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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_205/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
N.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
N.________, geboren 1971, arbeitete seit 17. Juni 2009 als Zimmermann für die Firma L.________ GmbH auf Baustellen und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 3. August 2009 wurde er bei der Arbeit mit aufgesetztem Schutzhelm von oben von einem Kranausleger am Kopf getroffen. Zur Erstbehandlung und neurologischen Überwachung war er ab Unfall bis zum 4. August 2009 in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals X.________ hospitalisiert. Dort stellten die Ärzte bei Eintritt einen guten Allgemein- und Ernährungszustand sowie einen Wert von 15 auf der Glasgow Coma Scale (GCS) fest. Sie beschrieben den Versicherten als wach und allseits orientiert, diagnostizierten abschliessend ein Schädelhirntrauma Grad I sowie eine Kontusion der Hals- und Lendenwirbelsäule und verneinten das Auftreten einer Amnesie oder Bewusstlosigkeit. Das Schädel-CT vom 3. August 2009 zeigte einen unauffälligen Befund. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Vom 27. Januar bis 7. April 2010 verbrachte N.________ zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik Y.________ (der Reha-Austrittsbericht datiert vom 9. April 2010). Die Ärzte der Rehaklinik Y.________ empfahlen eine sukzessive Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100% und eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz. Im August 2010 teilte der Versicherte mit, er werde sich nicht mehr durch die angestammte Personalberatungsfirma vermitteln lassen und beziehe bereits von der Arbeitslosenversicherung ein Taggeld auf der Basis einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit. Mit unangefochtener Verfügung vom 8. Oktober 2010 hielt die SUVA fest, dass der Versicherte ab sofort auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeitsfähig sei. In Bezug auf die angestammte Tätigkeit sei er nach ärztlicher Beurteilung als Zimmermann aktuell zu 50%, ab 1. November 2010 zu 75% und ab 1. Januar 2011 zu 100% arbeitsfähig, weshalb die SUVA ab 1. November 2010 die Taggeldleistungen einstelle. Nachdem ihm sein Hausarzt Dr. med. B.________ nochmals für die vorübergehende Dauer vom 9. bis 22. Mai 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, um ihm für die darauf folgende Zeit "zu Handen des RAV" (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten zu bescheinigen, terminierte die SUVA mit Verfügung vom 9. Juni 2011, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 3. August 2011, sämtliche Leistungen per 30. Juni 2011 und schloss den Fall folgenlos ab. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des N.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Januar 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt N.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die SUVA habe ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen " (Heilbehandlung und allenfalls Taggelder) " zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem ersucht der Versicherte sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid grundsätzlich richtig dargestellt worden. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Mit einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat es zutreffend erkannt, dass im Zeitpunkt der am 9. Juni 2011 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 3. August 2011 bestätigten Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr feststellbar waren, welche einen über den 30. Juni 2011 hinausgehenden weiteren Leistungsanspruch nach UVG vermittelten, und dass im Übrigen allfällige, darüber hinaus anhaltende, nicht objektivierbare Gesundheitsstörungen nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. August 2009 standen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer erhebt weder gegen die Tatsachenfeststellung hinsichtlich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen noch gegen die mit angefochtenem Entscheid in Bezug auf die anhaltend geklagten, organisch nicht objektivierbaren Befindlichkeitsstörungen verneinte Unfalladäquanz irgend welche Einwände. Einzig beruft er sich - erstmals vor Bundesgericht neu - auf die Tatsache, dass er am 5. April 2011 bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um berufliche Massnahmen gestellt habe, die ihm von der IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. November 2012 zugesprochen worden seien.  
 
3.2.1. Unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen kann offen bleiben, ob es sich beim Vorbringen betreffend laufender Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung um ausnahmsweise zulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) handelt.  
 
3.2.2. Der Versicherte behauptet vor Bundesgericht nicht, dass er über den strittigen folgenlosen Fallabschluss per 30. Juni 2011 hinaus - entgegen dem angefochtenen Entscheid - an organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen (vgl. dazu SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17, 8C_310/2011 E. 4.5 Ingress mit Hinweisen) leide. Ebenso wenig beschreibt er, welche konkreten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen ihn angeblich seit 1. Juli 2011 weiterhin beeinträchtigten. Überdies legt er nicht dar und behauptet nicht einmal, inwiefern er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - auf welchem er seit Oktober 2010 abgesehen von einem zweiwöchigen Unterbruch im Mai 2011 (vgl. Sachverhalt lit. A) von Seiten allfälliger Unfallfolgen voll arbeitsfähig ist (vgl. rechtskräftige Verfügung der SUVA vom 8. Oktober 2010) - angeblich wegen anspruchsbegründender unfallbedingter Beeinträchtigungen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei.  
 
 
3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer den folgenlosen Fallabschluss per 30. Juni 2011 mit der Tatsachenbehauptung bestreitet, "im Zeitpunkt der Leistungseinstellung [sei bei ihm] noch kein medizinisch stabiler Zustand eingetreten" gewesen, lässt er offen, worin die behauptete Instabilität damals angeblich zu erkennen war.  
 
3.2.4. Soweit der Versicherte sinngemäss geltend macht, von Seiten der behaupteten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen habe die Beschwerdegegnerin angesichts der fehlenden Berücksichtigung der von der Invalidenversicherung zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen die Unfalladäquanz zu früh geprüft und verneint, ist auf SVR 2009 UV Nr. 39 S. 134, 8C_304/2008 E. 3 zu verweisen. Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (Art. 19 Abs. 1), liegt zudem ein organisch nicht objektiv ausgewiesener Gesundheitsschaden vor, welcher in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. SVR 2009 UV Nr. 39 S. 134, 8C_304/2008 E. 3.2.2), und wird der Entscheid der Invalidenversicherung über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, so muss der Unfallversicherer diesen Entscheid nicht abwarten. Vielmehr hat er diesfalls die Adäquanzfrage zu prüfen und hernach - bei Bejahung adäquat kausaler Unfallfolgen - über einen allfälligen Anspruch auf eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV zu befinden (vgl. SVR 2009 UV Nr. 39 S. 134, 8C_304/2008 E. 3.1.2 u. 3.2.2).  
 
3.2.5. Nach dem Gesagten hat die SUVA angesichts fehlender, organisch objektiv ausgewiesener Gesundheitsschäden die Unfalladäquanz der über den folgenlosen Fallabschluss per 30. Juni 2011 hinaus geklagten Beschwerden unter den gegebenen Umständen - ungeachtet der laufenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung - zutreffend geprüft und verneint. Der Beschwerdeführer erhebt im Übrigen gegen die Adäquanzprüfung keine Einwände.  
 
4.  
 
4.1. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.  
 
4.2. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli