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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.154/2006/fun 
 
Urteil vom 5. September 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden, Quaderstrasse 17, 7000 Chur, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Art. 7, 9, 13, 29, 30, 49 und 51 BV (Entschädigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 28. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ arbeitete seit 1992 als Lehrbeauftragte an der damaligen Bündner C.________-Schule. Mit Schreiben vom 4. März 1996 kündigte sie ihren Lehrauftrag fristlos. Als Begründung gab sie an, dass sie sich hierzu "aufgrund massiver Persönlichkeitsverletzungen und Mobbing" durch die Schulvorsteherin gezwungen sehe. In der Folge wandte sie sich bis zum Jahre 2004 verschiedentlich an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden unter anderem wegen des Verhaltens der Schulvorsteherin, der Änderung des Arbeitszeugnisses und wegen Einsicht in ihre Personalakte. 
 
Am 29. Dezember 2005 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden "Berichtigungsklage - wegen unwahren Angaben in der Personalakte" und Klage auf Schadenersatz und Genugtuung. Sie bezifferte ihre Forderungen mit Fr. 48'000.-- "wegen fristloser Kündigung" und Fr. 50'000.-- "wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen durch die Nachstellungen, Verleumdungen und Intrigen" der Schulleitung bei anderen Arbeitsstellen und Privatpersonen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. Februar 2006 ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
X.________ hat am 6. Juni 2006 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragt sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihre Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen anzuerkennen. Am 7. Juni 2006 reichte sie Beilagen nach. Mit Schreiben vom 10., 12. und 21. Juni 2006 ergänzte sie ihre staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Mit Eingabe vom 20. Juni 2006 (Postaufgabe 21. Juni 2006) hat X.________ beim Bundesgericht zusätzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts eingereicht. Sie stellt sinngemäss die gleichen Anträge wie in der staatsrechtlichen Beschwerde. 
C. 
Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht beantragt Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei. Im Übrigen verweist es auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beschwerdeführerin hat gegen ein und denselben Entscheid sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Erstere ist absolut subsidiär und somit nur zulässig, wenn die behaupteten Rechtsverletzungen nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden können (Art. 84 Abs. 2 OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht als letzte Instanz ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder stützen sollten (vgl. Art. 97 OG und Art. 5 VwVG). Das ist hier nicht der Fall. Es geht um Forderungen im Zusammenhang mit einem dem kantonalen Recht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis und um Forderungen nach hier anwendbarem kantonalem Verantwortlichkeitsrecht. Somit ist die - von der Beschwerdeführerin ursprünglich erhobene - staatsrechtliche Beschwerde das hier richtige Rechtsmittel. Die in der als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe erhobenen Rügen, die rechtzeitig erhoben wurden, werden allerdings im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde behandelt, soweit sie den diesbezüglichen Anforderungen genügen (siehe nachfolgende E. 3). 
2. 
Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts, ist hierauf infolge der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 I 291 E. 1.4 S. 297 mit Hinweis). 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Wesentlich sind all jene Tatsachen, ohne deren Kenntnis das Gericht die Beschwerde nicht entscheiden kann. Die Begründung muss sodann in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Rechtsschriften aus Verfahren bei kantonalen Instanzen oder anderen Bundesstellen genügt nicht (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30 mit Hinweis). Das Bundesgericht prüft ausserdem nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 107 Ia 186; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f., je mit Hinweisen). 
 
Die vorliegenden Eingaben genügen in weiten Teilen den genannten Anforderungen nicht. Insoweit kann darauf nicht eingetreten werden. 
4. 
Angesichts des soeben Gesagten gibt die Beschwerde nur noch Anlass zu folgenden Bemerkungen: 
4.1 Was die mit der verwaltungsgerichtlichen Klage verlangte Berichtigung der Personalakte anbelangt, fehlt es an jeglichen substantiierten Ausführungen. 
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin Geldforderungen wegen Verstosses gegen die Datenschutzgesetzgebung geltend machen will, hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass diese nicht vor Verwaltungsgericht, sondern vor dem Zivilrichter nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht einzuklagen seien (E. 3b des angefochtenen Entscheids). Insoweit genügt die Beschwerdeführerin ihrer Substantiierungspflicht ebenso wenig, wenn sie unter Hinweis auf Art. 61 OR bloss erklärt, die Haftung nach öffentlichem Recht müsse auch über den öffentlichrechtlichen Verfahrensweg einklagbar sein. Die genannte OR-Bestimmung enthält hierzu keine Vorgaben. 
4.3 Wodurch das Verwaltungsgericht sodann einen Verfassungsverstoss im Zusammenhang mit der im Jahre 1999 durch das kantonale Departement abgelehnten Rückdatierung des berichtigten Arbeitszeugnisses begangen haben soll, hat die Beschwerdeführerin genauso wenig ausgeführt. Insbesondere genügt die bloss appellatorische Kritik an der vom kantonalen Departement hierzu eingenommenen Haltung nicht, zumal es im vorliegenden Verfahren auch nur um einen etwaigen aus einer behaupteten Falschdatierung entstandenen Schaden geht. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass sie seinerzeit rechtzeitig und erfolgreich Rechtsschritte wegen der Datumsangabe unternommen hatte. Daher kann sie hierauf insoweit nicht mehr nachträglich zurückkommen. 
4.4 Die Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil auf einen Feststellungsentscheid des kantonalen Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements vom 28. März 1996 abgestützt, in welchem die von ihr gegen die Schulleitung erhobenen Vorwürfe als haltlos bezeichnet worden waren. Damit werde gegen Art. 6 EMRK, Art. 29, 30, 49 und 51 BV sowie gegen Art. 98a OG verstossen. Der erwähnte Departementsentscheid sei nämlich entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weil das damals darin angegebene Rechtsmittel (Beschwerde an die Kantonsregierung) weder EMRK- noch bundesrechtskonform gewesen sei und das Departement wichtige Beweise ausser Acht gelassen habe. 
 
Soweit die erwähnten Bestimmungen hier überhaupt einschlägig sind, gibt die Beschwerdeführerin nicht an, welche wichtigen Beweise vom Departement nicht berücksichtigt worden sein sollen. Sodann durfte das Verwaltungsgericht sehr wohl auf den Departementsentscheid abstellen. Selbst wenn es sich bei der Kantonsregierung nicht um eine richterliche Behörde handelt, heisst dies nicht, dass eine Beschwerde an sie nicht (zunächst) vorgesehen werden durfte. Sofern Art. 6 EMRK einschlägig war, hätte die Sache in der Folge ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 13 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden vom 9. April 1967 in der nach der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Fassung). Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin mit entsprechender Rüge ans Bundesgericht gelangen können, wenn das damalige kantonale Recht kein Rechtsmittel an eine richterliche Behörde vorgesehen und das kantonale Gericht deshalb einen Nichteintretensentscheid erlassen hätte (vgl. BGE 125 I 313; 129 I 207; Esther Tophinke, Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, ZBl 2006 S. 110; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 408 ff.). Die Beschwerdeführerin hat jedoch seinerzeit auf eine Anfechtung des Departementsentscheids verzichtet. Aus Gründen der Rechtssicherheit vermag sie daher nicht mit ihrer Rüge durchzudringen, das Verwaltungsgericht habe darauf nicht abstellen dürfen. Das gilt umso mehr, als es sich bei den hier allein streitigen pekuniären Forderungen der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Ansicht - nicht um unverzichtbare und unverjährbare Grundrechte handelt (vgl. BGE 118 Ia 282 E. 6b S. 293). 
4.5 Die Beschwerdeführerin macht ausserdem Willkür in der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht geltend (vgl. Art. 9 BV und BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Sie habe nicht nur Behauptungen aufgestellt, sondern Tatsachen und Beweise hierfür genannt, die das Verwaltungsgericht nicht beachtet habe. Sie habe insbesondere bewiesen, dass die Schulleitung falsche Angaben zum Zeitpunkt eines Anrufes bei einem Institut gemacht habe. Die Mobbingvorwürfe liessen sich sodann mit den schlechten Pensenzuteilungen beweisen. 
 
Schon die Klageschrift an das Verwaltungsgericht selbst war sehr oberflächlich ausgefallen und entbehrte unter anderem konkreter Ausführungen zu den angeblichen "jahrelangen Mobbing-Machenschaften" oder den Persönlichkeits- bzw. "Datenschutzverletzungen" durch die Schulleitung. Doch auch die Beschwerdeschrift ans Bundesgericht und ihre Ergänzungen lassen trotz ihres erheblich grösseren Umfanges nicht erkennen, welche Tatsachen die Vorwürfe von Mobbing und Persönlichkeitsverletzungen erhärten sollen, geschweige denn welche Beweise hierfür angeboten wurden, die das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht beachtet hätte. 
 
Zu den angeblich schlechten Pensenzuteilungen fehlen jegliche weitere Angaben. Sofern die Beschwerdeführerin überhaupt etwas konkretere Aussagen macht (wie etwa die Erwähnung der von Schülerinnen im Herbst 1995 geäusserten Frage "Wie heisst der 'Atta Türk'?"), wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, was es damit für eine Bewandtnis hat und wodurch ihre Persönlichkeit dabei schwer verletzt worden sein soll. Das Gleiche gilt für den Anruf der Schulleitung bei einem die Beschwerdeführerin seinerzeit behandelnden Arzt, worauf Letztere ihren Lehrauftrag fristlos kündigte. Worin eine "massive Persönlichkeitsverletzung" liegen soll, hat sie nicht ausgeführt. Die Schulleitung hatte angegeben, dass mit dem Anruf ausfindig gemacht werden sollte, wo die Beschwerdeführerin erreicht werden könnte zwecks allfälliger Kontaktaufnahme wegen des durch die Krankheitsvertretungen zu behandelnden Unterrichtsstoffes. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Schriften ans Bundesgericht insbesondere nicht dargelegt, es sei mit dem Anruf etwas anderes, unrechtmässiges beabsichtigt gewesen. Vielmehr hat sie selber eine Kopie einer handschriftlichen Erklärung der angerufenen Person vom 7. März 1996 vorgelegt, in welcher bestätigt wird, dass sich die Schulleitung (lediglich) nach einer Kontaktadresse erkundigt hatte. 
 
Nach dem Gesagten geht der Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung fehl. Dementsprechend sind auch die damit direkt zusammenhängenden Rügen der Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV unbegründet. 
4.6 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, Art. 29 und 30 BV seien verletzt, weil der Verwaltungsgerichtspräsident am angefochtenen Entscheid beteiligt gewesen sei, obwohl dieser ihr gegenüber bereits als Präsident des Anwaltsverbandes aufgetreten sei und dabei eine von ihr belangte Anwältin in Schutz genommen habe. Dadurch und durch die Ämterkumulation sei er befangen bzw. eine unparteiische Beweiswürdigung nicht mehr gewährleistet gewesen. Ungeachtet dessen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits einen Verfassungsverstoss zu begründen vermag, erliegt sie offenbar einem Irrtum. Beim Verwaltungsgerichtspräsidenten handelt es sich um Dr. Johann Martin Schmid, beim Präsidenten des Anwaltsverbandes hingegen um Dr. Martin Schmid, also nicht um dieselbe Person; ihre Unterschriften unterscheiden sich auch eindeutig voneinander. 
 
Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin ein etwaiges Ablehnungsgesuch nach Treu und Glauben bereits dann stellen können und müssen, als der - mit Namen genannte - Verwaltungsgerichtspräsident sie am 24. Januar 2006 zur Übermittlung der Vernehmlassung des kantonalen Departements anschrieb und sie somit Kenntnis erhielt, dass er Mitglied der Spruchkammer war. Sie hat in keiner Weise dargelegt, warum sie dies damals nicht bereits getan hat. Die nachträgliche Geltendmachung von Ablehnungsgründen erst im bundesgerichtlichen Verfahren ist insoweit nicht statthaft (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b S. 85; 119 Ia 221 E. 5a S. 228 f.; 118 Ia 282 E. 3a und 6c S. 284 ff., je mit Hinweisen). 
5. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist im Verfahren gemäss Art. 36a OG abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Damit hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu übernehmen (Art. 156 OG). Sie hat zwar einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gestellt. Das setzt indes voraus, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1 OG). Das ist hier nicht der Fall, weswegen das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (vgl. Art. 153 ff. OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren gemäss Art. 36a OG
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. September 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: