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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 47/06 
 
Urteil vom 5. September 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
S.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Schraner, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 2. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1954 geborene S.________ war ab 1. Juni 2002 als Leiterin des Sekretariats der Geschäftsstelle X.________ bei der Gesellschaft Y.________ angestellt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der 'Winterthur' Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch unfallversichert. Am 12. August 2002 bog ein überholendes Fahrzeug mit ungenügendem Abstand auf ihre Fahrbahn ein und kollidierte seitlich vorne links mit ihrem Personenwagen. S.________ suchte am 16. August 2002 Dr. med. H.________, auf, der ein "Dezelerationstrauma" der Halswirbelsäule, eine Wirbelsäulenkontusion und eine Kontusion des linken Knies diagnostizierte, ihr aber keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Mit Schreiben vom 26. September 2002 kündigte ihr die Arbeitgeberfirma die Stelle zum 31. Dezember 2002. Am 15. Januar 2003 war S.________ erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei welchem ein nachfolgender Automobilist auf das Heck ihres im Stadtverkehr wegen eines Staus anhaltenden Personenwagens auffuhr. 
 
Die Winterthur kam jeweils für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Nebst Auskünften und Meinungsäusserungen des erstbehandelnden Arztes Dr. med. H.________ holte sie unter anderm die Berichte des Chiropraktors Dr. med. M.________ vom 25. November 2002, des Dr. med. K.________ vom 19. Dezember 2002 und 10. Februar 2003 sowie des Dr. med. P.________ vom 23. Januar 2003 ein. Des Weitern zog sie die Atteste der Frau Dr. med. U.________ vom 23. Mai und 8. August 2003 sowie die Stellungnahmen des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 30. Januar 2003, des Neurologen Dr. med. A.________ vom 27. Juni und 22. Dezember 2003 und der Universitäts-Augenklinik W.________ vom 22. Oktober 2003 bei. Ausserdem liess sie zu beiden Unfällen je eine Expertise ihres Leiters 'Unfallanalyse' Dipl. Ing. T.________ vom 11. April und 27. Mai 2003 erstellen und veranlasste schliesslich eine Begutachtung durch Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, welcher am 4. November 2003 Bericht erstattete. Gestützt auf diese Unterlagen verneinte sie gemäss Schreiben vom 3. Dezember 2003 einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin geklagten Beschwerden mit der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit und den beiden Unfallereignissen vom 12. August 2002 und 15. Januar 2003. Nach Einsicht in eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. Z.________ vom 8. Januar 2004 stellte sie mit Verfügung vom 23. Februar 2004 ihre Leistungen zum 30. November 2003 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2004 fest. 
B. 
Beschwerdeweise liess S.________ beantragen, die Winterthur sei zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell habe sie ein polydisziplinäres Gutachten sowie von einem unabhängigen Experten eine neue Unfallanalyse einzuholen und hierauf über ihren Leistungsanpruch zu entscheiden. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Beschwerde nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels mit Entscheid vom 2. Dezember 2005 unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ ihre im kantonalen Verfahren gestellten Begehren erneuern. Zudem ersucht sie wiederum um unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auf Grund der beiden Unfälle vom 12. August 2002 und 15. Januar 2003 über den Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung zum 30. November 2003 hinaus Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder sowie später allenfalls auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung hat. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen versichertem Unfallereignis und den darauf zu Tage getretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2, 405 f. Erw. 2.2 und 4.3.1, je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Mit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 hat sich am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges sowie dessen Bedeutung als Anspruchsvoraussetzung nichts geändert (Urteile vom 5. April 2006 [U 20/05] Erw. 1, vom 28. Juli 2005 [U 74/05] Erw. 1 und vom 9. Juni 2005 [U 47/05] Erw. 1.2, je mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Vorbemerkungen Rz 37 sowie Rz 20 zu Art. 4 [in fine, mit Hinweis]). Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1c, je mit Hinweisen; vgl. auch Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, 2. Aufl. 1999, S. 296 ff.; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 230). 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, alle behandelnden Ärzte hätten eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule, namentlich eine "schmerzhafte Beschränkung des Seitneigens, der Rotation nach rechts und links, der Inklination und der Reklination", festgestellt und damit ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert. Ausserdem sei von verschiedenen Fachärzten bestätigt worden, dass sie ein typisches Beschwerdebild nach Schleudertrauma aufweise. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen diesen Beschwerden und den beiden Unfällen sei daher gegeben. 
3.1 Aus medizinischer Sicht handelt es sich bei der als Schleudertrauma der Halswirbelsäule bezeichneten Einwirkung um einen Beschleunigungsmechanismus an der Halswirbelsäule - ohne Kopfanprall - mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule oder des Nackens (RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Einem klassischen Schleudertrauma gleichgestellt sind auch dem Schleudertrauma äquivalente Verletzungen wie Distorsionen der Halswirbelsäule infolge eines "Abknickmechanismus" (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 480 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Die darauf zurückzuführenden unfallbedingten Beschwerden können, auch wenn sie organisch nicht (hinreichend) nachweisbar sind, unter Umständen eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auslösen (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b). Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie etwa diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression und Wesensveränderung vor, ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b). Auch bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule bilden indessen zuallererst die medizinischen Fakten die massgebende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). 
3.2 
3.2.1 Im Anschluss an den ersten Unfall vom 12. August 2002 hat der erstbehandelnde Arzt Dr. med. H.________ die Diagnose "Dezelerationstrauma der HWS" und der die Beschwerdeführerin ab 13. September 2002 behandelnde Chiropraktor Dr. med. M.________ die Diagnose "Distorsion C1/C2 nach Schleudertrauma HWS" gestellt. Bei den von diesen beiden Ärzten verwendeten diagnostischen Begriffen handelt es sich lediglich um andere Bezeichnungen eines dem Schleudertrauma entsprechenden Verletzungsmechanismus im Bereich der Halswirbelsäule. Für den ersten Unfall vom 12. August 2002 kann daher ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen gelten. 
3.2.2 Nach dem zweiten Unfall vom 15. Januar 2003 gab Dr. med. K.________ am 17. Januar 2003 als objektiven Befund eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, eine Protraktions-Haltung sowie ausgeprägte Schmerzpunkte am Trapezius und paravertebral, je beidseits, an. Die Diagnose eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer äquivalenten Verletzung stellte er hingegen nicht. Erst Frau Dr. med. U.________ und der Neurologe Dr. med. A.________ haben in ihren Berichten vom 23. Mai und 27. Juni 2003 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe beim Auffahrunfall vom 15. Januar 2003 ein "erneutes Schleudertrauma" resp. ein "HWS-Distorsionstrauma" erlitten. Demgegenüber hat der vom Unfallversicherer beauftragte Gutachter Dr. med. E.________ in seiner Expertise vom 4. November 2003 ausgeführt, die beiden Vorfälle dürften "vom Unfallmechanismus und Ausmass der Gewalteinwirkung her als eher geringgradige Ereignisse beurteilt werden, wobei speziell der 2. Unfall (...) als sehr bagatellär anmutet"; bezüglich des zweiten Unfalls spricht er nur von "möglichem HWS-Distorsionstrauma" mit "möglicher vorübergehender Verstärkung der Restbeschwerden von Seiten des 1. Unfalles ...". Diese medizinische Beurteilung ist schlüssig und überzeugend. Sie ist denn auch am ehesten mit dem am Unfallwagen entstandenen minimen Sachschaden vereinbar, welcher so geringfügig war, dass eine längerfristige Gesundheitsschädigung im Bereich der Halswirbelsäule durch einen Beschleunigungsmechanismus unfallmedizinisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist (vgl. nachstehende Erw. 4.3). Davon, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem zweiten Unfall vom 15. Januar 2003 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine äquivalente Verletzung erlitten hätte, kann demnach nicht ausgegangen werden. 
3.3 
3.3.1 Die Vorinstanz hat einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen vom 12. August 2002 und 15. Januar 2003 und den über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 30. November 2003 hinaus geklagten Gesundheitsstörungen gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. med. E.________ verneint. Dieser hat seine medizinische Beurteilung vom 4. November 2003, wonach unfallkausale 'Restbeschwerden' "überwiegend wahrscheinlich schon seit längerem wieder abgeklungen" seien, damit begründet, dass die Gegeninnervationen bei der Beweglichkeitsprüfung der Halswirbelsäule überwindbar gewesen seien, speziell bei der Untersuchung im Liegen, welche eine vollständig lockere Beweglichkeit der Halswirbelsäule ohne Schmerzangaben ergeben habe; ausserdem hätten die von ihm selbst angefertigten radiologischen Funktionsaufnahmen eine normale Funktionalität der Halswirbelsäule für alle Bewegungsrichtungen einschliesslich Kopfgelenke ergeben; ebenso habe bereits mit der Magnetresonanztomographie vom 30. Oktober 2002 keinerlei traumatische Veränderung der Halswirbelsäule nachgewiesen werden können. 
3.3.2 Dieser gutachterlichen Beurteilung stehen abweichende Stellungnahmen und Befunderhebungen mehrerer Fachärzte gegenüber, welche die Beschwerdeführerin nach dem 30. November 2003 untersucht oder behandelt haben und deren Zeugnisse teils im Einsprache-, teils im vorinstanzlichen Beschwerde- und teils auch erst im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren aufgelegt wurden. 
 
So hat der Neurologe Dr. med. A.________ in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2003 die medizinische Schlüssigkeit der vom Gutachter Dr. med. E.________ durchgeführten Beweglichkeitsprüfung der Halswirbelsäule in Frage gestellt, weil sich mit geeigneter Technik relativ viele reflektorische muskuläre Widerstände überwinden liessen; die Überwindbarkeit der Gegeninnervation im Rahmen der Beweglichkeitsprüfung der Halswirbelsäule lasse daher "keine geeignete Aussage über den Zustand eines Zervikalsyndroms" zu. Die neuropsychologische Untersuchung in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals R.________ vom 1. Juni 2005 ergab gemäss Bericht vom 2. Juni 2005 leichte Minderleistungen der kognitiven Flexibilität, der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit und im Gedächtnis; diese Befunde seien mit einem Status nach craniofacialem Beschleunigungstrauma vereinbar. Der Spezialarzt für Neuraltherapie Dr. med. von O.________ von der Klinik G.________ hat am 16. Juni 2005 als objektive Befunde eine deutlich verminderte Mobilität der Halswirbelsäule in allen Richtungen mit Endphasenschmerz und verschiedene Druckdolenzen unter anderm in der paravertebralen Muskulatur beidseits, der Muskulatur im Schulterbereich und im linken Ober- und Unterarm erhoben und ein chronisches Cervicocephal- und Cervicobrachialsyndrom links mit pseudoradiculären Störungen und vorwiegend vegetativen Beeinträchtigungen diagnostiziert; er erwähnte auch Nackenschmerzen, die sich weiter paraspinal beidseits in die obere Brustwirbelsäule ziehen. Dr. med. D.________ schliesslich, der die Beschwerdeführerin ab 1. März 2004 behandelte, hat in seinem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigebrachten Bericht vom 18. Januar 2006 bestätigt, dass eine "nur leichte Traumatisierung der HWS" jeweils zu einer Exazerbation der seit den Autounfällen bestehenden Beschwerden der Halswirbelsäule führe; bei der aktuellen Untersuchung habe er Druckdolenzen/Hartspann der paravertebralen Muskulatur der Halswirbelsäule, eine eingeschränkte Rotationsbewegung nach links mit deutlichem Endphasenschmerz und eine linksbetonte Druckdolenz der Schultermuskulatur festgestellt. 
3.3.3 Weder der Kritik der gutachterlichen Untersuchungstechnik bei der Beweglichkeitsprüfung der Halswirbelsäule noch den von der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals R.________ festgestellten neuropsychologischen Defiziten oder den von den Dres. med. von O.________ und W.________ erhobenen klinischen Befunden kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung der medizinischen Akten jede Beweiskraft abgesprochen werden. Die Richtigkeit der Schlussfolgerung des Gutachters Dr. med. E.________, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfallereignissen und den weiterhin geklagten Beschwerden zu verneinen sei, wird dadurch zumindest in Frage gestellt, wenn nicht gar erschüttert. Der vom Unfallversicherer zu erbringende Beweis (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 f. Erw. 4b, je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung) für das Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität der gesundheitlichen Störungen kann daher auf Grund der medizinischen Aktenlage zumindest nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten. Dennoch ist darüber weder zu Ungunsten des beweisbelasteten Unfallversicherers zu entscheiden noch ist die Sache zur ergänzenden Abklärung der Unfallkausalität mittels Einholung eines interdisziplinären medizinischen Gutachtens an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. Selbst wenn auf Grund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang nämlich zu bejahen wäre, fehlt es - wie nachstehende Erwägung zeigt - an der kumulativ erforderlichen Leistungsvoraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges. 
4. 
4.1 Die Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer diesem äquivalenten Verletzung erfolgt, sofern nicht eine psychische Problematik ganz im Vordergrund steht, nach den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine diesem äquivalente Verletzung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, gelangt die Adäquanzrechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 zur Anwendung (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Der Unterschied besteht darin, dass für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma und den in der Folge eingetretenen Gesundheitsstörungen von einer Differenzierung zwischen physischen und psychischen Beschwerden abgesehen wird (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Demgegenüber wird die Adäquanz von Unfallfolgen, welchen kein Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung zugrunde liegt, ausschliesslich nach den objektiv fassbaren, physisch bedingten Umständen beurteilt, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen und als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). 
 
Beiden Adäquanzbeurteilungen ist gemeinsam, dass anknüpfend an das Unfallereignis und den äusseren Geschehensablauf eine Einteilung in leichte oder gar banale Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits sowie die dazwischen liegenden Unfälle im mittleren Bereich vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang in aller Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren hingegen zu bejahen (BGE 117 V 366 Erw. 6a, 115 V 139 f. Erw. 6a und b). Auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Auffahrunfall ist indessen der adäquate Kausalzusammenhang - als Ausnahme von der Regel - dann zu prüfen, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (etwa bei Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögertem Heilungsverlauf, langdauernder Arbeitsunfähigkeit). In diesem Fall sind die Adäquanzkriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 [U 193/01], 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b mit Hinweis). Ein Unfallereignis ist indessen - ausgehend vom äusseren Geschehensablauf - immer als solches als leicht, im mittleren Bereich liegend, oder als schwer einzustufen, ohne dass der für die Beurteilung der Adäquanzfrage bei Unfällen, die dem mittleren Bereich zuzuordnen sind, zusätzlich zu berücksichtigende Kriterienkatalog bereits in diesem Stadium beizuziehen wäre (Urteil vom 17. August 2006 [U 503/05] Erw. 2.2, 3.1 und 3.2). 
4.2 Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt als im mittleren Bereich, aber im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis eingestuft. In einzelnen Fällen hat es indessen auch bei Auffahrkollisionen einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h) und - zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall aufgetretenen Beschwerden (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 mit Hinweisen [U 193/01]). 
4.2.1 Bezüglich des ersten Unfalles vom 12. August 2002 geht aus dem polizeilichen Unfallrapport hervor, dass der Lenker eines Personenwagens auf der Höhe des Signals "Ende Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" das Fahrzeug der Beschwerdeführerin überholte. Beim Wiedereinbiegen hielt er keinen ausreichenden Abstand ein, weshalb das hintere rechte Heck seines Autos seitlich mit der Stossstange vorne links des Wagens der Beschwerdeführerin kollidierte. Die von der Polizei aufgenommenen Fotos der Fahrzeugschäden zeigen, dass die vordere Stossstange in den Halterungen fixiert blieb, somit nicht abgerissen und weggeschleudert wurde, wie die Beschwerdeführerin nachträglich geltend machte. Die Stossstange wurde lediglich ungefähr auf der Höhe der linken Karosseriefront aufgerissen. Das Glas der vorderen linken Blinkerleuchte blieb intakt und das Fahrzeug der Beschwerdeführerin kam nicht von der Strasse ab. Die Reparaturkosten beliefen sich - unter Ausschluss der Benzinkosten für den Ersatzwagen - auf Fr. 665.30 (Fr. 142.20 + Fr. 558.10 - [Fr. 32.55 + 7,6%] = Fr. 665.30). Bereits im Polizeirapport wurde dieser Verkehrsunfall als "leichte Streifkollision" bezeichnet. Der Unfallanalytiker dipl. Ing. T.________ hat anhand der an den beiden Fahrzeugen entstandenen Beschädigungen und ihren Auslaufrichtungen eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin in Längsrichtung von maximal 6,2 km/h und in Querrichtung maximal 1,5 km/h berechnet. 
 
Nach dem Unfall vom 12. August 2002 begab sich die Beschwerdeführerin erst vier Tage später, nämlich am 16. August 2002, in ärztliche Behandlung bei Dr. med. H.________. Sie blieb noch während sieben Wochen uneingeschränkt arbeitsfähig. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde ihr erstmals mit Attest vom 30. September 2002 ab diesem Datum durch den Chiropraktor Dr. med. M.________ bescheinigt. Diesbezüglich ist die zeitliche Nähe zu der am 26. September 2002 erfolgten Kündigung des damaligen Arbeitsverhältnisses augenfällig. 
4.2.2 Beim Unfall vom 15. Januar 2003 hielt die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug im Stadtverkehr an, weil sich vor ihr ein Stau gebildet hatte. Der nachfolgende Lenker bemerkte dies zu spät und touchierte mit der Front seines Personenwagens das Heck des von ihr gelenkten Fahrzeuges. Am hinteren Stossfänger ihres Wagens entstand ein auf den polizeilichen Fotos kaum sichtbarer Lackschaden. Am Fahrzeug des Kollisionsgegners wurde das vordere Nummernschild verschoben und dadurch die Front-Stossstange - etwas deutlicher sichtbar - zerkratzt. Die Karosserie beider Fahrzeuge wurde nicht deformiert und die Kosten für die Neulackierung der hinteren Stossstange des Wagens der Beschwerdeführerin wurden auf Fr. 898.95 berechnet. Der Unfallanalytiker des Versicherers hat die auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin einwirkende kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) auf minimal 2,0 km/h und maximal 6,2 km/h berechnet. 
4.3 Aus diesen äusseren Geschehensabläufen ist zu schliessen, dass weder bei der leichten Streifkollision vom 12. August 2002 noch beim Auffahrunfall vom 15. Januar 2003 ausserordentliche Kräfte auf die Kopf- und Halsregion der Beschwerdeführerin einwirkten. Bei beiden Unfällen sind auch sonst keinerlei äussere Umstände ersichtlich, die geeignet wären, erhebliche und langwierige Gesundheitsstörungen mit entsprechender Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. An das Unfallereignis anknüpfend und von den dargelegten augenfälligen Geschehensabläufen ausgehend ergibt sich somit, dass weder der leichten Streifkollision vom 12. August 2002 noch dem Auffahrunfall vom 15. Januar 2003 für die Entstehung einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukam. Im einen wie im anderen Fall liegt ein höchstens leichtes Unfallereignis vor, für welches der adäquate Kausalzusammenhang mit langdauernden, über den Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung anhaltenden Gesundheitsstörungen hinaus ohne weiteres zu verneinen ist (BGE 117 V 366 Erw. 6a). Anhaltspunkte dafür, dass trotz Vorliegens eines leichten Unfalles ausnahmsweise eine Adäquanzprüfung unter Beizug der Kriterien, die bei Unfällen im mittleren Bereich gelten, vorzunehmen wäre, liegen nicht vor (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 [U 193/01], 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b mit Hinweis). 
4.4 Nach dem Gesagten haben Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die Leistungsvoraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges für beide Unfälle mit Wirkung ab 30. November 2003 im Ergebnis zu Recht verneint. 
5. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 Satz 1 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Markus Erb für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Dr. Markus Erb, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 5. September 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: