Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_7/2023  
 
 
Urteil vom 5. August 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (prozessuale Revision), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. September 2018 (8C_170/2018). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2017 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 16. Dezember 2016, wonach gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der PMEDA AG, Polydisziplinäre medizinische Abklärungen, Zürich-Wolishofen, vom 15. Juli 2015 (nachfolgend: PMEDA) die bis anhin an A.________ (geb. 1959) geleistete halbe Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision aufgehoben wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, womit A.________ hauptsächlich beantragte, ihr sei ab 1. Februar 2017 weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_170/2018 vom 12. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Mit Gesuch vom 19. Dezember 2023 beantragt A.________, in revisionsweiser Aufhebung des Urteils 8C_170/2018 vom 12. September 2018 sei ihr auch nach dem 1. Februar 2017 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht, subeventualiter an die IV-Stelle, zurückzuweisen. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend genannten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (vgl. u.a. Urteil 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Revisionsverfahren vor Bundesgericht ist mehrstufig:  
 
1.2.1. Vorab wird die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs geprüft. Dabei sind für Fragen, die nicht im 7. Kapitel des Bundesgerichtsgesetzes betreffend die Revision behandelt werden (Art. 121 ff. BGG), die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar (BGE 144 I 214 E. 1.2). Insbesondere gelten auch für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begründungsanforderungen (BGE 147 III 238 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Sind die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.  
 
1.2.2. Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch demgegenüber als zulässig, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist (BGE 144 I 214 E. 1.2). Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist demnach keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 III 238 E. 1.2.2 mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der angerufene Revisionsgrund gegeben ist, fällt es nacheinander zwei Entscheide, normalerweise aber in einem einzigen Urteil. Im ersten Entscheid hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist. Dieser Aufhebungsentscheid beendet das eigentliche Revisionsverfahren und hat die Wiederaufnahme des vorherigen Beschwerdeprozesses zur Folge. Im zweiten Entscheid befindet das Bundesgericht über die Beschwerde, mit der es sich zuvor befasst hatte (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Dabei werden das Bundesgericht und die Verfahrensbeteiligten in jenen Zustand versetzt, in dem sie sich vor der damaligen Urteilsfällung befunden hatten. Sie werden also so behandelt, wie wenn das Urteil nicht existiert hätte, das Gegenstand der Revision bildete (BGE 147 III 238 E. 1.2.3; 144 I 214 E. 1.2). Das Beschwerdeverfahren ist indes nur soweit wieder aufzurollen, als der Revisionsgrund reicht (BGE 120 V 150 E. 3a; Urteile 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2, zur Publikation vorgesehen; 8F_7/2022 vom 9. September 2022 E. 2; 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 1; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Als Revisionsgrund ruft die Gesuchstellerin Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihr sei durch die Evaluation der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung EKQMB (nachfolgend: EKQMB) und den gestützt darauf ergangenen Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA der Jahre 2022/2023 vom 7. November 2023 die Tatsache bekannt geworden, dass zahlreiche Gutachten der PMEDA - und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch das als Grundlage für die Rentenaufhebung dienende Gutachten vom 15. Juli 2015 - an gravierenden formalen und inhaltlichen Mängeln leiden würden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) habe bereits am 4. Oktober 2023 auf Empfehlung der EKQMB hin einen Auftragsstopp der Invalidenversicherung von medizinischen Gutachten an die PMEDA verhängt. Gemäss Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 vergäben die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden inskünftig keine medizinischen Gutachten mehr an die Gutachterstelle PMEDA. Aufgrund dieser Evaluation der EKQMB kämen begründete Zweifel sowohl an der Qualität auf als auch an der Art und Weise, wie die PMEDA AG ihre Gutachten erstelle. Diese Zweifel beschränkten sich nicht auf die Expertisen der Jahre 2022/2023. Der Geschäftsführer Prof. Dr. med. B.________ habe sowohl 2015 als auch 2022/2023 jeweils in leitender Funktion an der Verfassung und Prüfung der Gutachten mitgewirkt. Die Gutachten seien unter identischen Vorgaben und Qualitätsanforderungen ergangen. Die Gesuchstellerin habe aufgrund der Evaluation der EKQMB und dem Zuweisungsstopp vom 4. Oktober 2023 Gewissheit über die weitreichenden Mängel der PMEDA-Gutachten erlangt, weshalb sie diese neue Tatsache erst jetzt revisionsweise vorbringen könne.  
 
2.2. Das Revisionsbegehren wurde am 19. Dezember 2023 und damit innerhalb von 90 Tagen nach Publikation der erwähnten Medienmitteilung des BSV resp. der Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 eingereicht. Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist folglich eingehalten. Wie bereits erwähnt (E. 2.1 vorne), stützt die Gesuchstellerin ihren Revisionsantrag überdies auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, weshalb auf ihr Ersuchen einzutreten ist.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (vgl. u.a. Urteile 9F_18/2023 19. Juni 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 9F_24/2023 vom 9. Januar 2024). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 110 V 138 E. 2; 108 V 170 E. 1; ferner Urteil 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Es genügt nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b mit Hinweisen; Urteile 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 8F_9/2012 vom 6. November 2012 E. 1.2 am Ende).  
 
3.2. Die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG auf Grund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt, wie soeben dargelegt, u.a. voraus, dass die Tatsache bereits existierte, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum; BGE 147 III 238 E. 4 mit diversen Hinweisen; Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen).  
 
4.  
 
4.1. Im Urteil 8C_170/2018 vom 12. September 2018 (vgl. Sachverhalt vorne) erwog das Bundesgericht, soweit die Sistierung des Verfahrens unter Verweis auf das mögliche strafrechtliche Verfahren gegen Prof. Dr. med. B.________ und die übrigen Gutachter beantragt werde, sei darauf nicht weiter einzugehen. Denn die Beschwerdeführerin stütze sich dabei auf ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Sollte es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen, wäre dies unter dem Blickwinkel einer Revision nach Art. 123 Abs. 1 BGG zu prüfen (E. 4.2.1). Ebenso unbehelflich seien die Einwände bezüglich der Befangenheit der beteiligten Gutachter sowie des Prof. Dr. med. B.________. Es verwies hierzu vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen sowie SVR 2017 IV Nr. 67 S. 208, 9C_19/2017 und insbesondere auf das vom damals involvierten Rechtsvertreter erwirkte Urteil 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017 E. 4 (E. 4.2.2).  
Weiter gelangte das Bundesgericht in E. 4.2.3 zum Schluss, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 15. Juli 2015, in welchem die Experten weder aus internistischer, neurologischer, orthopädischer, ORL-fachärztlicher noch aus psychiatrischer oder neuropsychologischer Sicht einen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Befund hätten erheben können, sei von der vollen Zumutbarkeit der langjährigen Tätigkeit als Ladendetektivin sowie jeder anderen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Mangels Vorliegens eines die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden unklaren Beschwerdebilds sei weder eine Prüfung der "Foerster-Kriterien" noch der Indikatoren nach BGE 141 V 281 erforderlich. 
 
4.2. Die Gesuchstellerin stützt sich zur Begründung ihres Antrags auf die Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 und den damit zusammenhängenden Zuweisungsstopp an die PMEDA sowie auf die Evaluation der EKQMB vom 7. November 2023. Wenn nunmehr erwiesen sei, dass die PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022/2023 mangelhaft seien, müsse angenommen werden, dass frühere Gutachten, so auch das vorliegend relevante vom 15. Juli 2015, mit denselben erheblichen Mängeln behaftet seien. Dieses könne daher, da beweisuntauglich, keine Entscheidgrundlage bilden. Bezüglich der PMEDA bzw. deren Gutachter bestünden begründeter Anschein der Befangenheit und massivste Zweifel an der Qualität ihrer Expertisen. Der auf das Gutachten der PMEDA gestützte gerichtliche Entscheid verletze den Anspruch der Gesuchstellerin auf ein faires, unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.  
 
4.3. Mit dem bereits zitierten Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 hat das Bundesgericht in E. 5.4 erkannt, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022/2023 beruht. Untersucht wurde dabei insbesondere, wie sich aus dem zitierten Überprüfungsbericht ergibt, die Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben.  
 
4.4. Die Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 und die darauf beruhende Medienmitteilung des BSV gleichen Datums befassen sich auch hier weder in sachverhaltsmässiger noch rechtlicher Hinsicht mit Gegebenheiten, die das vorliegende Verfahren betreffen. Das Bundesgericht zog im Urteil 9F_18/2023 den Schluss, mangels zeitlicher Koinzidenz sei die revisionsrechtliche Voraussetzung, dass die nachträglich entdeckte Tatsache bereits existierte, als das im Fokus stehende höchstrichterliche Urteil gefällt wurde, nicht erfüllt (vgl. E. 3.1 f. vorne). Es konnte damit die Frage offen lassen, ob die betreffenden Dokumente des BSV bzw. der EKQMB überhaupt als Tatsache nach Massgabe der fraglichen Revisionsbestimmung einzuordnen sind (E. 5.4).  
 
4.5. Soweit sich die Gesuchstellerin auf BGE 144 V 258 beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Darin hat das Bundesgericht einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bejaht. Beim damals zu beurteilenden Sachverhalt war es um eine Gutachterstelle gegangen, die im Verbund der SuisseMED@P Expertisen für die Invalidenversicherung erstellt hatte und der wegen festgestellter Mängel zeitweise, letztinstanzlich bestätigt mit Urteil 2C_32/2017 vom 22. Dezember 2017, die Betriebsbewilligung entzogen worden war (siehe auch das darauf Bezug nehmende Urteil 8F_6/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.1). Das im damaligen Fall revisionshalber auf dem Prüfstand befindliche medizinische Gutachten war aber während eines Zeitraums verfasst worden, in dem der medizinische Verantwortliche der mit einem zeitweisen Entzug der Betriebsbewilligung sanktionierten "Abteilung Gutachten" der betreffenden Klinik widerrechtlich den Inhalt von Expertisen abgeändert und damit gravierend gegen die Berufspflichten verstossen hatte. Daher konnte es nicht als Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung dienen (Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.4.1). Mit Blick auf die notwendige zeitliche Koinzidenz im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (E. 4.4 vorne) lässt sich der soeben dargestellte Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichen.  
 
4.6. Der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt demnach nicht vor, weshalb es beim Urteil 8C_170/2018 vom 12. September 2018 sein Bewenden hat. Daran ändert auch die Berufung auf verfassungsmässige Rechte (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nichts.  
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Gesuchstellerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. August 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla