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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_52/2008 
 
Urteil vom 5. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Parteien 
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Knus, Molkereistrasse 1, 8645 Jona, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
I.________, geboren 1956, war vom 1. August 2004 bis 31. Januar 2006 bei der Firma X.________ AG, als Maschinenbediener angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. April 2005 zog er sich bei einem Verkehrsunfall eine Commotio cerebri, eine Thoraxkontusion rechts und eine Schürfwunde in der linken Gesichtshälfte zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007, stellte die SUVA ihre Leistungen per 30. Juni 2006 ein. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. November 2007 ab. 
 
C. 
I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, auch nach dem 30. Juni 2006 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
In Rahmen des im Nachgang zu BGE 134 V 109 gewährten rechtlichen Gehörs liess I.________ mit Eingabe vom 23. April 2008 an seiner Beschwerde festhalten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann die Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es kann daher auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ergänzen, welche für die Anwendung des materiellen Bundesrechts von rechtserheblicher Bedeutung ist. 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Grundsätze über die Beweislastverteilung im Rahmen der Leistungseinstellung (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b; Urteil U 6/06 vom 15. März 2006, E. 2.2 mit Hinweisen), und die Leistungsvoraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig ist, ob die SUVA mangels adäquatem Kausalzusammenhang ihre Leistungen zu Recht per 30. Juni 2006 einstellt hat. 
 
4. 
4.1 Die erstbehandelnde Chirurgische Klinik, Spital Y.________, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. Mai 2005 eine Commotio cerebri, eine Thoraxkontusion rechts und eine Schürfwunde in der linken Gesichtshälfte. Eine Bewusstlosigkeit sei fraglich. Es habe keine antero- oder retrograde Amnesie, keine Übelkeit oder Erbrechen bestanden. Der stationäre Verlauf habe sich unauffällig gestaltet. 
 
4.2 Dr. med. R.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt am 16. Juni 2005 fest, subjektiv klage der Versicherte über Schmerzen am Rippenbogen vorn, Schwäche und Schwindel. Es bestehe ein Zustand nach Rippenfraktur mit Dislokation, Übereinanderschieben der Frakturenden mit beginnender Kallusbildung und residuellem Schmerz am Rippenbogen. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vollzeitig bei reduzierter Leistung, ab 20. Juni 2005. Nachdem der Versicherte den Arbeitsversuch vom 20. Juni 2005 abgebrochen hatte, bescheinigte Dr. med. R.________ am 21. Juni 2005 volle Arbeitsunfähigkeit am 20./21. Juni 2005, danach eine solche von 50 %. Am 24. Juni 2005 teilte Dr. med. R.________ dem Kreisarzt mit, die Arbeitsaufnahme gestalte sich mühsam. Der Versicherte habe beide Arbeitsversuche abgebrochen, klage über grosse Schwäche, Müdigkeit sowie Schwindel und sei ängstlich und vorsichtig. Er habe dem Versicherten erklärt, dass er nicht krank sei, sondern wieder arbeiten könne. Eine erneute Arbeitsaufnahme sei auf den 27. Juni 2005 vorgesehen. 
 
4.3 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Juli 2005 klagte der Versicherte über Rückenschmerzen, welche im Stehen nach etwa einer Stunde auftreten würden. Zusätzlich habe er Kopfschmerzen und leide unter Drehschwindel, welcher bei raschen Bewegungen und Arbeiten am Boden auftrete. Der Kreisarzt hielt fest, eine klinische Untersuchung sei kooperationsbedingt nicht möglich. Der Versicherte zeige ein als psychogen imponierendes Zustandsbild, was einen organischen Kern nicht ausschliesse. Es sei eine multidisziplinäre Abklärung sowie eine Abklärung des Schwindels notwendig. 
 
4.4 Das Neuroradiologische und Radiologische Institut, Klinik Z.________, hielt am 15. Juli 2005 intracerebral mehrere T2-hyperintense Foci in der weissen Substanz resp. subcortical frontal und parietal beidseits sowie keine sicheren posttraumatischen Läsionen intracerebral, speziell keine Hämosiderinablagerungen, fest. 
 
4.5 Dr. med. M.________, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie sowie Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin, SUVA, kam am 20. Juli 2005 zum Schluss, die geklagten Schwindelbeschwerden hätten objektiviert und mittels des Manövers nach Semont erfolgreich behandelt werden können. Im Übrigen hätten sich keine Hinweise auf eine Störung im Gleichgewichtsfunktionssystem und ein normales Gehör ergeben. Die festgestellte und wahrscheinlich bereits behobene Canalolithiasis (Lagerungsschwindel) sei eine typische Folge nach Kopftrauma. 
 
4.6 Die Klinik T.________, wo sich der Versicherte vom 13. Juli bis 24. August 2005 aufhielt, diagnostizierte in ihrem Austrittsbericht vom 29. August 2005 einen Unfall vom 23. April 2005 mit leichter traumatischer Hirnverletzung, sekundär leicht dislozierten Rippenserienfrakturen IV-IX rechts, Status nach Wirbelsäulenkontusion ohne strukturelle Verletzung, Schürfwunde in der linken Gesichtshälfte und im Verlauf Entwicklung einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F 43.2). Im Rahmen dieses Aufenthalts wurde ein orthopädisches und ein psychosomatisches Konsilium eingeholt. Als Prozedere sah die Klinik T.________ eine Aktivierung mit einem Arbeitsversuch zu therapeutischen Zwecken ab 29. August 2005 halbtags mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % nach etwa drei Monaten vor. 
 
4.7 Dr. med. J.________, Facharzt für Physikalische Medizin, diagnostizierte am 28. November 2005 chronische Schultermyotendinosen rechts, sekundär festgestellte Rippenserienfraktur IV-IX rechts, Status nach Wirbelsäulenkontusion ohne strukturelle Verletzungen, Entwicklung einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, Status nach Lagerungsschwindel bei Canalolithiasis, remittiert durch wiederholte Lagerungsmanöver. Aktuell sei der Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben, bleibe aber regelmässig dem Arbeitsplatz fern. Es dürften erhebliche psychische Probleme vorliegen. Als Rheumatologe halte er den Versicherten für die bisher verrichtete leichte Arbeit zu 50 % arbeitsfähig. 
 
4.8 Dr. med. D.________, Facharzt für Otorhinolaryngologie, diagnostizierte am 16. Dezember 2005 einen traumatisch induzierten Lagerungsschwindel links in Abheilung, somatoformen phobischen Schwankschwindel sowie eine leichtgradige beidseitige Perzeptionsschwerhörigkeit. Anamnestisch und bei der Untersuchung hätten sich psychische Veränderungen, eine Vermeidhaltung, Kontrollverlust, Angstreaktionen und Verlangsamung gezeigt. Dies entspreche einem somatoformen phobischen Schwankschwindel. Eine Arbeitsfähigkeit als Maschinenbediener sei nicht gegeben. Am 10. Januar 2006 hielt Dr. med. D.________ an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest und bestätigte, dass die Gleichgewichtsorgane in Ordnung seien. 
 
4.9 Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam am 11. Februar 2006 zum Schluss, der Versicherte leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.11). Gegenwärtig sei er voll arbeitsunfähig. Sobald eine Tagesstrukturierung durch Teilnahme an der Tagesklinik gelungen sei, sei die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen. 
 
4.10 Der Kreisarzt fand am 20. März 2006 bei der klinischen Untersuchung im Wesentlichen eine druckempfindliche mittlere und untere HWS, eine vermehrt tonisierte paravertebrale Muskulatur auf Höhe der BWS und LWS sowie eine druckempfindliche Schultergürtelmuskulatur rechts, wobei kooperationsbedingt das Schultergelenk nicht habe beurteilt werden können. In der Folge veranlasste er weitere Abklärungen. 
 
4.11 Das Röntgeninstitut L.________ hielt am 31. März 2006 mehrere, in Anbetracht des Alters des Versicherten nicht extrem fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Wirbelsäule fest. Es gebe keine Hinweise auf posttraumatische Veränderungen, keine nachweisbare Zunahme der Degeneration seit dem 14. Juli 2005. Es bestehe kein Rotatorenriss, jedoch ein PHS calcarea und eine AC-Gelenksarthrose. 
 
4.12 Aus der Stellungnahme des Dr. med. M.________ vom 21. April 2006 zum Bericht des Dr. med. D.________ ergibt sich, dass sie im Wesentlichen übereinstimmen, wonach der Lagerungsschwindel am Abnehmen und der Schwankschwindel phobisch bedingt sei. Bei der Arbeitsfähigkeit bestanden nach Dr. med. M.________ aus neurootologischer Sicht keine Einschränkungen, ausser für Tätigkeiten, bei welchen Schwindelbeschwerden zu Selbst- oder Fremdgefährdung führen könnten. 
 
4.13 In seiner Ergänzung vom 28. April 2006 hielt der Kreisarzt als Folge des Schädelhirntraumas bei unauffälligem Neurostatus und fehlenden kernspintomographischen Hinweisen für eine traumatische Hirnschädigung einen Lagerungsschwindel infolge Canalolithiasis fest, welcher noch nicht völlig abgeklungen sei. Es stehe die phobische Komponente, also die psychogene Überlagerung, im Vordergrund. Die festgestellten Befunde an der Schulter seien unfallunabhängig. 
 
4.14 Das Psychiatriezentrum A.________ diagnostizierte am 25. April 2006 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1), eine Panikstörung (ICD-10: F 41.0) sowie den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Versicherte falle durch seine Zuverlässigkeit und sein Bemühen auf, Neues zu erlernen und aktiv teilzunehmen. Er sei bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Seine grosse Bereitschaft, sich auf die Behandlung einzulassen, lasse davon ausgehen, dass auf der psychiatrischen Ebene mit der Behandlung der traumatischen Verarbeitung des Geschehens eine Besserung der depressiven und Angstsymptomatik möglich sei. 
 
4.15 Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss am 18. September 2007 auf eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.22) nach Unfall vom 23 April 2005 sowie auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4). Infolge der Chronifizierung sei eine Arbeitsaufnahme unwahrscheinlich. Eine psychotherapeutische Behandlung sei im Hinblick auf die organisch fixierte Interpretation der Beschwerden und deren Dauer sowie der Persönlichkeitsstruktur aussichtslos. 
 
4.16 Dr. med. D.________ hielt in seinem Schreiben vom 16. Januar 2008 fest, er habe den Versicherten zuletzt am 19. Juni 2007 gesehen und die letzte Arbeitsdiagnose habe auf massive Muskelverspannungen bei und mit Angstschwindel mit Aggravationsneigung gelautet. Die Kausalität durch den Unfall sei möglich; allerdings schienen auch unfallfremde Faktoren eine Rolle zu spielen. 
 
4.17 Dr. med. B.________ diagnostizierte am 18. Januar 2008 chronische myofasciale Schmerzen in der rechten Schulterregion und Kettenmyotendinosen im linken Beckengürtel und zum linken Bein ziehend. Die Ursache des Leidens sei psychiatrisch zu beurteilen. 
 
5. 
Bezüglich der vor Bundesgericht erstmals aufgelegten Berichte des Dr. med. J.________ vom 18. Januar 2008, des Dr. med. D.________ vom 16. Januar 2008 sowie des Dr. med. H.________ vom 18. September 2007 kann die Frage, ob es sich dabei um zulässige Noven handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG), offen gelassen werden. Denn alle drei Berichte beziehen sich auf den aktuellen Gesundheitszustand. Für die hier strittigen Fragen ist jedoch der Gesundheitszustand bei Erlass des Einspracheentscheids (18. Januar 2007) massgebend, so dass der Versicherte aus diesen Berichten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 
 
6. 
Der Versicherte hat sich beim Unfall vom 23. April 2005 unbestrittenermassen ein leichtes Schädelhirntrauma zugezogen. Somit erfolgt die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Rechtsprechung zu Unfällen mit Schleudertrauma, äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule oder Schädelhirntrauma (BGE 134 V 109 E. 6.2.2 S. 117 und 117 V 369). Dies gilt auch, wenn die anfänglichen somatischen Leiden ausgeheilt sind und lediglich psychische Beschwerden verbleiben, sofern letztere auf den Unfall zurückzuführen sind. Denn nach der genannten Rechtsprechung wird nicht zwischen somatischen und psychischen Beschwerden unterschieden. 
 
7. 
Nach der Praxis ist für die Bejahung der Adäquanz im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen aus verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche mit dem Unfall unmittelbar in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 mit Hinweisen). 
Bei der Beurteilung der Adäquanz von Unfällen mit Schleudertraumen der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle oder ähnlichen Verletzungsmechanismen sowie bei Unfällen mit Schädel-Hirntraumen sind dies folgende Kriterien: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, fortgesetzte spezifische und belastende ärztliche Behandlung, erhebliche Beschwerden, eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz nachgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2 und 10.3 S. 127). 
 
8. 
8.1 Beim Unfall vom 23. April 2005 wurde der Versicherte bei guten Strassenverhältnissen und einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h als Lenker eines Rollers von einem vortrittberechtigten Personenwagen seitlich angefahren und stürzte (vgl. Polizeibericht vom 30. Mai 2005). Dieser Unfall ist rechtsprechungsgemäss dem mittleren Bereich, jedoch nicht an der Grenze zu den schweren Fällen, zuzuordnen (Urteil U 78/07 vom 17. März 2008, E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil U 40/00 vom 8. Februar 2001, E. 8b). Damit müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mehrere der massgebenden Kriterien oder eines in besonders schwerer oder auffälliger Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 mit Hinweisen). 
 
8.2 Besonders dramatische Umstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind zu verneinen. Ebenfalls nicht erfüllt ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Bezüglich der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass die Rippenserienfraktur ohne besondere Behandlung ausheilte, der Lagerungsschwindel nachhaltig positiv beeinflusst werden konnte und die umfassenden Untersuchungen bei verschiedenen Fachärzten (einschliesslich des stationären Aufenthalts in der Klinik T.________) der Abklärung, nicht aber der Behandlung dienten. Physio- sowie eine medikamentöse Schmerztherapie erfüllen das Kriterium für sich allein nicht. Das ist - trotz vereinzelter nach der Rechtsprechungspräzisierung ergangenen Urteile - nicht mehr der massgebliche Zeitraum. Was die Behandlung der psychisch bedingten Leiden betrifft, so besuchte der Versicherte im Frühjahr 2006 während mehreren Wochen im Psychiatriezentrum A._______ halbtags die Tagesklinik, damit er in einer Tagesstruktur eingebunden war; darüber hinaus war er in psychiatrischer Einzeltherapie. Insgesamt kann somit von einer fortgesetzten und belastenden ärztlichen Behandlung gesprochen werden; das Kriterium ist jedoch nicht besonders ausgeprägt gegeben. Ebenfalls zu bejahen ist das Kriterium der erheblichen Dauerbeschwerden, das sich nach den glaubhaften Schmerzen und den Beeinträchtigungen im Lebensalltag beurteilt. Es liegt jedoch nicht in ausgeprägter Weise vor, da der Versicherte im massgebenden Zeitraum immer noch gewissen Aktivitäten (z.B. Teilnahme an der im Ausland stattfindenden Hochzeit der Tochter und später des Sohnes nachgehen konnte (vgl. Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008, E. 9.4). Nicht gegeben sind hingegen die Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung sowie des schwierigen Heilungsverlaufs oder erheblicher Komplikationen. Denn aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden - welche eigene Kriterien darstellen - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden; vielmehr bedarf es dazu besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008, E. 9.6.1). Schliesslich ist das Kriterium der erheblichen Arbeitsfähigkeit trotz ausgewiesener Bemühungen zu verneinen. Zwar ist der Versicherte in grösserem Ausmass arbeitsunfähig und hat anfänglich drei Arbeitsversuche an der angestammten Stelle, welche als eine leichte Tätigkeit zu bezeichnen ist (vgl. Aktennotiz der SUVA mit Photos vom 5. Juli 2005), unternommen, diese jedoch nach kurzer Zeit abgebrochen, obwohl Dr. med. R.________ unter Berücksichtigung der damaligen Beschwerden diese Tätigkeit wiederholt als zumutbar erachtete (Berichte vom 16., 21. und 24. Juni 2005; vgl. auch den Bericht der Klinik T.________ vom 29. August 2005). Weitere Bemühungen um eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt sind den Akten nicht zu entnehmen. Nach dem Gesagten sind zwei Kriterien erfüllt. Somit liegen die massgebenden Kriterien weder gehäuft vor, noch ist eines davon in ausgeprägter Weise gegeben (vgl. Urteil 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008, E. 8, und Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008, E. 9.8). Vorinstanz und Verwaltung haben demnach den adäquaten Kausalzusammenhang im Ergebnis zu Recht verneint. 
 
9. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der Versicherte hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. September 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Riedi Hunold