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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_536/2011 
 
Urteil vom 5. September 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unbekannt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2011 (BK 11 158 VOF). 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
Wie der Beschwerdeführer aus dem analogen Urteil 6B_227/2011 vom 29. März 2011 und weiteren seither ergangenen Urteilen weiss, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten und ist ihm eine erhöhte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. September 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn