Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 447/06
Urteil vom 5. September 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Traub
Parteien
S.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer, Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 11. April 2006)
Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene S.________ arbeitete seit Oktober 1990 als Schweisser in der Firma Q.________ AG. Im Mai 2000 trat er eine neue Stelle in der Firma P.________ AG an, wo er als Schlosser beschäftigt wurde. Nachdem S.________ am 2. Juli 2000 einen Unfall erlitten hatte, bei dem er sich eine Radiusköpfchenfraktur am rechten Ellbogen zuzog, sprach ihm der obligatorische Unfallversicherer aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 15 % ab August 2002 eine Rente zu. Neben dem Gesundheitsschaden am rechten Ellbogen leidet der Versicherte an einem Zervikothorakobrachialsyndrom links, einer Koxarthrose links sowie an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom (Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle [BEFAS] vom 21. April 2004). Am 12. Juni 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern klärte den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ab. Gestützt auf diese Erhebungen setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. November 2004 den Invaliditätsgrad bei 34 % fest und lehnte das Rentengesuch ab. Auf Einsprache hin hielt die Verwaltung an dieser Beurteilung fest (Entscheid vom 11. April 2005).
B.
Die hiegegen mit dem Begehren um Gewährung einer Invalidenrente, eventuell um Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 11. April 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ den Antrag um Zusprechung einer Invalidenrente erneuern.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Streit liegt der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Im Folgenden zu prüfen ist, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine auf die Situation des Beschwerdeführers zugeschnittene Stelle überhaupt existiert und ob das zumutbare Invalideneinkommen, das dem Versicherten bei der durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vorzunehmenden Invaliditätsbemessung anzurechnen ist, auch sonst in rechtmässiger und angemessener Weise bestimmt worden ist.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 2004 geltenden Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens 40 % invalid ist. Hinsichtlich des massgebenden Schwellenwerts für eine Viertelsrente (Erw. 3.3 hienach) hat sich gegenüber dem bis Ende 2003 massgebenden Recht keine Änderung ergeben. Invalidität im Sinne dieser Bestimmung ist die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 8 ATSG ).
1.3 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.3.1 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung erfolgt so konkret wie möglich. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.) bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a).
Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall regelmässig weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens regelmässig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c).
1.3.2 Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint im Weiteren das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der so erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung statistische Werte beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellt zu diesem Zweck in der Regel auf die vom Bundesamt für Statistik im Zweijahresrhythmus herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ab, genauer auf die im Anhang dieser Publikation enthaltenen Tabellen der Gruppe A mit den bezogen auf ein Vollzeitäquivalent von 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden und nach verschiedenen Merkmalen aufgeschlüsselten monatlichen Bruttolöhnen (Zentralwerte: BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa).
1.3.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; vgl. BGE 128 V 174).
2.
2.1 Bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von den Versicherten können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 134 ff. und 138 ff.; Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 32 ff. und 41 ff.).
2.2 Zu prüfen ist, ob und inwiefern sich das verbliebene Leistungsvermögen bei zumutbarem Einsatz auf dem für den Beschwerdeführer in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wie er vom kantonalen Gericht zutreffend begrifflich umschrieben wurde, wirtschaftlich verwerten lässt. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in solch eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a).
Im vorliegenden Fall kann jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nicht davon gesprochen werden, dass die dem Versicherten noch zumutbaren Tätigkeiten im gegenwärtigen Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden seien. So haben auch die Abklärungen der BEFAS unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten sowie unter Kenntnis der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden konkrete Einsatzmöglichkeiten ergeben. Gemäss deren Gutachten ist der Beschwerdeführer bei körperlich leichten, wechselnd belastenden Tätigkeiten "ohne allzu monotone, repetierende Bewegungsabläufe" und "ohne schleudernde, hämmernde, vibrierende oder werfende Bewegungen mit den oberen Extremitäten" ganztags arbeitsfähig. Als Einsatzmöglichkeiten werden "fein- bis mittelmanuelle" industrielle Tätigkeiten wie Montage- und Lötarbeiten vorgesehen. Die ganztags zu erbringende Gesamtleistung wird auf 80 % geschätzt, weil durch die notwendigen Entlastungshaltungen und Pausen eine Leistungseinbusse zu erwarten sei.
Gelernte Arbeiter, die wegen der Behinderung ihren angestammten manuellen Beruf nicht mehr ausüben können, werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Arbeiten eingestellt. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, ist der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt allerdings nicht ausschliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen sind somit Stellen vorhanden, ebenso im Dienstleistungssektor (Magaziner, Ausläufer etc.; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Somit stehen dem Beschwerdeführer trotz seiner krankheitsbedingten Einschränkungen und seinem Bedarf an regelmässigen Erholungspausen diverse Tätigkeitsfelder offen, in deren Rahmen sich auch Stellen finden, die mit dem verlangsamten Arbeitsrhythmus grundsätzlich vereinbar sind.
3.
Was den Einkommensvergleich als solchen betrifft, so rügt der Beschwerdeführer, der keiner Arbeit mehr nachgeht, zu Recht weder das zugrunde gelegte Valideneinkommen noch das Abstellen auf Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung. Beanstandet wird einzig, der von der IV-Stelle gewährte leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % sei zu tief bemessen. Der Beschwerdeführer verlangt einen Abzug von 25 % oder jedenfalls von 20 %.
3.1 Gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die nicht mehr voll leistungsfähig sind, haben erfahrungsgemäss eine Reduktion des üblichen Lohnansatzes hinzunehmen. Neben leidensbedingten Faktoren können weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe zeitigen. Diesen Umständen gilt es mit einem Abzug am Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Das Ziel, ausgehend von statistischen Daten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall möglichen erwerblichen Umsetzung der im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit noch zumutbaren Verrichtungen am besten entspricht, darf aber nicht mit einem schematischen Abzug, sondern muss in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles erfolgen. Dies in dem Masse, in welchem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der so zu ermittelnde Abzug vom statistischen Lohn erfolgt sowohl bei Versicherten, die vollzeitig eine ihrem Leiden angepasste Arbeit ausüben, als auch bei bloss teilzeitig einsetzbaren Personen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug ist rechtsprechungsgemäss auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 Erw. 5 mit Hinweisen, bestätigt in AHI 2002 S. 62).
3.2 Die Bestimmung der Höhe eines leidensbedingten Abzugs ist weitgehend eine Ermessensfrage.
3.2.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (vgl. Erw. 1.1 hievor). Bei der Überprüfung der Angemessenheit (Art. 132 lit. a OG) geht es wohl um die Frage, ob der Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen). Das Gleiche gilt mit Bezug auf die bundesgerichtliche Überprüfung kantonaler Gerichtsentscheide.
3.2.2 Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Invalidenlohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen im Einzelfall ab. Vorab ist zu berücksichtigen, dass der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids bereits 56-jährige Versicherte an verschiedenartigen körperlichen Beeinträchtigungen leidet. Aufgrund dieser Einschränkungen kann er gemäss dem Gutachten der BEFAS vom 21. April 2004 nur für körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeiten ohne allzu monotone, repetitive Bewegungsabläufe und ohne besondere Beanspruchung - keine "schleudernden, hämmernden, vibrierenden oder werfenden Bewegungen" - der oberen sowie der linken unteren Extremitäten eingesetzt werden. Dies bringt zum einen einen individuellen Nachteil mit sich, welcher darin besteht, dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist. Durch die körperlichen Einschränkungen - in Verbindung mit seinem Lebensalter - wird es ihm schwer fallen, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerblich umzusetzen. Ein Stellensuchender mit einer Häufung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die seine Einsetzbarkeit einschränken, vermag beruflich zumeist nur dann Fuss zu fassen, wenn ihn ein neuer Arbeitgeber zu einem für diesen günstigen, das heisst tiefen Lohn einstellen kann (vgl. Urteil R. vom 15. Januar 2003, I 365/02, Erw. 4.2).
Zum andern steht dem Versicherten im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmern ein weitaus engeres Spektrum an Verweisungstätigkeiten offen. Hier summieren sich verschiedene Einschränkungen. Jedes der unabhängig voneinander bestehenden Leiden (Zervikothorakobrachialsyndrom links, Einschränkungen der Funktionsfähigkeit des rechten Ellbogens, Koxarthrose links, lumbovertebrales Schmerzsyndrom) bewirkt für sich eine Verringerung der zumutbaren Einsatzmöglichkeiten. Der Praktikabilität halber wurde als Basis für die Berechnung des Invalideneinkommens indes ein statistischer Zentralwert gewählt, der sich auf ein sehr weites Segment standardisierter Löhne bezieht, das auch schwere körperliche Tätigkeiten einschliesst, welche mit den physischen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht vereinbar sind. Gerade diese Arbeiten werden im Allgemeinen überdurchschnittlich entlöhnt. In dem Masse, in welchem sich das Spektrum leidensangepasster Verweisungstätigkeiten, wie hier der Fall, angesichts der funktionellen Tragweite mehrerer Leiden verringert und tendenziell auf geringer bezahlte Arbeiten einschränkt, erhöht sich der leidensbedingte Abzug.
3.2.3 Der von beiden Vorinstanzen auf 10 % angesetzte Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt die Fallumstände nur unzureichend. Es bestehen daher triftige Gründe für eine abweichende Ermessensausübung. Eine Herabsetzung um insgesamt 20 % trägt den dargelegten Tatsachen angemessen Rechnung.
3.3 Der Leistungsgrad des Beschwerdeführers bei einer leidensangepassten Tätigkeit entspricht einem Pensum von 80 % (Bericht der BEFAS vom 21. April 2004). Somit ist für den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Anfang 2003) von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 45'606.- auszugehen (LSE 2002 S. 43, Tabelle A1, Anforderungsniveau 4, Männer; angepasst an eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 36'485.-. Der Vergleich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität von Fr. 62'010.- mit dem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 36'485.- ergibt eine Erwerbseinbusse von 41 %. Somit ist dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Januar 2003 (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG; Bericht des Dr. med. B.________ vom 21. August 2002) eine Viertelsrente zu gewähren.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. April 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 11. April 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab Januar 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: