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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 132/06 
 
Urteil vom 5. September 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
M.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 25. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1959 geborene M.________ meldete sich am 22. Januar 1990 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, woraufhin die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden u.a. ein interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 13. Februar 1991 einholte. Gestützt darauf lehnte sie die Zusprechung einer Rente - ausgehend von einer hälftigen Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall - mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (Verfügung vom 18. Juni 1991). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit - in Rechtskraft erwachsenem - Entscheid vom 20. September 1991 ab. 
Am 7. August 1996 wurde M.________, zwischenzeitlich verheiratet und Mutter eines 1992 geborenen Sohnes, abermals bei der Invalidenversicherung vorstellig und beantragte die Ausrichtung von Rentenleistungen, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Mit Verfügung vom 4. Februar 1999 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Graubünden, u.a. nach Abklärungen im Haushalt der Versicherten (Bericht vom 1. Juni 1998) sowie Beizug von Berichten des IV-Berufsberaters vom 23. April 1998 und des Dr. med. I.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 25. September 1998, eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 51 % ab 1. August 1997 zu. Dem Rentenentscheid zugrunde lag eine - unveränderte - hypothetische Gewichtung der erwerblichen und haushaltlichen Beschäftigungen ohne gesundheitliche Einschränkungen von je 50 %, einer - bezogen auf eine leidensadaptierte berufliche Tätigkeit - Arbeitsfähigkeit von rund 25 %, einer Behinderung im erwerblichen Teil von ungewichtet 52,38 % sowie einer solchen im Haushalt von 50,2 % ([0,5 x 52,38 %] + [0,5 x 50,2 %]). 
Anlässlich des im Dezember 2001 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens klärte die Verwaltung erneut die Verhältnisse im Haushalt der Versicherten ab (Bericht vom 27. März 2002), woraus eine Beeinträchtigung von 46,85 % resultierte. Mit Schreiben vom 23. April 2002 wurde M.________ darüber informiert, dass ihr weiterhin eine halbe Rente zustehe. 
 
Am 25. März 2003 gelangte die Versicherte unter Bezugnahme auf ihre angeblich verschlechterte gesundheitliche Situation wiederum an die Verwaltung. Diese veranlasste u.a. eine Erhebung der Verhältnisse vor Ort im Haushalt der Versicherten (Bericht vom 5. Dezember 2003) und liess am Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) internistische, psychiatrische, rheumatologische und pneumologische Untersuchungen vornehmen (Expertise vom 15. Juli 2004). Auf dieser Basis ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 56 %, wobei sie den im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeitsanteil auf 75 % erhöhte, eine Arbeitsfähigkeit von 40 % annahm, die Erwerbsunfähigkeit auf 65,56 % festsetzte und die Einschränkung im Haushalt mit 26,75 % quantifizierte ([0,75 x 65,56 %] + [0,25 x 26,75 %]). Mit Verfügung vom 1. November 2004, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005, hielt sie an der bisherigen halben Rente fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, nachdem es eine ergänzende Stellungnahme des ABI vom 30. September 2005 eingeholt hatte und seitens der Parteien dazu Stellung genommen worden war, ab (Entscheid vom 25. November 2005). 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr mit Wirkung ab 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, Ersteres soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06, Erw. 1). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 4. Februar 1999 (Zusprechung einer halben Rente rückwirkend ab 1. August 1997) und dem Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 (Bestätigung der halben Rente) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Erhöhung der bisherigen halben Rente rechtfertigen würde. Für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis unbeachtlich ist demgegenüber, da hinsichtlich des Invaliditätsgrades lediglich den ursprünglichen Verwaltungsakt bestätigend, die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2002 (vgl. BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4). 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. 
2.2 Beizufügen bleibt im Weiteren, dass, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen erkannt wurde, Art. 16 ATSG keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten bewirkt hat, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 in fine [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.3 in fine, je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt (vgl. aber zur Einkommensvergleichsmethode auch im Fall einer bloss 80%igen Erwerbstätigkeit: BGE 131 V 51) -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig zu betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss sodann nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche die versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereichs sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 195 Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). 
3.2 
3.2.1 Die Beschwerdeführerin hat nach der obligatorischen Schulzeit - ohne Absolvierung einer Berufslehre - einige Zeit in einem Alters- und Pflegeheim gearbeitet, machte hierauf eine Anlehre als Verkäuferin, und war anschliessend im Hauspflegebereich sowie aushilfsweise in der Hotellerie (Küche, Service) tätig. Vom 21. Juli bis 10. Oktober 1986 arbeitete sie vollzeitig als Hilfsarbeiterin in der Firma O.________ AG, vom 1. Februar bis 31. August 1987 halbtags in der P.________ (VAC-Verpackerei und Spedition) sowie von September 1987 bis anfangs Januar 1990 teilzeitlich im Auftrag des Hauspflegevereins Q.________ in verschiedenen Privathaushalten als Haushalthilfe. Von 1997 bis Ende 2004 betrieb die Versicherte selbstständig während ca. 24 Stunden monatlich einen kleinen Secondhand-Laden (Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Dezember 2003, S. 3 oben; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2004). 
3.2.2 Aus diesen Angaben sowie den gemäss Auszügen aus dem individuellen Konto (IK) ausgewiesenen beitragspflichtigen Jahreseinkommen (vgl. IK-Zusammenfassungen vom 22. Februar 1990 und 30. September 1996; 1977: Fr. 9736.-, 1978: Fr. 5058.-, 1979: Fr. 2700.-, 1980: Fr. 11'676.-, 1981: Fr. 16'564.-, 1982: Fr. 2320.-, 1983: Fr. 0.-, 1984: Fr. 2910.-, 1985: Fr. 18'983.-, 1986: Fr. 13'980.-, 1987: Fr. 18'053.-, 1988: Fr. 18'110.-, 1989: Fr. 16'566.-, 1990: Fr. 182.-) wird deutlich, dass die Versicherte auch vor der Geburt ihres Sohnes im Mai 1992 - von kurzzeitigen Ausnahmen abgesehen (vgl. beispielsweise die Anstellung in der Unternehmung O.________ AG vom 21. Juli bis 10. Oktober 1986) - keinen Vollzeittätigkeiten nachging, obgleich eine aus gesundheitlichen Gründen um 25 % beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit gemäss MEDAS-Gutachten vom 13. Februar 1991 erst ab anfangs 1990 bestand und auch die Beschwerdeführerin selber in ihrer IV-Anmeldung vom 22. Januar 1990 eine deutliche Verschlechterung ihres Krankheitsbildes (Rückenleiden etc.) frühestens auf die Jahre 1986/87 zurückdatierte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme einer als Valide zu 50 % ausgeübten Erwerbstätigkeit zwar für die kinderlose Phase gerechtfertigt (vgl. MEDAS-Gutachten vom 13. Februar 1991, S. 20 oben; Vernehmlassung der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 19. August 1991, S. 7; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. September 1991, S. 4 unten f.), weckt für den Zeitraum ab Geburt des Sohnes im Mai 1992 jedoch gewisse Bedenken (Abklärungsberichte Haushalt vom 21. Februar 1997 und 1. Juni 1998; Verfügung der IV-Stelle vom 4. Februar 1999), zumal die Betreuungssituation in Anbetracht des vollzeitig tätigen Ehemannes, der im rund 30 km entfernten R.________ wohnhaften Mutter der Versicherten sowie der nach eigenen Worten der Beschwerdeführerin ohnehin angespannten finanziellen Situation, welche eine mehrtägige Benutzung von Kinderhort und -krippe pro Woche mindestens erschwert hätte, jedenfalls nicht ohne weiteres lösbar gewesen wäre. Ein derartiges, nicht einmal ohne Kind regelmässig ausgeübtes Arbeitspensum wäre realistischerweise somit wohl erst möglich geworden, wenn der Sohn eine gewisse Selbstständigkeit erlangt hätte, wovon frühestens ab 2002 (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 27. März 2002) ausgegangen werden kann. Eine nochmalige Erhöhung der ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen hypothetisch ausgeübten Erwerbstätigkeit auf 75 %, wie von der Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebungen im Haushalt Mitte Ootober 2003 geltend gemacht, kann angesichts dieser Verhältnisse nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden. Auch scheinen die im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Dezember 2003 erwähnten Betreuungsoptionen des Sohnes - Einnahme des Mittagessens während der Schulzeit bei einer Kollegin (woraus bei einem Pensum von 75 % vier auswärtige mittägliche Mahlzeiten pro Woche resultierten) sowie Aufenthalt während der 14-wöchigen Ferien abwechslungsweise bei der genannten Kollegin oder der Mutter der Versicherten - kaum über einen längeren Zeitraum umsetzbar. Daran ändert der gleichenorts angeführte Hinweis auf die durch einen Stellenwechsel des Ehegatten und den damit einhergehenden verminderten Lohn eingetretene verschlechterte ökonomische Lage nichts, hätte sich das gemeinsame Einkommen der Eheleute bei einer zu 50 % ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheits- und Sozialwesen doch auf etwa knapp Fr. 6500.- monatlich belaufen (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Dezember 2003, S. 2 [monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes ab April 2003: Fr. 4100.-]; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43, Tabelle TA1, Wirtschaftszweig 85, Anforderungsniveau 4, Nominallohnentwicklung 2002/2003 von 1,7 % [Die Volkswirtschaft, Heft 7/8-2006, S. 91, Tabelle B10.2, Noga-Abschnitt M, N, O], branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit 2003 von 41,6 Stunden [Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90, Tabelle B9.2, Noga-Abschnitt N]: Fr. 2275.60; LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1, Wirtschaftszweig 85, Anforderungsniveau 4, branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit 2004 von 41,5 Stunden [Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90, Tabelle B9.2, Noga-Abschnitt N]: Fr. 2253.45). Dieser Betrag kann zwar nicht als hoch bezeichnet werden, hätte aber doch wohl - in Verbindung jedenfalls mit dem damals bezüglich Kinderbetreuung noch erheblichen organisatorischen Mehraufwand - keine Steigerung des Arbeitspensums der Versicherten nach sich gezogen. Es bleibt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss deren Angaben anlässlich der Befragung zu den Haushaltverhältnissen im Februar 1997, im Mai 1998 und im März 2002 bereits über einen längeren Zeitraum hinweg "nur" Fr. 4200.- bzw. Fr. 4100.- verdient hatte (vgl. Abklärungsberichte Haushalt vom 21. Februar 1997 [S. 2], 1. Juni 1998 [S. 2] und 27. März 2002 [S. 2: "Gegenüber der letzten Abklärung vor Ort keine wesentlichen Änderungen"]), sodass die im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Dezember 2003 wiedergegebene Aussage, das Einkommen des Ehegatten belaufe sich neu - ab April 2003 - auf nurmehr Fr. 4100.- anstatt der bisherigen rund Fr. 5000.-, doch widersprüchlich anmutet, jedenfalls aber die Glaubwürdigkeit der Behauptung, zufolge der aktuellen, (noch) angespannteren finanziellen Situation wäre eine Erhöhung des Erwerbsanteils ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen unabdingbar gewesen, nicht zusätzlich zu untermauern vermag. 
Entgegen der Betrachtungsweise der Verfahrensbeteiligten ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde - zumindest im hier zu beurteilenden Revisionszeitraum (vgl. Erw. 2 hievor) - weiterhin einer 50%igen erwerblichen Beschäftigung nachgegangen wäre. 
4. 
4.1 Auf Grund der Akten, namentlich der im ABI-Gutachten vom 15. Juli 2004 enthaltenen Schlussfolgerungen, steht unbestrittenermassen fest, dass die Versicherte seit 1. Januar 2003 nurmehr im Umfang von 40 % in der Lage ist, ihre Tätigkeit als Hauspflegerin/ Haushalthilfe bzw. jede andere, körperlich geeignete Beschäftigung auszuüben. 
4.2 Zu beurteilen sind in einem nächsten Schritt die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungsverminderung, wobei die Situation massgebend ist, wie sie sich im Zeitpunkt der hier fraglichen revisionsrechtlichen Änderung des Invaliditätsgrades, d.h. im Jahr 2005, dargestellt hat. 
4.2.1 Hinsichtlich des Einkommens, das die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), ist, da die Versicherte als Gesunde nach eigenen Angaben weiterhin im Hauspflegebereich tätig gewesen wäre, mit der Beschwerdegegnerin (vgl. "Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs" vom 26. Oktober 2004) auf die tabellarischen Ansätze im Gesundheits- und Sozialwesen abzustellen. Der diesbezüglich relevante monatliche Bruttolohn (Zentralwert) belief sich im Jahre 2004 für Arbeitnehmerinnen, welche einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor verrichteten, auf Fr. 4344.- (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1, Wirtschaftszweig 85, 40 Arbeitsstunden pro Woche). Ausgehend von einer Nominallohnentwicklung 2004/2005 in dieser Branche von 0,6 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91, Tabelle B10.2, Noga-Abschnitt M, N, O) sowie einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41,5 Stunden (Die Volkswirtschaft, S. 90, Tabelle B9.2, Noga-Abschnitt N) beträgt das Valideneinkommen - bezogen auf ein 50 %-Pensum (vgl. Erw. 3.2.2 hievor) - Fr. 27'203.65. 
4.2.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist - die Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit mehr nach - ebenfalls die LSE beizuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Versicherten stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Totalwert und nicht eine branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2004 (S. 53) beträgt dieser Fr. 3893.- monatlich oder Fr. 46'716.- jährlich (Frauen, Anforderungsniveau 4, auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden). In Berücksichtigung der 2004/2005 eingetretenen Nominallohnentwicklung auf Gehältern von Arbeitnehmerinnen (1,1 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91, Tabelle B10.3 [Nominal Total, Frauen]) resultiert daraus - aufgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90, Tabelle B9.2, Total, 2005) sowie in Anbetracht einer Arbeitsfähigkeit von 40 % (vgl. Erw. 4.1 hievor) - ein Einkommen von Fr. 19'647.65. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und seitens des kantonalen Gerichts implizit bestätigte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn in der maximal zulässigen Höhe von 25 % (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc; AHI 2002 S. 62 ff. [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle sodann zwar nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen), angesichts der konkreten einkommensbeeinflussenden Merkmale aber immerhin als wohlwollend zu bezeichnen, da sich insbesondere der Umstand der Teilzeitbeschäftigung bei Frauen gemäss Statistik jedenfalls nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. Tabelle 6* der LSE 2004, S. 25). Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 14'735.75. 
Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 27'203.65) und Invalideneinkommen (Fr. 14'735.75) ergibt eine Erwerbsunfähigkeit von 45,83 % bzw. - gewichtet - von 22,92 % (0,5 x 45,83 %). 
5. 
5.1 Was die Einschränkung im Haushalt anbelangt, haben Vorinstanz und IV-Stelle diese, gestützt auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts Haushalt vom 5. Dezember 2003, mit 26,75 % veranschlagt. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass auf Grund der ergänzenden Angaben der ABI-Gutachter vom 30. September 2005 von einer vollständigen Leistungsunfähigkeit bezüglich der häuslichen Verrichtungen auszugehen sei; zufolge der zwischen den Aufgabenbereichen bestehenden Wechselwirkungen verbleibe bei voller Ausschöpfung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der Erwerbstätigkeit von 40 % keine Kraft mehr für die Besorgung des Haushalts. 
5.2 Den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwänden ist insofern beizupflichten, als die im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Dezember 2003 festgehaltene Beeinträchtigung von 26,75 % im Vergleich zu der für den erwerblichen Bereich im faktisch gleichen Tätigkeitsgebiet (Hauspflege, Haushalthilfe) unbestrittenermassen auf 60 % bezifferten Einschränkung (vgl. Erw. 4.1 hievor) doch eher gering erscheint, zumal im Rahmen der 1998 und 2002 durchgeführten Erhebungen vor Ort noch Einschränkungen in Höhe von 50,2 % und 46,85 % konstatiert worden waren (Abklärungsberichte Haushalt vom 1. Juni 1998 und 27. März 2002). Eine derartige Steigerung des Leistungsvermögens nur eineinhalb Jahre nach der letzten Untersuchung der Haushaltsverhältnisse ohne vergleichbare Entwicklung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich lässt sich, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, nicht allein mit der in Bezug auf die Haushaltstätigkeit in verstärktem Masse geltenden Schadenminderungspflicht im Sinne der Mithilfe der Familienangehörigen (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen; in BGE 130 V 396 nicht publizierte Erw. 8 des Urteils B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen [SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21]; Urteile J. vom 20. Januar 2006, I 725/04, Erw. 3.2, und S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen) rechtfertigen. Insbesondere das Argument der Verwaltung, es sei dem - im vorliegend relevanten Revisionszeitpunkt erst 13-jährigen - Sohn zumutbar, seine Mutter in der Haushaltsführung "massgebend" zu unterstützen (vgl. letztinstanzliche Vernehmlassung vom 16. März 2006, S. 5), scheint denn angesichts der gerade in diesem Lebensabschnitt vorhandenen schulischen Belastungen sowie anstehenden beruflichen Weichenstellungen doch eher fraglich. Wie weit die familiäre Mithilfe, in erster Linie des schichtarbeitenden Ehemannes, im vorliegenden Fall zumutbarerweise zu gehen hat, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. In Anbetracht einer gewichteten Behinderung im Erwerbsbereich von 22,92 % resultierte selbst unter Annahme einer Leistungsverminderung im Haushalt von ebenfalls 60 %, wodurch jedoch weder der Unterstützungspflicht der Familienangehörigen noch dem Umstand in irgendeiner Weise Rechnung getragen würde, dass bei der Besorgung des Haushalts in der Regel mehr Spielraum für die Einteilung der Arbeit und deren Ausführung besteht (Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 6.2), kein eine Dreiviertel- oder gar eine ganze Rente begründender Invaliditätsgrad. Für eine höhere haushaltliche Beeinträchtigung sind alsdann keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das im ergänzenden Bericht des ABI vom 30. September 2005 aufgezeigte drastische Ergebnis, wonach die - grundsätzlich zulässige (vgl. Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 6.2) - Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen zwischen den beiden Aufgabenbereichen im vorliegenden Fall bei Ausschöpfung der erwerblich zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu einer Einbusse jeglichen Leistungsvermögens im Haushalt führe, findet vor dem Hintergrund des konkreten Krankheitsbildes, namentlich der spezifischen pneumologischen Einschränkungen sowie der Dissimulationstendenz in Form der Selbstverharmlosung der Atemprobleme, keine Stütze und lässt insbesondere auch schadenmindernde Vorkehren völlig ausser Acht. 
6. 
Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist schliesslich, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.2, ausführlich dargelegt hat, nicht erkennbar, inwiefern mit dieser Art der Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten eine Verletzung der EMRK bewirkt werden könnte. Eine Weiterung der entsprechenden Erwägungen, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, erübrigt sich, zumal die Beschwerdeführerin nichts geltend macht, was eine hinreichende Grundlage für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung bieten würde. 
Ist somit nach dem Gesagten von keiner revisionsrechtlich bedeutsamen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im massgeblichen Zeitraum auszugehen, besteht weiterhin Anspruch auf die mit Verfügung vom 4. Februar 1999 zugesprochene, anlässlich der im Dezember 2001 durchgeführten Revision bestätigte halbe Rente. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 5. September 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: