das Anwaltsgeheimnis geschwärzt worden sei. Dass es aufgrund der Schwärzungen nicht möglich gewesen sei, die erbrachten Leistungen inhaltlich bzw. vom Gegenstand her auf ihre Notwendigkeit hin zu prüfen, ändere nichts daran, dass der mögliche Entschädigungsanspruch für den vorliegend relevanten Zweck der Beschlagnahme hinreichend substanziiert sei. Bei den in der Zukunft liegenden Leistungen könne es sich in jedem Fall bloss um eine Schätzung handeln. Der möglicherweise geschuldete Gesamtbetrag der Entschädigungen lasse sich beim gegenwärtigen Verfahrensstand ohnehin nicht näher eingrenzen. Dadurch, dass der geltend gemachte Aufwand durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes sowie der Anzahl Stunden überschlagsmässig geprüft und zudem beträchtlich (von Fr. 300'000.-- auf Fr. 170'000.--) gekürzt worden sei, bestehe immerhin Gewähr dafür, dass die Höhe der Beschlagnahme nicht gänzlich ausserhalb des Rahmens liege, in welchem die (möglicherweise) geschuldete Entschädigung zu liegen kommen werde. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass der allfällige Entschädigungsanspruch auf die (mehreren) Beschuldigten aufgeschlüsselt werden müsste, sei zwar grundsätzlich berechtigt. Da jedoch noch nicht abschätzbar sei, ob es zu einer Verurteilung aller Beschuldigter kommen könnte und in welchem Verhältnis diesfalls die Kosten und Entschädigungen von ihnen zu tragen wären, habe dieser Umstand bei der vorliegend infrage stehenden vorläufigen Sicherungsmassnahme unberücksichtigt zu bleiben, zumal es sich beim von der Beschlagnahme belasteten Beschwerdeführer - ausgehend von der Strafanzeige der Beschwerdegegner - um einen der Hauptbeschuldigten handle.
Im Weiteren würden die vom deutschen Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände - langjähriger Wohnsitz, Berufstätigkeit und familiäres Umfeld in der Schweiz - zwar grundsätzlich gegen die Annahme sprechen, dass er sich einer Zahlungspflicht entziehen könnte, indem er sich ins Ausland absetze. Zu beachten sei aber, dass der im Falle einer Verurteilung geschuldete, sich aus Ersatzforderung, Verfahrenskosten und Entschädigungen zusammensetzende Betrag laut Staatsanwaltschaft voraussichtlich rund Fr. 702'000.-- betragen werde. Angesichts derart hoher Verantwortlichkeiten vermöge die anerkanntermassen vorhandene Verankerung in der Schweiz das sich aus der Verwurzelung in Deutschland ergebende Restrisiko einer Absetzung ins Ausland, insbesondere nach Deutschland, nicht zu beseitigen. Eine mögliche Flucht ins Ausland erscheine auch mit Blick darauf, dass der inzwischen sechzigjährige Beschwerdeführer in wenigen Jahren das Pensionsalter erreichen werde und seine Kinder inzwischen erwachsen seien, keinesfalls abwegig. Hinzu komme, dass das Strafverfahren noch nicht annähernd abgeschlossen sei und sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bis zum Verfahrensabschluss - insbesondere aufgrund des sich daraus ergebenden Reputationsrisikos - unter Umständen deutlich verschlechtern könnten. Nicht zuletzt führe auch der Gegenstand des Strafverfahrens und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zur Befürchtung, dieser könnte sich seines Vermögens durch Verschiebung oder Verschleierung entledigen.
Schliesslich gewährleiste die vom Beschwerdeführer angebotene Barhinterlegung von Fr. 250'000.-- im Gegenzug zur Freigabe des Miteigentumsanteils zwar Sicherheit für die Ersatzforderung und einen Teil der voraussichtlichen Verfahrenskosten, nicht jedoch auch für die im Rahmen der zweiten Grundbuchsperre nachträglich gesicherte mögliche Entschädigungsforderung der Beschwerdegegner. Selbst wenn man zunächst lediglich die erste Grundbuchsperre betrachte, erscheine deren Aufrechterhaltung trotz des erwähnten Angebots des Beschwerdeführers verhältnismässig. Bei Freigabe des Miteigentumsanteils liesse sich durch die übrigen beschlagnahmten Sachwerte und Guthaben (in geschätzter Höhe von Fr. 194'474.52) bzw. die zu hinterlegenden Mittel lediglich ein Teil der Verfahrenskosten sicherstellen. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO erlaube jedoch, vom Vermögen der beschuldigten Person "so viel wie voraussichtlich nötig" zu beschlagnahmen, was sich ausdrücklich auch auf die Verfahrenskosten (sowie die Entschädigungen) beziehe. Es treffe zu, dass der Wert des beschlagnahmten Miteigentumsanteils den zu sichernden Gesamtbetrag von ca. Fr. 702'000.-- (bestehend aus Ersatzforderung, Verfahrenskosten und Entschädigung) übersteige - und zwar unabhängig davon, ob man von einem Schätzungswert von Fr. 2'605'000.-- (so der Beschwerdeführer) oder Fr. 1'067'500.-- bzw. nach zwischenzeitlich erfolgter Amortisation von aktuell Fr. 1'447'500.-- (so die Staatsanwaltschaft) ausgehe. Der Miteigentumsanteil sei aber nicht teilbar und weniger weitgehende Einschränkungen lediglich bei Errichtung eines Grundpfands bzw. Schuldbriefs über den zu sichernden Betrag denkbar, zu welcher Möglichkeit sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht geäussert habe. Ausreichende Alternativen bzw. anderweitig greifbare Vermögenswerte, welche die Freigabe der Liegenschaft ermöglichten, seien auch nicht ersichtlich.
3.3.
3.3.1. Die vorinstanzliche Einschätzung, das Übermassverbot sei trotz der anerkannten Wertdifferenz zwischen dem beschlagnahmten Vermögenswert des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft und den dadurch gesicherten (möglichen) Forderungen nicht verletzt, hält der Überprüfung stand. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt hinreichend mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, macht er geltend, unter Berücksichtigung seines zusätzlich offerierten Betrags von Fr. 250'000.-- wären Fr. 11'750.-- an Verfahrenskosten sichergestellt und es verbliebe ein möglicher ungedeckter Teil der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 88'250.-- bzw. maximal Fr. 258'250.--. Diesem "ungedeckten Teil" stellt er dann den von ihm bzw. der Staatsanwaltschaft geschätzten - ganzen - Wert seines Liegenschaftsanteils gegenüber. Ob für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kostendeckungsbeschlagnahme (n) auf die neue, höhere Liegenschaftsbewertung vom 3. November 2022 abgestellt werden kann, kann hier offenbleiben. Der Beschwerdeführer berücksichtigt jedenfalls nicht, dass mit dem Beschlag ein und desselben Liegenschaftsanteils ein Gesamtbetrag von ca. Fr. 702'000.-- nicht nur zur Kostendeckung, sondern auch zur Deckung von Ersatzforderungen gesichert werden soll. Unwidersprochen bleibt gleichzeitig die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Miteigentumsanteil unteilbar sei. Der Beschwerdeführer äussert sich denn auch nicht zur von der Staatsanwaltschaft angebotenen Prüfung von (weniger weitgehenden) Alternativen für die notwendige Sicherung der möglichen Forderungen. Ferner lässt er unerwähnt, dass er eigenen Angaben zufolge Mitte November 2022 Fr. 760'000.-- an Hypotheken amortisierte, mithin kurz nach der ersten Beschlagnahmeverfügung vom 5. September 2022 bzw. im Zeitraum der zweiten Beschlagnahmeverfügung vom 11. November 2022 diesen substanziellen Betrag offenbar nicht zur Sicherstellung allfälliger Verpflichtungen aus dem Strafverfahren gegen Entlassung seines Grundstückmiteigentumsanteils aus dem Beschlag zur Verfügung stellen wollte. Wie die Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht bemerkte, hätte sich bereits mit einem Teil dieses Betrags die "Ablösung" des hälftigen Miteigentumsanteils bewerkstelligen lassen.
Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, die Beschlagnahmung dauere bereits seit über sieben Jahren an, was einen erheblichen Eingriff in seine Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) darstelle, genügt dies den Begründungsanforderungen des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht. Dasselbe gilt für seine Behauptung, bei der Liegenschaft handle es sich um die Familienwohnung, womit sich die Grundbuchsperren auch zum Nachteil seiner Ehefrau auswirkten. Unter den gegebenen Umständen liegt mit der Vorinstanz kein klares Missverhältnis zwischen dem beschlagnahmten Vermögenswert und dem noch zu deckenden Anteil an den möglichen Gesamtkosten vor.
3.3.2. Was die möglichen Entschädigungsforderungen der Beschwerdegegner an sich und ihre Höhe von Fr. 170'000.-- betrifft, vermag der Beschwerdeführer ebenso wenig eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. So legt er nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der behauptete Entschädigungsanspruch der Beschwerdegegner nicht hinreichend substanziiert sei, auch wenn der Leistungsbeschrieb in der von den Beschwerdegegnern eingereichten Kostennote geschwärzt wurde. Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass erst im Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses zuverlässig beurteilt werden könne, ob die erbrachten Leistungen notwendig gewesen seien. Damit stösst auch die vom Beschwerdeführer beiläufig erhobene Gehörsrüge ins Leere.
3.3.3. Auch soweit der Beschwerdeführer behauptet, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für die Gefahr einer Entziehung seiner Zahlungspflicht vor, setzt er sich nicht näher mit den nachvollziehbaren Feststellungen der Vorinstanz auseinander. Letztere hält namentlich fest, der gegen den Beschwerdeführer erhobene strafrechtliche Vorwurf, sich via die X.________ AG unrechtmässig bereichert zu haben, führe zur Befürchtung, er könnte sich seines Vermögens durch Verschiebung oder Verschleierung entledigen, so dass dieses zur Begleichung der im Falle einer Verurteilung bestehenden Schulden nicht mehr zur Verfügung stünde. Auch der Umstand, dass er substanzielle Mittel im Umfang von Fr. 760'000.-- zur Amortisation der Hypothek verwendet habe, könne als Hinweis auf ein sich-Entziehen seiner finanziellen Verpflichtungen gesehen werden. Auf die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist den Beschwerdegegnern im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler